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Kind verdient 800 Euro: So viel Unterhalt musst du trotz Ausbildung zahlen

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Saskia Weck

10. Januar 2024

Dein volljähriges Kind macht eine Ausbildung oder studiert? Damit bist du finanziell nicht automatisch aus dem Schneider …

Inhalt

Kind, Ausbildung & Unterhalt: Das Wichtigste in Kürze

Eltern müssen ihr Kind solange unterstützen, bis es mit der ersten beruflichen Ausbildung fertig ist.

Wie viel Unterhalt das Kind einfordern kann, hängt von seinem Alter und vom Einkommen der Eltern ab (s. Düsseldorfer Tabelle). Bei einem Nettoeinkommen von 3.500 Euro stehen über 18-Jährigen, die noch zu Hause wohnen, 804 Euro zu.

Kindergeld und das eigene Einkommen des Kindes kannst du in etwa abziehen. Übrig bleibt, was Mama und Papa an Unterhalt zahlen müssen.

Wohnt euer Spross noch zu Hause, kannst du den Unterhalt in auch in Form von Unterkunft, Essen und Taschengeld leisten.

Zieht das volljährige Kind aus und studiert, stehen ihm 930 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag setzt sich aus Kindergeld und Unterhalt zusammen – bei Bedarf auch aus BAföG.

Müssen beide Elternteile ihrem Kind in der Ausbildung gleich viel Unterhalt zahlen?

Beide Elternteile sind für den Lebensunterhalt ihres volljährigen Kindes verantwortlich, so lange es sich in der Ausbildung befindet. Auch im Falle einer Trennung der Eltern. Sie teilen sich den Unterhalt jedoch. Stehen dem Kind beispielsweise 930 Euro pro Monat zu, da es studiert und nicht mehr zu Hause lebt, zieht ihr davon BAföG und Kindergeld ab und teilt euch den Restbetrag anteilig eures Einkommens auf.

Gut zu wissen: Als Eltern habt ihr einen Selbstanteil, den ihr für euren Eigenbedarf einbehalten könnt. Er beträgt 1.200 Euro für nicht erwerbstätige und 1.450 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige, wenn das Kind unter 21 ist und im selben Haushalt wie du lebt. Ist es bereits ausgezogen, wird die Grenze des Eigenbedarfs auf 1.650 Euro angehoben.

Außerdem kannst du 5 Prozent deines Nettoeinkommens, mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro für berufsbedingte Aufwendungen abziehen. Sind deine Ausgaben in diesem Bereich höher, kannst du diesen höheren Betrag vom Unterhaltsbetrag subtrahieren.

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Berechnung des Unterhalts volljähriger Kinder in Ausbildung oder im Studium

Lebt dein volljähriges Kind noch zu Hause, orientiert sich dessen Unterhaltsanspruch an der Düsseldorfer Tabelle. Hier kannst du nachsehen, wie viel Unterhalt Kindern über und unter 18 Jahren zusteht.

Nettoeinkommen des/der Unter-haltspflichtigen in € Unterhaltsanspruch eines 0- bis 5-jähriges Kindes Unterhaltsanspruch eines 6- bis 11-jähriges Kindes Unterhaltsanspruch eines 12- bis 17-jähriges Kindes Unterhalts-anspruch ab 18 Jahren %-Satz
1 bis 2.100 480 551 645 689 100
2 2.101 – 2.500 504 579 678 724 105
3 2.501 – 2.900 528 607 710 758 110
4 2.901 – 3.300 552 634 742 793 115
5 3.301 – 3.700 576 662 774 827 120
6 3.701 – 4.100 615 706 826 882 128
7 4.101 – 4.500 653 750 878 938 136
8 4.501 – 4.900 692 794 929 993 144
9 4.901 – 5.300 730 838 981 1.048 152
10 5.301 – 5.700 768 882 1.032 1.103 160
11 5.701 – 6.400 807 926 1.084 1.158 168
12 6.401 – 7.200 845 970 1.136 1.213 176
13 7.201 – 8.200 884 1.014 1.187 1.268 184
14 8.201 – 9.700 922 1.058 1.239 1.323 192
15 9.701 – 11.200 960 1.102 1.290 1.378 200

Quelle: OLG Düsseldorf, Stand: 12.12.2023

Kind in der Ausbildung: So berechnest du den Unterhalt

1. Schritt: Addiere deine Einkünfte und die deines Partners, um eure gemeinsamen Nettoeinkünfte zu berechnen. Dazu zählen eure Löhne genauso wie sonstige Einnahmen (zum Beispiel aus der Vermietung einer Immobilie).

