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Teilzeitjob: So sparst du Steuern

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Profilbild von Brigitte Wallstabe-Watermann

Wie hoch sind die Steuern und welche Steuerklasse empfiehlt sich für TeilzeitjobberInnen? Wir erklären, was du wissen solltest.

Inhalt:

Morgens die Kinder in die Schule bringen, gleich weiterdüsen ins Büro und in sechs Stunden das wegschaffen, für was manche Kollegen einen ganzen Tag brauchen. Dann am Nachmittag heim für die „Familienarbeit“. Kommt dir das bekannt vor? Wenn Frauen beruflich – meist der Familie zuliebe – kürzer treten und Teilzeit arbeiten, haben sie eigentlich oft einen Fulltime-Job, aber  bekommen nur einen Teil ihrer Arbeit bezahlt. Doch dann ist es für sie umso wichtiger, dass der Job auch genügend abwirft und auch nach Steuern ordentlich was übrig bleibt.

Tipp 1: Rechne die Höhe deines Teilzeit-Gehalts aus und verhandle bei Bedarf mit dem Chef.

Verhandle mit dem Arbeitgeber von vornherein ein gutes Gehalt, damit die Kasse auch in Teilzeit stimmt. Aber wie geht das eigentlich? Verhandlungscoach Claudia Kimmich erklärt, wie du mehr aus deinem Gehalt machst.

Nichtsdestotrotz ist es nun einmal so, dass du mit einem Teilzeitjob weniger verdienst als in Vollzeit. Allerdings erhältst du nicht automatisch 50 Prozent weniger, wenn du nur noch halb so viel wie früher arbeitest. Denn der Steuersatz fällt bei geringeren Einkünften niedriger aus. Das bedeutet: Wenn du brutto 20 Prozent weniger verdienst, sind es netto vielleicht nur zehn.

Mit dem Teilzeit-Rechner findest du heraus, wie hoch dein Netto-Lohn sein wird:

Brutto-Netto-Rechner

Der Gehaltsrechner ist ein Service von Nettolohn.de

Tipp 2: Ab 9.744 Euro jährlich musst du Steuern zahlen.

Wie sieht es in puncto Steuern aus? Muss ich als Teilzeitkraft eigentlich Steuern zahlen? Das kommt einzig und allein darauf an, wie viel du als Single allein oder gemeinsam mit deinem Ehepartner zusammen verdienst. Generell gilt: Bei allen Steuerklassen (außer Steuerklasse VI) kommt der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 Euro zum Tragen. Das bedeutet: Erst wenn dein zu versteuerndes Einkommen diesen Grundfreibetrag übersteigt, musst du überhaupt Steuern zahlen. Damit wird das Existenzminimum freigestellt.

Ob man das Gehalt in Vollzeit oder Teilzeit erzielt, ist für die Steuer egal. Besondere Regeln gelten noch bei so genannten Mini-Jobs. Sie bleiben in aller Regeln steuerfrei. Dazu später mehr.

Tipp 3: So sparst du Steuern, wenn du als Verheiratete Teilzeit arbeitest.

Dass vom Bruttogehalt leider nicht alles auf dem Konto landet, weiß jeder. Doch wie hoch unter dem Jahr der Steuerabzug ausfällt, hat mit der Steuerklasse zu tun.

In Deutschland gibt es sechs verschiedene Steuerklassen. In welcher man sich befindet und in welche man hineindarf, hängt maßgeblich vom Familienstand ab. Bei Verheirateten und Verpartnerten kann das Verhältnis der beiden Gehälter zueinander bei der Wahl der passenden Steuerklasse eine Rolle spielen.

Welche Steuerklassen gibt es?

Steuerklasse Familienstand
I Ledige, Verwitwete, getrennt Lebende und Geschiedene
II Alleinerziehende
III Verheiratete und Verpartnerte (für den Partner mit höherem Einkommen)
IV Verheiratete und Verpartnerte (beide Partner mit ähnlich hohem Einkommen) – Alternativ Steuerklasse 4 mit Faktor (dazu gleich mehr)
V Verheiratete und Verpartnerte (für den Partner mit niedrigerem Einkommen)
IV Bei Zweitjob und Nebenverdienst

Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich durch unterschiedliche Freibeträge, die berücksichtigt werden.

