🚀 Jetzt neu: Der herMoneyCLUB ➔ Mehr Infos

Dienstunfähigkeit bei BeamtInnen: So viel Ruhegehalt bekommst du

Titelbild von Dienstunfähigkeit bei BeamtInnen: So viel Ruhegehalt bekommst du

Profilbild von Anke Dembowski

Anke Dembowski

Autorin

1. August 2024

Es kann jede von uns erwischen: Eine Krankheit zwingt uns, aus dem Berufsleben auszuscheiden. Was das für Beamtinnen bedeutet.

Inhalt

Dienstunfähigkeit bei BeamtInnen: Die wichtigsten Tipps in Kürze

IconWenn eine Beamtin längere Zeit ausfällt oder von vornherein klar ist, dass sie ihren Pflichten nicht mehr nachkommen kann, gilt sie als dienstunfähig.

IconDu kannst selbst einen Antrag stellen. Alternativ kann dein Diensther eine Untersuchung beim Amtsarzt oder bei der Amtsärztin anordnen.

IconJeder Monat, den du vor Vollendung deines 63. Lebensjahres in Pension gehst, verringert dein Ruhegehalt um 0,3 %. Allerdings ist der maximale Pensionsabschlag auf 10,8 % begrenzt. Für bestimmte Berufsgruppen gibt es andere Altersgrenzen.

Wann sind BeamtInnen „dienstunfähig“?

Die Dienstunfähigkeit von BeamtInnen ist im Bundesbeamtengesetz (BBG) definiert. Dort heißt es: „Die Beamtin auf Lebenszeit (…) ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie (…) wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.“ (§44, Abs. 1, Satz 1, BBG). Manchmal wird auch von „dienstuntauglich“ gesprochen.

Allerdings kann eine Beamtin auch schon dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie längere Zeit ausfällt und keine Aussicht auf Besserung besteht. Konkret heißt es dazu im Bundesbeamtengesetz: „Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.“ (§44, Abs. 1, Satz 2, BBG).

Da im Polizei- und Feuerwehrdienst besondere Anforderungen an die Fitness gestellt werden, gibt es hier teilweise besondere Bestimmungen, die sich auch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können.

Welche BeamtInnen haben Anspruch auf Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit?

Da mit der Dienstunfähigkeit auch ein Ruhegehalt einhergeht, ist es wichtig zu wissen, wer dienstunfähig werden kann. Grundsätzlich können nur BeamtInnen dienstunfähig werden, also

  • Lehrerinnen
  • Professorinnen
  • Polizistinnen
  • Sachbearbeiterinnen in Behörden (z. B. in der Finanzverwaltung)
  • Berufspolitikerinnen (z. B. Staatssekretärinnen)
  • Forst-Beamtinnen
  • und andere

Auch Richterinnen und Soldatinnen können dienstunfähig werden, auch wenn es sich bei ihnen nicht um Beamtinnen im engeren Sinne handelt. Aber auch sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und sind daher in vielerlei Hinsicht mit Beamtinnen gleichgestellt.

Was ist eine Teildienstunfähigkeit?

Teildienstfähigkeit liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung seine vertraglich festgelegten Tätigkeiten nur noch teilweise ausführen kann.

Bei Feststellung einer Teildienstfähigkeit wird der Dienstherr im Regelfall die Arbeitszeit des Beschäftigten reduzieren oder die Arbeitsaufgaben verändern. Bei einer Reduktion der Arbeitszeit wird das Einkommen entsprechend reduziert.

Gibt es Unterschiede in den einzelnen Bundesländern?

Grundsätzlich sind die Regelungen zur Dienstunfähigkeit für alle BeamtInnen ähnlich, aber in Details können sie sich unterscheiden. So ist die Dienstunfähigkeit für BeamtInnen in Hessen, Bayern, NRW und den anderen Bundesländern in den jeweiligen Landes-Beamtengesetzen und -Besoldungsgesetzen geregelt. Für Bundesbeamte gelten das Bundesbeamtengesetz und das Bundesbesoldungsgesetz.