2. Schritt: Von euren Einkünften kann jeder von euch berufsbedingte Aufwände abziehen. Nutze dafür eine Pauschale von 5 Prozent des Nettogehalts (mindestens 50 Euro, maximal 150 Euro).

3. Schritt: Jetzt kannst du in der Tabelle nachsehen, wie viel Unterhalt eurem Kind je nach Alter zusteht.

4. Schritt: Berechne die Einkünfte deines Kindes (Kindergeld, Lohn aus Ausbildung oder Nebenjob und BAföG etc.). Erhält es eine Ausbildungsvergütung und beide Eltern sind unterhaltspflichtig, wird diese Vergütung bei beiden Elternteilen zur Hälfte angerechnet. Bereinigt wird das Ausbildungsgehalt jedoch um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Viele Gerichte nutzen hier eine Pauschale in Höhe von 90 Euro. Die Ausbildungsvergütung wird dann um diese 90 Euro reduziert. Ist das Kind volljährig, wird seine Ausbildungsvergütung zunächst von seinem Bedarf, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, abgezogen. Sollte dein Nachwuchs während des Studiums phasenweise einen projektbezogenen Nebenjob annehmen, werden die daraus entstehenden Einnahmen nicht auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Anders sieht es aus, wenn es sich um einen ständigen Nebenverdienst handelt. Er schmälert den Unterhaltsanspruch. Übrigens: Dein Spross ist dazu verpflichtet, BAföG in Anspruch zu nehmen, obwohl es später einen Teil davon zurückzahlen muss.

5. Schritt: Ziehe die bereinigten Einkünfte deines Kindes von der Summe ab, der ihm laut Düsseldorfer Tabelle zusteht. Das ist der Betrag, den ihr an Unterhalt zahlen müsst.

Kind verdient 800 Euro: Wie viel Unterhalt steht ihm zu?

Viele Azubis verdienen um die 800 Euro im Monat. Auch ein Studentenjob kann so viel einbringen – je nach geleisteter Arbeitszeit. Wie viel Unterhalt müssen die Eltern nun zahlen? Rechtsanwältin Christiane Warnke skizziert uns die Berechnung anhand eines Beispiels. Dazu nutzte sie das Unterhaltsberechnungsprogramm „Gutdeutsch“, das ausschließlich Familiengerichten und AnwältInnen zur Verfügung steht.

Frank und Nadine haben eine 22-jährige Tochter namens Cynthia. Cynthia studiert Umwelttechnik in Berlin und verdient sich nebenher ein nettes Zubrot in Höhe von 800 Euro. Frank hat einen Lohn in Höhe von 3.000 Euro netto, Nadine verdient 1.500 Euro. Bereinigt wären das 2.850 und 1.425 Euro, addiert 4.275 Euro. Prinzipiell stünde Cynthia laut Düsseldorfer Tabelle also Unterhalt in Höhe von 688 Euro zu, legt man die Altersstufe: ab 18 Jahre zu Grund und zieht das Kindergeld von 250 Euro, sowie den Selbstbehalt von insgesamt 1.750 Euro ab.

Dadurch, dass Cynthia jedoch Einkommen in Höhe von 800 Euro pro Monat bezieht, ist ihr Bedarf gedeckt. „Arbeitet das unterhaltsberechtigte volljährige Kind, ist dieses Einkommen (solange es sich nicht um eine Ausbildungsvergütung handelt, die nur zum Teil angerechnet wird) auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen“, so Christiane Warnke. „Im Beispielsfall besteht daher kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.“

Gut zu wissen: Rechner im Internet, die den Unterhalt von Kindern in der Ausbildung darstellen sollen, orientieren sich oft nur an der Düsseldorfer Tabelle. Die Feinheiten der Berechnung sind häufig nicht berücksichtigt.

Wie viel Unterhalt steht Cynthia zu, wenn sie ihren 800-Euro-Job aufgibt?

