🚀 Jetzt neu: Der herMoneyCLUB ➔ Mehr Infos

Was kostet eine Scheidung und wer zahlt?

Titelbild von Was kostet eine Scheidung und wer zahlt?

Profilbild von Saskia Weck

Saskia Weck

9. Juni 2022

Eine Scheidung stellt nicht nur eine emotionale, sondern auch eine finanzielle Belastung dar. Wo lassen sich Kosten sparen?

Was kostet eine Scheidung in Deutschland? Das Wichtigste in Kürze

Die durchschnittlichen Kosten einer Scheidung liegen laut Rechtsanwalt Niklas Clamann bei 1.913,48 Euro, die sowohl der Mann als auch die Frau separat begleichen müssen.

Die Höhe der Kosten hängt vom Verfahrenswert ab. Er setzt sich unter anderem aus eurem Vermögen, Nettoeinkommen und Versorgungsausgleich zusammen. Entscheidend ist auch, ob ihr Kinder habt oder nicht.

Den Hauptteil der Scheidungskosten macht die Gebühr für die AnwältInnen aus. Sie betragen rund Dreiviertel der Gesamtkosten. Mit rund einem Viertel wesentlich günstiger sind die Gerichtskosten.

Sparen könnt ihr, wenn ihr euch nur einen Anwalt und nicht zwei nehmt.

 

Wie werden die Kosten für eine Scheidung berechnet?

Scheidungskosten lassen sich online zum Beispiel mit diesem Tool berechnen:

Der Rechner liefert einen ersten Überblick, welche Kosten eine Scheidung verursacht. Sie setzen sich zusammen aus der Gebühr für die AnwältInnen und das Gericht. Diese Gebühren wiederum hängen vom sogenannten Verfahrenswert ab. So wird im Familienrecht der Streitwert bezeichnet, also der Wert, um den es geht. Um den Streitwert eurer Scheidung zu ermitteln, werden verschiedene Faktoren berücksichtigt.

Dazu zählen:

  • euer Vermögen (auch in Form von Sachwerten wie etwa einem Haus)
  • die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
  • der Versorgungsausgleich (sofern nicht notariell ausgeschlossen)
  • sowie eure Nettoeinkommen

Es werden die Nettoeinkommen der vergangenen drei Monate beider Eheleute zugrunde gelegt. Entscheidend ist hier der Zeitraum bis zur Einreichung der Scheidung.

Eure Nettoeinkommen werden also zuerst addiert und dann mal drei multipliziert. Habt ihr zusammen beispielsweise monatlich ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.000 Euro, nehmt ihr diese Summe mal drei. Heraus käme ein Verfahrenswert in Höhe von 12.000 Euro. Sonstiges Vermögen haben wir bei dieser Beispielrechnung einfachheitshalber herausgelassen.

An diesem Wert orientieren sich anschließend die Kosten für eure AnwältInnen sowie das Gericht. Während ihr euch eventuell zwei verschiedene AnwältInnen nehmen wollt, die beide separat bezahlt werden müssen, teilt ihr euch immerhin die Gerichtskosten eurer Scheidung hälftig. Diese sind in der Regel wesentlich günstiger als die Anwaltskosten.

Auch solltet ihr bedenken, dass gegebenenfalls noch Kosten für die Durchführung des Versorgungsausgleiches hinzukommen. Dabei werden die Rentenanwartschaften zwischen den beiden Ex-Partnern aufgeteilt. So sollen beispielsweise Frauen entschädigt werden, die wegen der Kinder lange Teilzeit gearbeitet und daher nur wenige Rentenpunkte erworben haben. Es ist übrigens günstiger, wenn der Versorgungsausgleich bereits geregelt ist!

Mindestkosten

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung, also wenn man sich einig ist, und wenig Vermögen hat? In § 43 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ist geregelt, dass der Wert 3.000 Euro nicht unterschreiten darf. Der Mindestgegenstandswert für eure Scheidung beträgt also auch dann mindestens 3.000 Euro, wenn ihr beide nur wenig oder kein Vermögen habt.

