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Kleingewerbe anmelden: Schritt-für-Schritt-Anleitung inklusive Online-Formular

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Ines Baur

9. Juni 2020

Wer als Einzelunternehmer in die Selbständigkeit startet, gründet in der Regel ein Kleingewerbe.

Aber bevor es losgehen kann, müssen Sie Ihr Kleingewerbe anmelden. Das ist einfach und geht schnell. Wir erklären, was Sie wissen müssen.

Inhalt:

Der Gang zum Gewerbeamt

Wer, wie, was, wieso weshalb warum … Fünf wichtige Fragen und Antworten zur Anmeldung beim Amt.

  1. Was muss ich melden? Gewerbliche, unternehmerische Tätigkeiten
  2. Wann muss ich melden? Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.
  3. Muss ich auch nebenberufliche Tätigkeiten melden? Ja, alle Gewerbetreibenden müssen ihre Tätigkeit beantragen. Es hat keine Bedeutung, ob Sie die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben oder wie viel hoch der Gewinn ist.
  4. Anmeldung telefonisch oder online möglich? Per Telefon können Sie Ihr Gewerbe nicht anmelden. Früher war die Registrierung ausschließlich im Amt möglich. Mittlerweile bieten aber viele Gemeinden und Städte ein Online-Verfahren mehr. Wie lesen Sie weiter unten.
  5. Welche Unterlagen brauche ich? Ein vollständig ausgefülltes Formular der Gewerbeanmeldung und den Personalausweis oder Reisepass. Das Formular erhalten Sie auf der Webseite Ihrer Stadt oder direkt im Amt. Hier kommen Sie zum Download.
  6. Wie hoch sind die Kosten? Die Höhe der Bearbeitungsgebühr unterscheidet sich in den einzelnen Gemeinden. In München beispielsweise kostet die Gewerbeanmeldung 45 Euro, in Brandenburg 26 Euro (Stand 2020).

Achtung: Wer sein Gewerbe nicht anmeldet, sondern gleich loslegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Vermeiden Sie es also, Ihr Kleingewerbe rückwirkend anzumelden.

Wie kann ich mein Kleingewerbe online anmelden?

Viele Städte und Gemeinden ermöglichen bereits eine Online-Registrierung. Um Ihr Haupt- oder Nebengewerbe online anzumelden, können Sie direkt auf die Webseite Ihrer Stadt gehen. Alternativ klicken Sie einfach Ihr Bundesland an, um auf die offizielle Internetpräsenz der jeweiligen Ämter zu gelangen.

Zur Online-Anmeldung in:

So läuft die Online-Anmeldung Ihres Kleingewerbes in der Regel ab:

  1. Sie geben alle notwendigen Daten in einer Online-Maske an.
    2. Sie laden alle Nachweise hoch (Scans des Personalausweises, evtl. der gewerbe- oder handwerksrechtlichen Erlaubnis und bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder eingetragenen Kaufleiten ein Scan des Handelsregisterauszuges).
    3. Sie bezahlen elektronisch.
    4. Sie laden Ihre Unterlagen herunter.

Die Anmeldung dauert etwa 10 bis 15 Minuten. Die Bearbeitungszeit kann häufig bis zu 10 Werktage in Anspruch nehmen.

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Wie geht es weiter?

Nach der Anmeldung beim Gewerbeamt oder im Internet werden Sie automatisch und ziemlich zeitnah einen Vordruck zur steuerlichen Erfassung Ihres Kleingewerbes erhalten. Den füllen Sie bitte aus – vielleicht gemeinsam mit dem Steuerberater – und senden ihn an das zuständige Finanzamt zurück.

Ihr nächster Gang sollte Sie dann zur zuständigen IHK (Industrie- und Handelskammer) führen. Dort wird man Ihnen sagen, ob und welche Genehmigungen Sie noch benötigen.

Falls Sie einen handwerklichen Betrieb gründen, wenden Sie sich an die entsprechende Handwerkskammer. Hier erhalten Sie Infos zum Eintrag in die Handwerksrolle. Wer Mitarbeiter beschäftigen möchte, wird sich beim Arbeitsamt eine Betriebsnummer holen und seine Angestellten bei der Krankenkasse anmelden.

Status des Kleingewerbetreibenden prüft das Finanzamt

Einzelunternehmer*innen haben – zumindest in den Anfängen – eher keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“. Sondern ein Kleingewerbe. Gute Beispiele für ein Unternehmen, das ein Kleingewerbe ist, kann der Kiosk am Eck, der Obst- und Gemüse-Stand oder ein kleiner Online-Handel mit selbstgenähten Hundekörbchen sein.