Nach wie vor stünden ihr dann laut Düsseldorfer Tabelle 938 Euro zu. Abzüglich des Kindergeldes in Höhe von 250 Euro hätte Cynthia einen Restbedarf von 688 Euro. Rechtsanwältin Christiane Warnke: „Diesen Betrag schulden die Eltern als sogenannte Gesamtschuldner. Das heißt, das Kind kann entscheiden, ob es den gesamten Betrag von einem Elternteil fordert und dieser dann von dem anderen den Ausgleich geltend macht. Oder ob das Kind den Betrag anteilig von beiden Eltern bekommen möchte. Als fair erachte ich eine Regelung, nach der jeder Elternteil im Verhältnis seiner Einkünfte Unterhalt zahlt. Der Tabellenunterhalt wäre dann entsprechend prozentual für jeden Elternteil zu berechnen.“

Ausbildung oder Studium: Wann volljährigen Kindern Unterhalt zusteht

Wie lange müssen Papa und Mama zahlen, wenn das Kind eine Ausbildung macht? Ob einem volljährigen Kind Unterhalt zusteht, hängt davon ab, ob es seine erste Ausbildung ist und das Kind in seiner eigenen Wohnung lebt. Schauen wir uns die unterschiedlichen Varianten an.

Volljährige Schüler

Geht dein Kind noch zur Schule und ist darüber hinaus auch nicht verheiratet, ist es unterhaltsberechtigt. Wohnt dein Nachwuchs noch bei dir oder deinem Ex, orientiert sich der Unterhaltsanspruch an der Düsseldorfer Tabelle. Der Elternteil, bei dem dein Sohn oder deine Tochter lebt, kann seinen Unterhalt in Form von Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld leisten.

Anders sieht es aus, wenn euer volljähriges Kind zwar noch zur Schule geht, es aber nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt. Sind die Eltern getrennt, müssen sie Unterhalt im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen zahlen.

Auch in der Übergangszeit zwischen Schule und Studium oder Ausbildung steht der oder dem jungen Erwachsenen Unterhalt zu. Dauert diese Übergangsphase allerdings länger als drei Monate, muss das Kind seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise decken, indem es selbst arbeiten geht.

Reise und Au-pair-Zeit

Sollte sich dein volljähriges Kind nach der Schule dazu entscheiden, als Au-pair zu arbeiten oder auf Reisen zu gehen, seid ihr als Eltern finanziell prinzipiell aus dem Schneider. Ist dein Sohn oder deine Tochter jedoch als Student an einer Universität im Ausland eingeschrieben, steht ihm oder ihr wiederum Unterhalt zu. Bedingung: Das Auslandsstudium wird in engem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Studium oder dem gewünschten Ausbildungsberuf absolviert.

Freiwilliges Soziales Jahr

Dein Kind entscheidet sich nach der Schule für ein Freiwilliges Soziales (FSJ) oder Ökologisches Jahr (FÖJ)? Dient es der Vorbereitung auf ein Studium oder der beruflichen Orientierung, so müsst ihr weiterhin Unterhalt für eure Tochter oder euren Sohn zahlen. Die Höhe der aufzubringenden Alimente wird jedoch durch eine Aufwandsentschädigung geschmälert, die das Kind erhält.

Volljährige Auszubildende

Auch während der Ausbildung steht deinem Sohn oder deiner Tochter Unterhalt zu. Die Ausbildungsvergütung wird jedoch bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs angerechnet. Davon darf das Kind Fahrtkosten und eine Ausbildungspauschale in Höhe von 90 Euro pro Monat abziehen. Mit dem Ende der Ausbildung erlischt der Unterhaltsanspruch in aller Regel. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.

Dazu gehören folgende Situationen:

  • Das Kind kann den Beruf, den es während der Erstausbildung erlernt hat, aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht ausüben. Es entscheidet sich für eine Zweitausbildung.
  • Das Kind wechselt den Lehrberuf.
  • Das Kind bricht sein Studium ab und beginnt anschließend eine Ausbildung.
  • Das Kind vertieft seine Kenntnisse nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung mit einem darauf aufbauenden Studium. Dann müssen die Eltern bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen.

Studenten

Bis zum Ende der Regelstudienzeit hat dein Sohn oder deine Tochter Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern. Gibt es triftige Gründe für eine Überschreitung der Regelstudienzeit, müsst ihr auch darüber hinaus für seinen oder ihren Lebensunterhalt aufkommen. Jedoch muss euer Spross euch fortlaufend über den Verlauf seines oder ihres Studiums informieren, damit ihr wisst, wie lange ihr noch Budget einplanen müsst.

