Kindergeld um- oder abmelden: Mit diesem Formular online erledigen
17. November 2024
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18. November 2024
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wie sieht es bei der PKV aus?
Privatversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Lohnfortzahlung ihrer Arbeitsstelle, wenn ihr Kind krank ist. Eine unbezahlte Freistellung steht ihnen jedoch zu.
Um einen Verdienstausfall zu verhindern, könnten Privatversicherte eine Krankentagegeld-Zusatzversicherung abschließen, die kranke Kinder einschließt.
Für BeamtInnen des Bundes und BeamtInnen, die nach dem TVöD bezahlt werden, gelten Sonderregelungen. Sie sind zwar in der privaten Krankenversicherung (PKV), erhalten aber sowohl Kinderkrankentage als auch weiterhin Gehalt.
Wenn das Kind krank ist, gibt es oft keine andere Möglichkeit, als alles stehen und liegen zu lassen und sich um den pflegebedürftigen Nachwuchs zu kümmern. Auch heute bleibt diese Aufgabe meist an der Mutter hängen, so Daten der Barmer-Krankenkasse. Wie aus einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2024 hervorgeht, beantragen Frauen „dreimal häufiger als Männer Kinderkrankengeld“. Das ist in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel kein Problem. Doch wie sieht es bei Versicherten in der PKV, der privaten Krankenversicherung, aus?
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können laut Bundesministerium für Gesundheit im Jahr „2024 und 2025 je gesetzlich versichertem Kind für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen“. Bei Alleinerziehenden erhöht sich die Anzahl auf 30 Tage. Diese ausgefallenen Arbeitstage bekommen sie auch bezahlt. Die Höhe hängt dabei vom Einkommen des Elternteils ab. In der Regel gibt es „90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts“.
Diese Regelung (§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) ist aber nur für Personen in der GKV vorgesehen. Nicht jedoch für Privatversicherte. Das liegt daran, dass das Kinderkrankengeld von den gesetzlichen Krankenkassen über den Bund finanziert wird.
Bist du privat versichert und dein Kind ist krank, hast du es daher leider nicht so einfach. Denn per Gesetz gibt es für dich keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch deinen Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin.
Lediglich eine Freistellung ist für privat Versicherte möglich, wenn ihr Kind krank ist. Dafür muss es sich aber um einen Notfall handeln, bei dem du keine andere Betreuungsoption hast. Den Notfall muss dir ein Arzt oder eine Ärztin attestieren.
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Manche Quellen berichten, dass nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin fünf Tage im Jahr Kinderkrankengeld an privat versicherte ArbeitnehmerInnen zahlen muss – sofern das Kind jünger als acht Jahre ist. Konkrete Infos konnten wir dazu aber nicht finden.
Grundsätzlich kannst du versuchen, mit deinem Chef oder deiner Chefin zu sprechen, um eine Sonderlösung für dich auszuhandeln. Ob das klappt, ist allerdings von Kulanz abhängig.
Alternativ schaust du dich nach Zusatzversicherungen um. Es gibt zum Beispiel Verdienstausfallversicherungen. Die konzentrieren sich jedoch in der Regel auf deine eigene Gesundheit – und nicht auf die deines Kindes.
Die meisten PKVs bieten ebenfalls keinen entsprechenden Zusatztarif. Eine Ausnahme: Die Signal Iduna hat für Angestellte eine private Krankentagegeld-Zusatzversicherung im Angebot, die kranke Kinder einschließt. Pro Jahr kannst du zehn Kinderkrankentage geltend machen – maximal 25 Tage bei mehreren Kindern.
Nicht immer haben beide Elternteile die gleiche Krankenversicherung. Ist die Mutter gesetzlich versichert, der Vater privat (oder umgekehrt) und das Kind ist krank, kommt es laut KV-Fux – einem Vergleichsportal für Krankenversicherungen – auf den Einzelfall an.