Drei Kombinationen stehen für dich als Verheiratete oder Verpartnerte zur Auswahl. Bei der Entscheidung, was für dich am besten ist, hilft dir das Merk­blatt zur Steu­er­klas­sen­wahl für das Jahr 2020 bei Ehe­gat­ten oder Le­ben­s­part­nern, die bei­de Ar­beit­neh­mer sind. Du kannst auch unter www.bmf-steuerrechner.de die für dich passenden Varianten durchspielen:

  1. Die Traditionelle: Mehr-Verdiener in Steuerklasse III, Weniger-Verdiener in Steuerklasse V
  2. Halbe-Halbe: Beide in Steuerklasse IV
  3. Die Moderne: Beide wählen Steuerklasse „IV mit Faktor“

Nach der Heirat steckt das Finanzamt zwei berufstätige Partner üblicherweise automatisch in die Steuerklassen IV und IV. Das ist dann passend, wenn beide ähnlich hohe Gehälter einstreichen. So zum Beispiel bei Axel und Tessa Schmidt, die beide sozialversicherungspflichtig stundenreduziert in Teilzeit arbeiten, um noch Zeit für Töchterchen Anna (2 Jahre) zu haben – jeder von ihnen 30 Wochenstunden. Sie verdient nach Abzug etwaiger Freibeträge 3.000 Euro monatlich, er 2.500 Euro. In diesem Fall ist die Steuerklassenkombination IV / IV für das Paar am besten. Sie bringt der Familienkasse Monat für Monat gut 27,60 Euro mehr Netto.

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Welche Steuerklasse lohnt sich für Teilzeitjobberinnen?

Doch häufig verdienen Paare unterschiedlich viel, zum Beispiel weil die Frau Teilzeit arbeitet. Und dann gilt als Faustregel für die Steuerklassenwahl: Wenn einer der beiden Partner rund 60 Prozent des gemeinsamen Bruttos nach Hause bringt, ist es ratsam, dass er oder sie in Steuerklasse III geht, der andere die Steuerklasse V wählt. So bekommt das Paar während des laufenden Jahres zusammengenommen das meiste Netto vom Brutto ausbezahlt – ist aber verpflichtet, am Jahresende eine Steuererklärung zu machen.

Bei der Kombi IV/IV ist das übrigens kein Muss, aber auch zu empfehlen. Denn oft hat man Werbungskosten oder sonstige Ausgaben, die man steuermindernd geltend machen kann. Eine Steuererklärung lohnt sich in vielen Fällen: Wie der Bund der Steuerzahler mitteilt, bekommen Steuerzahler im Durchschnitt in Erstattungsfällen knapp 1.000 Euro Steuern vom Finanzamt zurück.

In der Steuerklasse III fällt das Netto besonders hoch aus, weil hier die Grundfreibeträge beider Partner in Höhe von jeweils 9.408 Euro jährlich berücksichtigt werden. In der Steuerklasse V dagegen wird kein Grundfreibetrag angesetzt. Deshalb bleibt deutlich weniger Netto vom Brutto übrig. Da Frauen in Deutschland noch immer häufig weniger verdienen als Männer, stecken oft sie in Steuerklasse V – und erschrecken bei der Lohnabrechnung. So mancher sieht daher die Steuerklassenkombination III/V mit Argwohn.