Nehmen wir an, die Durchführung des Versorgungsausgleiches kommt mit 1.000 Euro noch dazu. Dann liegt der Verfahrenswert bei 4.000 Euro. Seid ihr euch einig und wird nur ein Anwalt beauftragt, kostet die Scheidung rund 1.130 Euro.

Paare, die nur kurz verheiratet waren, hoffen auf geringe Scheidungskosten. Aber was kostet eine Scheidung nach zwei oder drei Jahren wirklich? Tatsächlich gelten hier fast dieselben Regeln wie bei länger verheirateten Paaren. Allerdings wird der Versorgungsausgleich bei einer Ehe unter drei Jahren nur auf Antrag durchgeführt. Wird dieser Antrag nicht gestellt, fallen die Kosten dafür weg.

Kosten senken

Wenn ihr jetzt auf die Idee kommt, eine Scheidung ganz ohne Anwalt oder Anwältin anzustreben, müssen wir euch leider enttäuschen. Eine Ehe kann rechtskräftig nur vor einem Gericht geschieden werden – und da herrscht nun mal eine Anwaltspflicht. Und nein: Auch online kann eine Scheidung nicht geregelt werden.

Um eure Kosten zu senken, solltet ihr lieber versuchen, euch mit Hilfe eines einzigen Anwalts beziehungsweise einer Anwältin einig zu werden. Dieses Vorgehen bietet sich vor allem für all jene an, die einen Ehevertrag haben. Auch dann, wenn ihr euch über die Gütertrennung einig seid, braucht ihr nicht unbedingt zwei JuristInnen zu beauftragen. So spart ihr euch auch GutachterInnen, die womöglich zurate gezogen werden müssen, wenn Uneinigkeit herrscht.

Mögliche Scheidungskosten für Anwalt und Gericht (Tabelle)

Gehen wir nun einmal beispielhaft davon aus, dass du 3.000 Euro netto verdienst und dein künftiger Ex-Mann 1.500 Euro. Ihr lasst euch scheiden und lasst dabei auch den Versorgungsausgleich vornehmen. Die Trennung ist einvernehmlich. Was könnte euch eure Scheidung kosten?

Verfahrenswert Keine Kinder Ein Kind Zwei Kinder
2.000 3.020,55 2.807,85 2.807,85
10.000 3.020,55 2.807,85 2.807,85
25.000 3.020,55 2.807,85 2.807,85
50.000 3.020,55 2.807,85 2.807,85
200.000 3.445,95 3.445,95 3.233,25

Wer zahlt die Kosten einer Scheidung?

Wenn ihr im Guten auseinandergeht, könntet ihr euch auf eine Kostenteilung einigen. Das bedeutet, ihr teilt sämtliche anfallenden Scheidungskosten hälftig. Solch eine Absprache haltet ihr am besten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fest.

Darüber hinaus ist es üblich, dass sich die Eheleute die Kosten für das Gericht teilen. Jeder zahlt also 50 Prozent. Die Anwaltskosten trägt die- oder derjenige, der den Anwalt beauftragt. Wenn also sowohl du als auch dein Ex jeweils eine eigene Anwältin haben, müsst ihr sie jeweils selbst bezahlen.

Wenn einer von euch die Kosten nicht selbst tragen kann, hat er die Möglichkeit, verschiedene Zuschüsse oder Darlehen zu beantragen.

Dazu gehören:

  • Beratungskostenhilfe für die außergerichtliche Scheidungsberatung
  • Verfahrenskostenhilfe für die gerichtliche Vertretung durch einen Anwalt
  • alternativ dazu der Verfahrenskostenvorschuss

Bei letztgenanntem soll der vermögendere Ehegatte beziehungsweise die vermögendere Ehegattin für die Kosten des oder der anderen aufkommen, sofern finanziell möglich.

Wer bekommt eine Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung?

Wenn du nicht im Stande bist, die Kosten für eure Scheidung aus eigener Tasche zu zahlen, kannst du bei Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Ob sie dir bewilligt wird, hängt von deinem Einkommen ab. Relevant ist der Betrag, der nach Abzug aller Verbindlichkeiten vom Bruttoeinkommen übrig bleibt – das „einzusetzende Einkommen”. Für die Berechnung musst du von deinem Einkommen bestimmte Beträge abziehen, die du für deinen Lebensunterhalt und den deiner Kinder brauchst. Hier spricht der Gesetzgeber von „Freibeträgen“.