Zur Veranschaulichung betrachten wir zwei Fälle:
Fall 1: Kind und ein Elternteil sind gesetzlich versichert
Hier besteht nur Anspruch auf Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage, wenn die gesetzlich versicherte Person die Betreuung übernimmt.
Fall 2: Kind und ein Elternteil sind privat versichert
Ist etwa die Mutter gesetzlich versichert und das Kind privat versichert, gibt es keinen Anspruch, wenn das Kind krank ist – weder auf Kinderkrankengeld noch auf Kinderkrankentage. Auch nicht, wenn der gesetzlich versicherte Elternteil die Pflege des kranken Kindes übernimmt.
Mutter | Vater | Kind | Kinderkrankengeld |
GKV | GKV | GKV | Ja |
PKV | GKV | GKV | Ja (für den Vater) |
PKV | PKV | PKV | Nein |
GKV | PKV | PKV | Nein |
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Während es privatversicherte Festangestellte oft nicht so leicht haben, gibt es für BundesbeamtInnen und Beamte im TVöD gesonderte Regelungen. Wir beleuchten sie in den folgenden Absätzen.
Für BundesbeamtInnen hat die Bundesregierung eine Sonderregelung eingeführt. Für sie gibt es 2024 und 2025 maximal 13 Tage bezahlten Sonderurlaub. Allerdings mit strengen Voraussetzungen – es muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass das Kind krank und pflege- beziehungsweise betreuungsbedürftig ist. Außerdem darf das Kind auch bei vom Bund verbeamteten Eltern das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
Wer mehrere Kinder hat, kann pro Jahr maximal 30 Arbeitstage freigestellt werden. Alleinerziehende haben – wie gesetzlich Versicherte – Anspruch auf die doppelte Menge: 26 Tage bei einem Kind und 60 Tage bei mehreren Kindern.
Die Regeln können für LandesbeamtInnen variieren. Erkundigen kannst du dich bei deiner jeweiligen Landesbehörde.
Laut Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) gibt es für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst eine sogenannte bezahlte Arbeitsbefreiung von bis zu vier Tagen. Das Kind muss dafür schwer erkrankt und jünger als zwölf Jahre sein. Die Befreiung gilt nur, wenn nicht sofort eine andere Person die Pflege übernehmen kann. Außerdem muss der Elternteil auch im öffentlichen Dienst eine Bescheinigung durch den Arzt oder die Ärztin vorlegen. Das ist im § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt.
Ist das Kind gesund und jünger als acht Jahre, reicht es auch aus, wenn die reguläre Betreuungsperson schwer erkrankt ist und nicht auf das Kind aufpassen kann. Eine reguläre Betreuungsperson kann beispielsweise eine Tagesmutter sein – oder der andere Elternteil.
Wie bereits erwähnt: Ganz gleich, ob privat versichert mit Verbeamtung oder nicht, sobald das Kind eine Behinderung hat, gibt es keine Altersgrenze mehr. Sonderurlaub umfasst außerdem nicht nur Kinderkrankentage. Bekommt eine Frau oder Partnerin ein Kind, steht dem Mann ein freier Tag zu. Beim Tod eines nahen Angehörigen sind es zwei Tage.
Nicht nur Kinder werden krank, sondern auch Erwachsene. Manche erwischt es so hart, dass sie danach nicht mehr ins Berufsleben zurückkehren können. Wenn eine verbeamtete Person längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen ausfällt und ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen kann, gilt sie als dienstunfähig. Bei gesetzlich Versicherten wird von Berufsunfähigkeit gesprochen.
Dienstunfähigkeit wirkt sich auf das Ruhegehalt aus. Das nimmt jeden Monat, den eine Person vor Vollendung des 63. Lebensjahres ausfällt, um 0,3 Prozent ab (maximal 10,8 Prozent). Aus diesem Grund kannst du – auch wenn BeamtInnen in der Regel gute Pensionen erhalten – privat vorsorgen. Das geht sehr einfach mit ETFs.
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