„Wirtschaftlich betrachtet ist diese Sichtweise aber nicht rational“, sagt etwa der Berliner Steuerberater Wolfgang Wawro. Denn es spreche nichts dagegen, während eines Jahres als Paar gemeinsam mehr Netto einzustreichen. „Paare können sich an einen Tisch setzen, mit Hilfe von Brutto-Netto-Rechnern die verschiedenen Steuerklassenkombinationen durchspielen und dann vereinbaren, den Nachteil des einen auszugleichen und den Überschuss zu teilen.“

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Im Klartext: Die Steuerklassenkombination III/V wird nur dann zur Falle für den Geringverdiener, wenn beide sich nicht partnerschaftlich verhalten. Sind die Gehaltsunterschiede allerdings besonders hoch, kann das Finanzamt in der Steuerklassenkombi III/V auch Vorauszahlungen verlangen. „Und zwar dann, wenn sich abzeichnet, dass es zu einer Steuernachzahlung von mindestens 400 Euro kommen wird“, sagt Steuerberater Wawro.

Beispiel: Valerie und Max Maier zum Beispiel haben sich ganz bewusst für die Kombi III / V entschieden. Beide arbeiten in Festanstellung Teilzeit und kommen nach Abzug von Freibeträgen jeweils auf Monatslöhne von 3.000 Euro (Max) und 1.700 Euro (Valerie). Valerie ist im Job kürzergetreten, da sie nachmittags die beiden schulpflichtigen Kinder Jette (7) und Jasper (9) betreut.  Für die laufende Familienkasse am günstigsten ist die Steuerklassenkombination III/V. Sie bringt der Familienkasse unter dem Jahr rund 52 Euro mehr Netto pro Monat. Wenn sich beide diesen Gesamtvorteil gerecht teilen, muss keiner der beiden bei der Lohnabrechnung erschrecken.

Seit 2010 gibt es für Verheiratete noch eine Steuerklassenkombination, die viele immer noch nicht kennen: Steuerklasse IV mit Faktorverfahren. Der Vorteil: Ehepaare brauchten dank des Verfahrens nicht mehr am Küchentisch für finanziellen Ausgleich sorgen. „Denn durch den Faktor berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil bereits während des Jahres, um eine Steuernachzahlung zu vermeiden“, erzählt Steuerberater Wawro.

Die Vorteile: Die Lasten der Steuerzahlung werden damit unter den Partnern möglichst gerecht verteilt. Gerade für Frauen mit Teilzeitjob und daher geringerem Verdienst kann das motivierend wirken. Denn für viele von ihnen ist die ungünstige Steuerklasse V eine psychologische Hemmschwelle dafür, überhaupt eine Beschäftigung aufzunehmen.

Tipp 4: Mamas in Teilzeit erhalten nach einem Steuerklassen-Wechsel mehr Elterngeld.

Du planst Familienzuwachs oder bist gerade schwanger geworden? Wer die erste Zeit nach dieser freudigen Nachricht dazu nutzt, sich nicht nur Gedanken über den Kauf des Kinderwagens zu machen, sondern auch an sein Geld denkt, kann die Höhe seines künftigen Elterngelds ordentlich nach oben treiben. Aber werdende Eltern müssen ziemlich schnell sein.

Wer rechtzeitig die Steuerklasse wechselt, kann seinen Anspruch auf das Elterngeld erhöhen. Denn maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes ist das Bruttogehalt vor der Geburt. Doch werdende Eltern müssen sich ganz schön beeilen. Denn der Partner, der das Elterngeld beziehen und damit die Haushaltskasse aufbessern möchte, muss sieben Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, in die günstigere Steuerklasse III wechseln. Ziemlich unromantisch, aber das kann einiges an zusätzlichem Elterngeld bringen. Sobald das Baby da ist, kann die Familie wieder in die alten, eigentlich für sie günstigeren Steuerklassen zurückwechseln.

Doch werdende Eltern sollten auch nicht blauäugig sein: „Es ist ratsam, sich zur Wahl der Steuerklasse frühzeitig beraten lassen, um mögliche Nachteile zu vermeiden“, empfiehlt Steuerberater Wolfgang Wawro – und mahnt gleichzeitig dazu, nicht nur einseitig auf das Elterngeld zu achten. Denn die Steuerklassen beeinflussen auch die Höhe von Lohnersatzleistungen, etwa das Arbeitslosengeld. Wenn also der Partner, der eigentlich weiter arbeiten möchte, vor dem Jobverlust steht, bezieht sich auch sein künftiges Arbeitslosengeld auf sein vorheriges, durch den Steuerklassenwechsel gesunkenes Netto. Die Entscheidung will also wohl überlegt sein.

