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Was passiert im Trauerfall? Schnelligkeit zählt

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Birgit Wetjen

Autorin

7. Juni 2018

Wenn ein Angehöriger stirbt, müssen Sie einiges beachten. Und schnell handeln, um Leistungen von Versicherungen zu beziehen.

Trauer überwiegt. Wenn die eigenen Eltern oder andere nahestehende Personen sterben, ist das meistens ein tiefer Einschnitt in das eigene Leben. Doch trotz des emotionalen Ausnahmezustandes kommen einige administrative Aufgaben auf Sie zu, die Sie zeitnah erledigen müssen.

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Erben sind Rechtsnachfolger

Als Erbin treten Sie die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Das heißt, dass Sie für laufende Kreditverträge, Abonnements, viele Versicherungen und auch Schulden gerade stehen. Verschaffen Sie sich deshalb schnell einen Überblick. Wenn es keinen Ordner gibt, in dem die Verträge abgeheftet sind, können Kontoauszüge helfen. Sie geben Auskunft darüber, welche Zahlungen regelmäßig an wen getätigt worden sind.

Während „höchstpersönliche Rechtsgeschäfte“, wie es im Amtsdeutsch heißt, mit dem Tod automatisch enden – dazu zählt etwa der Arbeitsvertrag -, behalten andere Verträge über den Tod hinaus Gültigkeit. Eine Übersicht:

  1. Versicherungen: Wenn Geld zu erwarten ist, sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen. Lebens- und Sterbegeldversicherungen müssen binnen ein bis drei Tagen über den Tod des Versicherungsnehmers informiert werden. Bei Unfalltod erwartet die Unfallversicherung eine Benachrichtigung binnen 48 Stunden. Wer die Frist nicht einhält, riskiert leer auszugehen. Denn im Zweifel wird der Versicherer die Unfallursache untersuchen wollen oder gar eine Obduktion anordnen, bevor die Versicherungssumme ausbezahlt wird.
  2. Für alle anderen Versicherungen gilt: Personengebundene Versicherungen wie etwa die Krankenversicherung oder die Berufsunfähigkeitsversicherung erlischen mit dem Tod, Sachversicherungen dagegen bleiben bestehen. Ob Haftpflicht-, Hausrat- oder Autopolice: Die Verträge gehen auf Sie über und laufen weiter, bis Sie sie kündigen.
  3. Mietverträge: Auch der Mietvertrag bleibt nach dem Tod des Mieters bestehen. Wohnte er oder sie alleine zur Miete, treten Sie als Rechtsnachfolgerin ins Mietverhältnis ein. Mieter und Vermieter können den Vertrag jedoch binnen eines Monats mit gesetzlicher Kündigungsfrist auflösen. Lebte der Verstorbene dagegen mit anderen in der Wohnung, ist deren Mietverhältnis geschützt. Wenn Sie ein Mietverhältnis kündigen, vergessen Sie nicht, auch die Verträge mit dem Strom-, Gas- und Wasseranbieter unter Angabe der Kundennummer zu kündigen. Lesen Sie zuvor die Zählerstände ab und legen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde bei!
  4. Kreditverträge: Darlehensverträge gehen auf Sie über, Sie müssen die Raten begleichen. Hier gibt es selbst bei Tod kein Sonderkündigungsrecht! Hat der Verstorbene etwa einen altersgerechten Umbau der Immobilie oder ein Auto finanziert, werden Sie den Kredit abzahlen müssen. Es besteht zwar die Möglichkeit, die Schuld – zum Beispiel aus dem Erbe – vorzeitig zu begleichen. Aber dafür verlangen die Banken oft eine sogenannte „Vorfälligkeitsentschädigung“ – sie stellen also entgangene Zinserträge in Rechnung.
  5. Mitgliedschaften: Hier gibt es keine einheitliche Regelung. Mitgliedschaften in Vereinen oder Parteien enden in der Regel mit dem Tod – hier reicht es, eine Sterbeurkunde einzureichen und gegebenenfalls erteilte Einzugsermächtigungen zu widerrufen. Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio dagegen läuft auch nach dem Tod weiter, eine Kündigung greift erst zum Ende der Vertragslaufzeit. Versuchen Sie, mit dem Betreiber zu verhandeln!
  6. Sonstige Verträge: Ob Zeitungs- oder Theaterabonnement, Monatskarte, Telefon- oder Handyvertrag: Diese Verträge laufen bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter. Doch auch hier lohnen sich Verhandlungen – im Todesfall ermöglichen viele Anbieter eine vorzeitige Kündigung.

 herMoney-Tipp:

Auch wenn es schwer fällt: Kümmern Sie sich zeitnah um laufende Versicherungen und Verträge des Verstorbenen. Ansonsten zahlen Sie nicht nur unnötig viel Geld, sondern riskieren sogar, dass Versicherungen die versicherten Leistungen aus einer Lebens-, Sterbe- oder Unfallversicherung nicht zahlen. Und das kann dann richtig teuer werden!

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Birgit Wetjen

Autorin

Birgit Wetjen ist Volkswirtin, Finanzjournalistin und Buchautorin. Sie ist überzeugt: Geldanlage ist nicht weiblich oder männlich – aber Frauen haben Berührungsängste und gehen anders an Geldthemen ran.