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Corona-Entschädigung & Kinderbonus: So viel steht Ihnen jetzt zu

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17. September 2020

Ab September kommt der Kinderbonus, um Eltern in der Corona-Krise zu entlasten. Womit können Sie rechnen, wenn die Kita wieder schließt?

Inhalt:

In vielen deutschen Städten werden derzeit wieder Kitas und Schulen krisenbedingt geschlossen. Großer Haken an der Sache ist, dass Mama und Papa eigentlich arbeiten müssen. Kinder und Job ohne Betreuungsangebot stellt Eltern – und vor allem Alleinerziehende – vor enorme Herausforderungen.

Bei manchen klappt es ganz gut. Wer Teenager daheim hat und im besten Fall eine Play Station, Smart TV und einen Garten mit Trampolin, kann sicher problemlos arbeiten. Eltern – und in den meisten Fällen Mütter! – mit jüngeren Kindern haben ein echtes Problem. Persönlicher Lockdown. Hier will die Bundesregierung helfen: Mit Entschädigungszahlungen und dem Kinderbonus sollen Eltern unterstützt werden.

Kinderbonus: Wer bekommt ihn und in welcher Höhe?

Um Eltern während der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung einen einmaligen Kinderbonus von insgesamt 300 Euro beschlossen. Gezahlt wird der Bonus für alle Kinder, deren Eltern für mindestens einen Monat im Jahr 2020 einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Die Zahlung erfolgt in zwei Raten: Im September erhalten Bezugsberechtigte 200 Euro, im Oktober folgt eine zweite Rate von 100 Euro.

Der Bonus muss nicht beantragt werden, sondern wird automatisch überwiesen. Die Auszahlung findet allerdings nicht gleichzeitig statt, sondern wird nach und nach von den Familienkassen überwiesen. Die genauen Auszahlungstermine finden Sie auf der Internetseite der Bundesregierung.

Aufgrund der Struktur dieser Sonderzahlung geriet der Kinderbonus allerdings auch schnell in die Kritik. So kommt er auch Familien zugute, die finanziell nicht unbedingt auf ihn angewiesen sind. Denjenigen, die wirklich unter der Krise leiden, reicht er oft nicht aus. Hinzu kommt: Alleinerziehende erhalten mitunter nur die Hälfte der Zahlung.

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass die Zahlung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet wird. Je höher das Einkommen, desto weniger bleibt von dem Bonus. Unverheiratete Eltern mit einem Einkommen von bis zu 33.900 Euro, beziehungsweise verheiratete Paare mit einem gemeinsamen Einkommen von bis zu 67.800 Euro, profitieren in voller Höhe. Bei Einkommen von bis zu 42.950 (85.900 für verheiratete Eltern) wird der Kinderbonus mit der Steuer anteilig verrechnet. Über dieser Einkommensgrenze bleibt von dem zunächst gezahlten Bonus am Ende nichts mehr übrig.

Sonderfall: Alleinerziehende Mütter

Je nach Lebenssituation profitieren alleinerziehende Mütter nur hälftig: Zahlt der andere Elternteil Unterhalt, darf er nämlich die Hälfte des Bonus davon abziehen. Allerdings hat die Große Koalition den steuerlichen Freibetrag für Alleinerziehende erhöht. Für die Dauer von zwei Jahren beträgt er 4000 Euro statt bisher 1908 Euro. Bei einem Kind und einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro im Monat bedeutet das etwa eine jährliche Entlastung von rund 515 Euro.

Welche Eltern haben Anspruch auf die Corona-Entschädigung?

Nein, weder Herr Söder noch Frau Dr. Giffey werden bei Ihnen zum Babysitten vorbeikommen. Aber es gibt ein finanzielles Hilfsangebot vom Staat für Eltern, die vorübergehend nicht arbeiten können, da sie ihre Kinder betreuen. Eine Art vorübergehenden Lohnersatz. Das besagt eine neue Regelung laut § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz.  Voraussetzung für den Anspruch ist,

  • dass Ihr Verdienstausfall allein auf dem Umstand beruht, dass Sie sich – infolge der Schließung von Kita oder Schule – um Ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst kümmern und deswegen nicht arbeiten können. Für Ferien, also Zeiten, in denen die Einrichtung sowieso geschlossen wäre, gibt es keinen Verdienstausgleich.
  • dass Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt es keine Altersgrenze.

Keinen Anspruch haben Erwerbstätige, die eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Oder Überstunden abbauen können. Und auch Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind von der Leistung ausgeschlossen.

Wichtig: Die Regelung für die Corona-Entschädigung für Eltern gilt seit dem 30. März 2020 und bleibt bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

Was bedeutet „keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit”?

Haben Sie eine andere „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“, erhalten Sie die Entschädigungszahlung nicht. Zu den Alternativen zählen:

  • Arbeitnehmer, die eine Notbetreuung in Kindertagesstätte oder Schule in Anspruch nehmen können.
  • Familien, in denen der andere Elternteil oder eine Verwandte die Betreuung übernehmen können.
  • Auch eine Versetzung ins Homeoffice ist eine zumutbare Betreuungsoption.

Wichtig: Nicht antastbar sind Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr. Ihr Urlaub dient laut Gesetz der Erholung und ist kein Notfall-Instrument.

Zoom-Konferenz mit Kleinkindern – Dankeschön!

Finanzielle Unterstützung für Familien ist wichtig. Doch an den Einschränkungen und an den Zeiten wird man nachbessern müssen. Vor allem, wenn die Kitas und Schulen noch länger geschlossen sind. Kritik kommt auch vom DGB. Gerade die Doppelbelastung durch Homeoffice und Kinderbetreuung sei für Eltern von kleineren Kindern eine wahre Zumutung – erst recht, wenn sie über Wochen andauert. Auch die Altersgrenze kritisiert der DGB und fordert eine Anhebung auf mindestens 14 Jahre, eher 16 Jahre.

Wie hoch ist die Entschädigungssumme?

Die Entschädigungssumme beträgt 67 Prozent Ihres Verdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro monatlich für einen ganzen Monat. Die Entschädigung wird für den Zeitraum des Verdienstausfalls, längstens für sechs Wochen gewährt.

„Wir gehen davon aus, dass der Zeitraum ‚längstens 6 Wochen‘ nicht als Kalenderwochen zu verstehen ist, sondern in die Anzahl der Arbeitstage hochgerechnet auf insgesamt sechs Wochen umzurechnen ist. Die Entschädigung könnte dann je nach Betreuungsbedarf auch wochen- oder tageweise beansprucht werden. Das würde dem Sinn des Gesetzes, die Betreuungsnot von Sorgeberechtigten (Paare, Alleinstehende etc.) in verschiedenen Betreuungskonstellationen aufzufangen, am besten entsprechen.“ (Quelle DGB/14.04.2020)

Erhalten Sie die Entschädigungszahlung, wird Ihre Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fortgeführt. Hier gilt, dass zunächst der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts entrichtet.

Die Auszahlung der Corona-Entschädigung beantragen und erhalten Eltern bei ihrem Arbeitgeber. Der stellt wiederum bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag.

herMoney Tipp

Gehören Sie zu den Familien mit kleinen Einkommen, können Sie den “Notfall-Kinderzuschlag” beantragen. Der Zuschlag beträgt bis zu 185 Euro monatlich. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren persönlichen Faktoren ab. Wenn Sie wissen möchten, ob für Sie der KIZ in Frage kommt, nutzen Sie den KiZ-Lotsen der Arbeitsagentur.

Autorinnen: Ines Baur und Simin Heuser

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