Tipp 5: Arbeiten StudentInnen zu viel, bekommen sie eventuell kein Kindergeld mehr.

Du bist eigentlich Studentin, aber möchtest deine Haushaltskasse mit einem Job aufbessern? Der Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 Euro gilt auch für StudentInnen. Verdienst du mehr pro Jahr, musst du Steuern zahlen.

Es gibt allerdings noch mehr Regeln zu beachten. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) macht darauf aufmerksam, dass das Kindergeld in Gefahr geraten kann. Und zwar dann, wenn die Studierenden bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium haben. Dann darf ihre vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen.

Nur vorübergehend, maximal für zwei Monate, ist es erlaubt, diese Grenze zu überschreiten, sofern wenn die Höchststundenzahl insgesamt auf das Jahr bezogen eingehalten wird.

Liegst du über der Wochenstundengrenze, entfällt das Kindergeld für den gesamten Zeitraum der Nebentätigkeit. Ausgenommen von dieser Stundengrenze sind laut BVL nur die so genannten 450-Euro-Minijobs und Arbeitsverhältnisse, die Bestandteil der eigentlichen Ausbildung sind.

Kein Problem hat man, wenn das Studium als Erstausbildung gilt. Dann spielt der Umfang der Nebentätigkeit keine Rolle für den Kindergeldbezug. In Zweifelsfällen, auch in der Frage, ob ein Studium noch zur Erstausbildung zählt, sollten sich Eltern und Kinder beraten lassen.

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Tipp 6: Minijobber zahlen keine Steuern.

Wer sich als Hausfrau oder Hausmann, Student oder Rentner etwas hinzuverdienen möchte, für den ist oft ein 450-Euro-Minijob eine gute Wahl. Dabei handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, bei der er oder sie nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient, wie es der Name schon sagt.

Im Detail gibt es Unterschiede bei gewerblichen Minijobs und bei Minijobs in Haushalten zu beachten. Klar ist aber: Arbeitgeber tragen den Großteil der Abgaben für 450-Euro-Minijobs. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern. 450-Euro-Minijobber zahlen in der Regel nur Rentenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber zusammen mit seinen Abgaben an die Minijob-Zentrale abführt. Alle Infos dazu finden Interessierte unter www.minijob-zentrale.de.

Möchte man dagegen neben seinem regulären (Teilzeit-)Job einen weiteren Job antreten, der aber die Verdienstgrenzen eines 450-Euro-Minijobs sprengt, dann ist man in der undankbaren Situation, beim zweiten Arbeitgeber auf Lohnsteuerklasse VI zu arbeiten – und muss während des Jahres hohe Abzüge hinnehmen. Die Steuererklärung ist dann ebenfalls Pflicht.

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Bist du Single und in Teilzeit angestellt, wird die Steuer automatisch abgezogen. Die Höhe hängt von deinem Einkommen ab. Wenn du verheiratet bist, gilt es, ein wenig herumzurechnen, welche Steuerklasse für dich am günstigen ist. Mehr dazu erfährst du in unserem Artikel „Welche Steuerklasse rechnet sich für Ehepaare?

Du möchtest irgendwann wieder Vollzeit arbeiten? Wie das geht, erfährst du hier.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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Brigitte Wallstabe-Watermann

Brigitte Wallstabe-Watermann schreibt als freie Autorin für renommierte Finanz-Medien. Die Diplom-Volkswirtin und Diplom-Journalistin hat die Deutsche Journalistenschule besucht und gemeinsam mit ihren Kollegen von finanzjournalisten.de den Bestseller „Anlagen mit ETF“ für die Stiftung Warentest geschrieben.