Häufige Ursachen für Dienstunfähigkeit bei BeamtInnen

Dienstunfähig können BeamtInnen aus verschiedenen Gründen werden:

  • Körperliche Erkrankung (z. B. schwere Rückenbeschwerden)
  • Psychische Erkrankung (z. B. Burn-out, Depression)
  • Unfall (z. B. Wegeunfälle, Freizeitunfälle)

Jedes Jahr werden 9.900 und 12.200 Deutsche dienstunfähig. Rund 20 % der Beschäftigten im öffentlichen Dienst erreichen nicht ihre gesetzliche Regelaltersgrenze, werden also vorher dienstunfähig. Zugenommen haben in den letzten Jahren insbesondere die psychischen Erkrankungen. So gibt es mittlerweile etliche Foren, in denen BeamtInnen ihre Erfahrungen austauschen, die wegen Depression in die Dienstunfähigkeit gerutscht sind.

In der Praxis gibt es Unterschiede, warum Männer und Frauen dienstunfähig werden. Frauen leiden beispielsweise häufiger an psychischen Erkrankungen: Bei Frauen machen sie 57 % aller Fälle aus, bei Männern nur 37 %. Männer hingegen leiden öfter an Herz-Kreislaufbeschwerden (17 % der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeiten), während dies bei Frauen nur bei 3 % relevant ist. Auch sehr häufig sind Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems (z. B. Bandscheibenvorfall) sowie Krebs.

In manchen Berufsgruppen sind manche Erkrankungen häufiger als in anderen. So ist etwa die Frühpensionierung von LehrerInnen wegen Burn-out relativ häufig. Studien zeigen, dass rund ein Drittel der LehrerInnen von Burn-out bedroht ist.

So stellen BeamtInnen einen Antrag auf Dienstunfähigkeit

Wenn du einen Antrag auf Überprüfung deiner dauerhaften Dienstunfähigkeit stellen willst, ist dieser schriftlich bei der Medizinischen Untersuchungsstelle der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Für dich als Beamtin ist ein solcher Antrag kostenlos.

Die Medizinische Untersuchungsstelle meldet sich daraufhin und fordert zunächst Befunde, Arztbriefe und Untersuchungsergebnisse (z. B. Röntgen- oder MRT-Aufnahmen) bei dir an.

Danach lädt sie dich schriftlich zur amtsärztlichen Untersuchung ein.

Wie läuft die Prüfung auf Dienstunfähigkeit ab? Wann kommt der Amtsarzt ins Spiel?

Aber nicht nur du selbst kannst einen Antrag stellen, sondern auch dein Dienstherr. Er wird dies tun, wenn er den Verdacht hat, dass eine (Teil-)Dienstunfähigkeit vorliegt (z. B. nach einem Unfall oder bei längerem Krankenstand). In dem Fall sendet dich dein Dienstherr zur Abklärung des Sachverhalts zu einer amtsärztlichen Untersuchung.

Unabhängig davon, wer den Antrag stellt, ist die Beurteilung durch einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin erforderlich, weil sie als unabhängig gelten. Ein Attest des Hausarztes oder einer Fachärztin reicht nicht aus, um Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit festzustellen.

Viele fragen sich, wann der Amtsarzt eine Patientin dienstunfähig schreibt. Eigentlich tut er das gar nicht, sondern der Amtsarzt erstellt ein Gutachten, auf dessen Grundlage der Dienstherr die Notwendigkeit zur Versetzung in den Ruhestand beurteilen kann. Er ist es, der am Ende entscheidet zwischen:

  • Dienstunfähigkeit und Teildienstfähigkeit
  • Anderweitige Verwendungsmöglichkeit
  • Vorzeitige Ruhestandsversetzung
  • Anordnung medizinischer oder therapeutischer Maßnahmen

Gut zu wissen: Solltest du als diensttauglich eingestuft werden, aber trotzdem eine Auszeit brauchen, bietet sich ein Sabbatjahr an, das auch BeamtInnen im öffentlichen Dienst offensteht.