Berechnung des einzusetzenden Einkommens:

Die Höhe der Freibeträge liegt seit 2022 bei:

Freibetrag Bund
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen 225 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner 494 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene 396 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 414 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 342 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 314 Euro

In Bayern variieren die Beträge je nach Region. Nähere Informationen, was eine Scheidung in Bayern für Geringverdiener kostet, findest du hier.

ETF-Guide herunterladen

Am Beispiel wird klarer, wie die Berechnung funktioniert:

Karin will sich von ihrem Mann Marco scheiden lassen und Gerichtskostenbeihilfe beantragen. Ihre 13-jährige Tochter lebt bei ihr. Die Prozesskosten werden voraussichtlich bei 2.500 Euro liegen. Karins Einkommen liegt – nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten – bei 1.600 Euro. Ihre selbstbewohnte Immobilie sowie ihr Notgroschen in Höhe von 4.500 Euro gelten als Sondervermögen und werden deshalb nicht berücksichtigt.

Nettoeinkommen 1.600 Euro
zzgl. Kindergeld + 219
abzgl. Freibetrag für Karin – 494
abzgl. Freibetrag für Erwerbstätige – 225 Euro
abzgl. Freibetrag für Kinder – 342 Euro
Einzusetzendes Einkommen 758 Euro

Ausklammerung des Schonvermögens

Bei der Prüfung des Vermögens wird das sogenannte Schonvermögen ausgeklammert.

Dazu gehören:

  • Barbeträge bis 5.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person beziehungsweise 500 Euro für jede unterhaltsberechtigte Person
  • eine selbstbewohnte Immobilie
  • Vermögen, das der Berufsausübung dient
  • Vermögen, das einer angemessenen Altersvorsorge dient.

Berechnung der Prozesskostenhilfe

Nach der Berechnung des einzusetzenden Einkommens werden Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festgesetzt. Prozesskostenhilfe wird dann bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung die vier Monatsraten übersteigen.

Bleiben wir bei unserem Beispiel und Karins Scheidung:

Karins einzusetzendes Einkommen beträgt 758 Euro. Eine Monatsrate ist halb so hoch, in diesem Fall also 379 Euro. Die geplanten Prozesskosten betragen 2.500 Euro. Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn die Prozesskosten vier Monatsraten übersteigen. In Karins Fall wären das 379 Euro x 4 = 1.516 Euro. Sie übersteigen die voraussichtlichen Prozesskosten nicht. Karin hat also Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe.

Darlehen oder Zuschuss?

Wenn die monatliche Rate bei über 10 Euro liegt, bekommst du ein Darlehen, das du zurückzahlen musst. Ansonsten ist auch ein Zuschuss möglich, der nicht zurückzuzahlen ist. In dem Fall wirst sozusagen kostenlos geschieden.

In Karins Fall bedeutet das:

Karins monatliche Rate beträgt 379 Euro. Sie müsste die Beihilfe für ihre Scheidung also im Anschluss in kleinen Raten zurückzahlen. Die Kosten trägt sie letztlich also selbst.


 

Beispielrechnungen: Wie teuer ist eine Scheidung?

Lass uns nun einmal beispielhaft Scheidungskosten berechnen. Daran erkennst du, was eine Scheidung in Deutschland – einvernehmlich und nicht einvernehmlich – Pi mal Daumen kostet.

Beispiel: Was kostet eine Scheidung ohne Kinder?

Johannes und Nicole wollen sich scheiden lassen. Johannes hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro, Nicole verdient 2.000 Euro. Zusammen haben sie ein Vermögen von 12.000 Euro. Kinder haben sie keine, der Versorgungsausgleich wurde noch nicht geregelt. Die Scheidung erfolgt einvernehmlich.