Sie können bei der Gewerbeanmeldung kein Häkchen bei „Kleingewerbe“ setzen, weil es so etwas nicht gibt. Sie können lediglich ein Haupt- oder Nebengewerbe anmelden. Den Status „Kleingewerbetreibender“ prüft und vergibt das Finanzamt. Wer sich selbst einschätzen möchte, kann das auf Grund seines Umsatzes, des Kreditvolumens oder der Mitarbeiteranzahl.

Wenn Sie einen kleinen Online-Shop gründen, werden Sie eher ein Kleingewerbe haben – zumindest, bis der Handel floriert, Sie sechsstellige Umsätze schreiben und einen Haufen Mitarbeiter beschäftigen. Doch wer so weit ist, dürfte ohnehin einen findigen Steuerfachmann an seiner Seite haben, der rechtzeitig den Arm hebt und Bescheid gibt, wenn es Zeit für die doppelte Buchführung ist. Gute Anlaufstellen sind neben Ihrem Steuerberater die IHK oder Gründerzentren.

Was ist eigentlich ein Kleingewerbe?

Jede unternehmerische, eigenverantwortliche Tätigkeit zählt als Gewerbe-(Tätigkeit). Zum Beispiel der Handwerksbetrieb, das Dienstleistungsunternehmen oder auch der Einzelhandel. Nun gibt es aber Unternehmen, die Millionen umsetzen und kleinere, die weniger umsetzen, wenig oder kaum Personal haben und auch weniger Gewinn einfahren. Diese Unternehmen zählen meist als Kleingewerbe.

Sie haben in erster Linie buchhalterische Vorteile. Der Kleingewerbetreibender muss nämlich die Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuche) nicht beachten und sich nicht in das Handelsregister eintragen. Dazu lesen wir im Handelsgesetzbuch Paragraph 1 (Auszug):

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Der zweite Satz erspart dem Kleingewerbetreibenden viel Arbeit, Mühe und auch Geld bei der Buchführung. Denn er besagt, dass ein Kleingewerbetreibender die Rechte und Pflichten des Kaufmanns (im Sinne des HGB) nicht erfüllen muss. Da wären zum Beispiel die doppelte Buchführung, das Verfassen einer Bilanz, das Erstellen einer Gewinn- und Verlustrechnung und die Inventarliste. Das alles ist nicht nur viel Aufwand, es ist auch – weil Fachleute zur Fertigung nötig sind – teuer.

Wichtig: Selbstständige wie Journalisten, Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte sind grundsätzlich Freiberufler, keine Gewerbetreibenden.

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Wann bin ich kein Kleingewerbetreibender (mehr)?

Kein Kleingewerbe sind Sie, wenn

  • Sie ein Unternehmer sind, der keine natürliche Person ist. Eine Kapitalgesellschaft wie etwa die Aktiengesellschaft (AG) oder GmbH kann nie ein Kleingewerbe sein. Als Rechtsform für ein Kleingewerbe kommen nur das Einzelunternehmen oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, in Frage.
  • Ihr Unternehmen einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro und einem Umsatz von mehr als 600.000 Euro aufweist. Und nun kommt das „Aber“:

Diese genannten Summen (Stand 2020) sind lediglich ein Richtwert. Das Finanzamt schaut sich das gesamte Unternehmen an und bewertet, ob es sich um ein Kleingewerbe handelt oder nicht. Es prüft neben Umsatz und Gewinn beispielsweise auch die Anzahl der Angestellten und das Kreditvolumen.

herMoney-Tipp

Wer möchte, kann vor dem Start in media res an einem Gründer-Seminar der IHK teilnehmen. Hier werden sämtliche Themen rund ums Gründen abgearbeitet und in der Regel alle Fragen der Gründungswilligen sach- und fachgerecht beantwortet.

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Ihren Start in die Selbstständigkeit erleichtern diverse Fördermittel von Bund und Ländern. Haben Sie alle staatlichen Förderungen ausgeschöpft?

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Ines Baur

Ines Baur hat ihre journalistische Karriere beim Fernsehen begonnen. Nach der Geburt ihres dritten Sohnes hat sich die gelernte Bankkauffrau auf Print- und Online-Medien spezialisiert. Schwerpunktmäßig schreibt sie zu den Themen Frauen und Finanzen, Frauen und Alters-Vorsorge, Frauen und finanzielle Selbständigkeit.