Falls das Kind das Studienfach bis zum dritten Semester wechselt, steht ihm weiterhin Unterhalt zu. Auch wenn euer Nachwuchs nach dem Bachelor noch den Master machen möchte, seid ihr zur Zahlung verpflichtet. Es muss jedoch einen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Bachelor und Folgestudium geben. Der oder die junge Erwachsene möchte außerdem promovieren? Glückwunsch! Doch Unterhalt steht ihm oder ihr damit nicht mehr zu.

Achtung! Das Kind hat nach Studienabschluss weitere drei Monate Anspruch auf Unterhalt der Eltern. In dieser Zeit soll es sich bewerben und Arbeit finden können.

Auslandsstudium

Eltern müssen die Kosten für ein Auslandsstudium ihres Kindes tragen, wenn vorher mit ihm vereinbart worden ist, dass es im Ausland studieren darf. Dein Kind hat diesen Schritt nicht mit euch abgesprochen und geht trotzdem bald an eine ausländische Universität? Dann ist die Frage des Unterhalts eine Einzelfallentscheidung.

Zahlen müsst ihr nur dann, wenn:

  • die finanzielle Mehrbelastung wirtschaftlich zumutbar für euch ist.
  • das Auslandsstudium sinnvoll ist, um den angestrebten Beruf ausüben zu können.
  • der zusätzliche Unterhaltsbedarf angemessen ist.

Studium nach Ausbildung und Abitur

Dein Kind absolviert nach der Schule zunächst eine Lehre, macht danach sein (Fach-)Abitur und geht anschließend auf die Uni? In so einem Fall lässt sich die Frage, ob ihr als Eltern weiterhin unterhaltspflichtig seid, nicht einfach beantworten.

Unterhalt müsst ihr in der Regel nur dann leisten, wenn:

  • zumindest einem Elternteil das Vorhaben des Kindes bekannt war.
  • das Studium inhaltlich mit der Ausbildung zusammenhängt.
  • sich das Kind für ein Studium entscheidet, das zwar nichts mit dem Ausbildungsberuf zu tun hat, dies jedoch während der Ausbildung mit mindestens einem Elternteil abgesprochen wurde.
  • ihr die Begabung eures Kindes unterschätzt habt und ihr euren Sohn oder eure Tochter aus diesem Grund nicht von vornherein aufs Gymnasium geschickt habt.

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Wovon soll das volljährige Kind leben, wenn die Familie es finanziell nicht unterstützen kann?

Nicht jede Familie hat die Möglichkeit, seine Kinder bis zum Ende der Ausbildung oder des Studiums finanziell zu unterstützen. Sollte der Unterhalt den Eltern aufgrund einer wirtschaftlich schlechten Lage oder aufgrund ihres Alters nicht mehr zugemutet werden können, entfällt die Unterhaltspflicht gegebenenfalls. Wenn die Eltern getrennt sind und zum Beispiel der Vater nicht zahlt, könnte die Mutter womöglich Unterhaltsvorschuss beantragen.

StudentInnen wiederum können BAföG beantragen. Unter Umständen steht dem Kind elternunabhängiges BAföG zu. Hier findest du weitere Informationen zu dem Thema.

Zum Weiterlesen: Du bist alleinerziehend? Dieser Entlastungsbeitrag steht dir zu!

herMoney Tipp

Du siehst: Die Frage, ob und wie viel Unterhalt du deinem erwachsenen Kind zahlen musst, hängt von vielen Eventualitäten ab. Solltest du fachliche Unterstützung brauchen, kannst du dich an eine Anwältin wenden. Sie kann dir sagen, wie viel Geld du deinem Sohn oder deiner Tochter schuldig bist.

Zum Weiterlesen: Mit der Immatrikulation sollten Studierende direkt ihren Versicherungsschutz überprüfen. So geht’s!



Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Dieser Artikel wurde ursprünglich von Saskia Weck 2022 verfasst und zuletzt am 10.01.2024 von Christiane Habrich-Boecker aktualisiert.

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Saskia Weck

Saskia Weck hat Germanistik und Geschichte studiert, bevor sie zum Finanzjournalismus fand. Sie ist seit vielen Jahren als Redakteurin tätig und hat von 2021 bis 2023 für herMoney geschrieben. Saskia ist begeisterte Investorin und stürzt sich liebend gern auf alle Themen rund um „Geld und Familie“, "Karriere", "Steuern" und "Altersvorsorge".