Der Verfahrenswert beträgt 10.500 Euro (gemeinsames Nettoeinkommen x 3). Laut Tabellen für Gerichts- und Anwaltskosten und Online-Rechner kommen auf Johannes und Nicole Scheidungskosten in Höhe von 2.595,15 Euro zu. Sie setzen sich zusammen aus Anwaltskosten in Höhe von 2.005,15 Euro und Gerichtskosten in Höhe von 590 Euro.

Beispiel: Scheidungskosten bei zwei Kindern

Bettina und Sebastian verstehen sich schon seit einiger Zeit nicht mehr und wollen nun die Konsequenzen ziehen. Sie haben zwei Kinder und gemeinsames Vermögen in Höhe von 50.000 Euro. Während Bettina monatlich netto 1.900 Euro verdient, sind es bei Sebastian 2.800 Euro. Der Versorgungsausgleich soll bei der Scheidung ebenfalls erfolgen (Anzahl Versorgungen: 2). Die Scheidung ist einvernehmlich.

Der Verfahrenswert liegt bei 12.600 Euro (gemeinsames Nettoeinkommen x 3 – Freibeträge). Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt 2.520 Euro (10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens abzüglich der Freibeträge für jedes Kind). Insgesamt geht es also um einen Verfahrenswert in Höhe von 15.120 Euro.

Das Paar sollte mit Anwaltskosten in Höhe von 2.159,85 Euro und Gerichtskosten in Höhe von 648 Euro, insgesamt also mit Scheidungskosten von 2.807,85 Euro rechnen.

Beispiel: Gutverdiener mit drei Kindern

Sina möchte sich von Lukas scheiden lassen. Sie sind im Streit auseinandergegangen und die Scheidung ist daher nicht einvernehmlich. Das Paar hat drei Kinder und ein Vermögen von 200.000 Euro. Lukas und Sina verdienen mit 4.500 und 2.200 Euro netto beide recht gut. Ein Versorgungsausgleich soll bei der Scheidung durchgeführt werden (Anzahl Versorgungen: 2).

Der Verfahrenswert beträgt 24.850 Euro und der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich 3.570 Euro. Insgesamt liegt der Streitwert also bei 28.420 Euro. Addiert man die auf Sina und Lukas zukommenden Anwaltskosten in Höhe von 5.729,86 Euro sowie die Gerichtskosten von 898 Euro, werden die Scheidungskosten für das getrennte Paar voraussichtlich bei 6.627,86 Euro liegen.

Beispiel: Was kostet eine Scheidung mit Haus?

Sofie und Rico lassen sich scheiden. Sie besitzen ein abbezahltes gemeinsames Haus, jeweils zu 50 Prozent, denn sie stehen beide als EigentümerIn im Grundbuch. Ihr Haus hat mittlerweile einen Wert von 750.000 Euro. Sofie verdient 2.200 Euro netto, Rico 2.400 Euro. Abgesehen vom Haus haben die beiden Vermögen in Höhe von 50.000 Euro, insgesamt also 800.000 Euro. Das Paar hat zwei Kinder. Lassen sie noch den Versorgungsausgleich vornehmen, könnten Scheidungskosten in Höhe von zirka 5.574 Euro auf sie zukommen.

Finanzberatung gesucht? Eine Finanzberaterin in deiner Nähe findest du hier

herMoney Tipp

Vor den Kosten eines teuren Scheidungsanwalts schützen sich Paare am besten durch einen Ehevertrag. Der lässt sich auch noch nach der Eheschließung und sogar kurz vor der Trennung aufsetzen. Alternativ könnt ihr eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen.

Zum Weiterlesen: Es kann etwas Zeit vergehen, bis die Scheidung durch ist. Ob du in dieser Zeit Trennungsunterhalt bekommst, erfährst du hier. Warum eine Trennungsvereinbarung Sinn macht, erklären wir dir hier

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Profilbild von Saskia Weck

Saskia Weck

Saskia Weck hat Germanistik und Geschichte studiert, bevor sie zum Finanzjournalismus fand. Sie ist seit vielen Jahren als Redakteurin tätig und hat von 2021 bis 2023 für herMoney geschrieben. Saskia ist begeisterte Investorin und stürzt sich liebend gern auf alle Themen rund um „Geld und Familie“, "Karriere", "Steuern" und "Altersvorsorge".