Dienstunfähigkeit: Tipps & Tricks für den Umgang mit dem Amtsarzt

Wirst du als Beamtin aufgefordert, dich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, solltest du den Termin wahrnehmen. Andernfalls könnte dir das als Dienstvergehen ausgelegt werden.

Bei der Untersuchung wird nicht beurteilt, ob du weiterhin deinen Dienst ausführen kannst. Vielmehr geht es darum, ob du aufgrund deines gesundheitlichen Zustands geeignet bist, bis zu deiner Pensionierung zu arbeiten. Im Gutachten werden die gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen (positives und negatives Leistungsbild) dargestellt. Außerdem wird eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Einschränkung abgegeben. Das Gutachten kann auch Empfehlungen für therapeutische Maßnahmen enthalten, wenn sie noch nicht ausgeschöpft sind.

Insbesondere bei psychischen Erkrankungen gibt es bei der Beurteilung oft Spielräume, so dass manchmal auch eine Zweitmeinung eingeholt werden muss.

Wenn du jedoch mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung nicht einverstanden bist, kannst du gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit Einspruch einlegen. Dies muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids erfolgen. Und zwar schriftlich.

Schlimmstenfalls kannst du auch klagen. Begründe den Widerspruch gut und lege eventuell vorhandene anderslautende ärztliche Gutachten bei.

Höhe des Ruhegehalts für BeamtInnen bei Dienstunfähigkeit

Mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand endet die Besoldung. Stattdessen wird das Ruhegehalt gezahlt (§76 BeamtVG). Die Voraussetzungen für eine Dienstunfähigkeitspension sind:

  • Beamtin auf Lebenszeit
  • Mindestens 5 Jahre lang Dienst geleistet
  • Dauerhaft außerstande, die Dienstpflichten zu erfüllen
  • Es liegt eine „Zurruhesetzungsverfügung“ durch einen Amtsarzt vor.

Du fragst dich, wie sich eine eventuelle Dienstunfähigkeit auf deine Pension auswirkt? Geh auf jeden Fall davon aus, dass die Pension wegen Dienstunfähigkeit niedriger ist als die Pension bei „normaler“ Pensionierung. Insofern entsteht eine Lücke zu deinem jetzigen Verdienst. Damit wäre wohl schon die unsinnige Frage geklärt: „Wann lohnt sich Dienstunfähigkeit?“

Jeden Monat, den eine Beamtin vor Vollendung ihres 63. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen früher ihren Dienst quittiert, verringert die monatlichen Versorgungsansprüche um 0,3 %. Die Verringerung hält bis zum Lebensende an. Allerdings ist der maximale Pensionsabschlag auf 10,8 % begrenzt. Für bestimmte Berufsgruppen, wie etwa Polizistinnen, gelten frühere Altersgrenzen für die Pensionierung. Entsprechend reduziert sich für sie auch der Pensionsabschlag.

Da bei der Berechnung einer „normalen“ Beamten-Pension auch die Anzahl der Dienstjahre eine Rolle spielt, reduziert eine Dienstunfähigkeit die Versorgungsansprüche durch drei Faktoren:

  • Durch den Pensionsabschlag von 0,3 % pro Monat früherem Pensionsbeginn
  • Durch die geringere Anzahl von berücksichtigungsfähigen Dienstjahren
  • Dadurch, dass die Beamtin ohne die Dienstunfähigkeit womöglich eine höhere Besoldungsstufe erreicht hätte

Ganz ins Bodenlose können Dienstunfähigkeitspensionen allerdings nicht fallen. Auch dann nicht, wenn die Dienstunfähigkeit schon in sehr jungen Jahren eintritt. Jeder Dienstherr hat nämlich eine Mindestpension für seine BeamtInnen festgelegt, die sogenannte „Mindestversorgung“. Sie ist von Dienstherr zu Dienstherr unterschiedlich und beträgt im Schnitt etwa 1.800 Euro pro Monat (brutto). Zum Vergleich: Die durchschnittliche Brutto-Rente bei der Deutschen Rentenversicherung nach mindestens 35 Beitragsjahren lag im Jahr 2023 bei 1.550 Euro.

Es gibt verschiedene Dienstunfähigkeitsrechner für BeamtInnen im Internet, zum Beispiel den des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Unfallrente: Höhere Pension bei Dienstunfall

Wird eine Beamtin auf Grund eines Dienstunfalls dienstunfähig, fällt die Pension höher aus als bei einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit. Beispielsweise kommt es dann nicht zu dem 0,3-prozentigen Abschlag für jeden Monat, den man vor 63 in Pension geht.

Die Unfallrente für BundesbeamtInnen beträgt beispielsweise zwei Drittel der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Für Landesbeamte gibt es unterschiedliche Unfallpensionen und es kommt ebenfalls nicht 0,3-prozentigen Abschlägen.

Noch etwas höhere Ansprüche haben BeamtInnen, wenn sie einen sogenannten „qualifizierten Dienstunfall“ hatten. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Beamtin in Ausübung einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr aussetzen musste und es dabei zu einem Unfall kam. Wenn dadurch eine mindestens 50-prozentige Erwerbsminderung eintritt, hat man Anspruch auf eine höhere Pension. Sie kann 80 % der ruhestandsfähigen Dienstbezüge betragen. Und zwar aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe.

Neben der Unfallrente können BeamtInnen nach einem Dienstunfall auch die folgenden Leistungen erhalten:

  • Heilbehandlung (es werden die erforderlichen Behandlungskosten übernommen)
  • Zusätzlicher Erholungsurlaub
  • Unterstützung bei der beruflichen Rehabilitation (z. B. Umschulung)

Lohnt sich eine Dienstunfähigkeitsversicherung für BeamtInnen?

Eine Dienstunfähigkeit – auch eine teilweise – führt immer zu geringeren Bezügen als bisher. Wer dieses Risiko nicht tragen will, sollte eine private Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht ziehen, die dann die finanzielle Lücke schließt.

Besonders wichtig ist eine Dienstunfähigkeitsversicherung für BeamtInnen, wenn du noch keinen Anspruch auf eine Dienstunfähigkeitspension hast. Das ist der Fall, wenn du noch nicht auf Lebenszeit verbeamtet wurdest oder du weniger als 5 Dienstjahre hast.

Tipp: Wenn du eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, achte darauf, dass sie eine spezielle Klausel zur Dienstunfähigkeit enthält („Dienstunfähigkeitsklausel“). Sonst kann es sein, dass dein Dienstherr eine Beamtin zwar als dienstunfähig ansieht, aber der private Versicherer keine Berufsunfähigkeit anerkennt. Hier kann der Unterschied zwischen „Dienstunfähigkeit“ und „Berufsunfähigkeit“ tatsächlich relevant werden.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist leider relativ teuer, weshalb man leicht der Versuchung erliegt, am falschen Ende zu sparen. Zu bezahlen ist ein größerer monatlicher Betrag – und im besten Fall bekommst du nie Geld aus der Versicherung, weil du bis zur Pensionierung arbeiten kannst. Aber im Fall der Fälle wirst du heilfroh sein, eine solche Versicherung abgeschlossen zu haben. Zumindest für die Zeit, in der du noch keinen Anspruch auf eine Dienstunfähigkeitspension hast, könntest du dich privat absichern.

herMoney-Club: Dein Safe Space für alle finanziellen Themen

IconherMoney Tipp

Gerade im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit kann es dir ein gutes Gefühl verschaffen, wenn du weißt, dass du genug Geld auf der Seite hast. Beginne daher rechtzeitig damit, dir ein Vermögenspolster aufzubauen. Tipps für die individuelle Geldanlage finden Frauen hier.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Profilbild von Anke Dembowski

Anke Dembowski

Autorin

Anke Dembowski ist Finanzjournalistin und Autorin verschiedener Investmentfonds- und anderer Finanzbücher. Sie ist außerdem Mit-Geschäftsführerin des Netzwerks „Fondsfrauen".

Auch interessant: