Betriebsrentenstärkungsgesetz: Hilfe für Teilzeitkräfte und Geringverdiener
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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist seit 2018 in Kraft. Im vergangenen Jahr wurde es aktualisiert. Die wichtigsten Änderungen.
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14. November 2024
Witwenpension und eigene Rente – geht das überhaupt? Oder musst du mit Kürzungen rechnen?
Die Witwenpension soll Hinterbliebene unterstützen, deren verbeamteter Partner oder Partnerin gestorben ist. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen, beträgt die Witwenpension 60 Prozent des Ruhegehalts des oder der Verstorbenen. Ansonsten 55 Prozent.
Bezieht der oder die Hinterbliebene eine gesetzliche Rente, bleibt die Witwenpension in voller Höhe bestehen.
Anders kann es sein, wenn der oder die Hinterbliebene noch berufstätig ist oder selbst eine Beamtenpension bezieht. Die gesamten Einkünfte dürfen das ehemalige Ruhegehalt des Verstorbenen nicht übersteigen – wenn nötig wird die Witwenpension entsprechend gekürzt.
Die Witwenpension – auch Witwengeld genannt – ist Teil der Hinterbliebenenversorgung und eine finanzielle Unterstützung durch den Staat für eingetragene LebenspartnerInnen beziehungsweise EhepartnerInnen verstorbener BeamtInnen. Die Leistung soll den finanziellen Verlust durch den Tod abfedern und eine gewisse Sicherheit bieten.
Die genaue Höhe hängt vom Jahr der Eheschließung ab. Wer vor 2002 geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, bekommt monatlich 60 Prozent des Ruhegehalts der verbeamteten Person als Witwengeld ausgezahlt. Bei Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften nach 2002 sind es noch 55 Prozent.
Gut zu wissen: Die Witwenpension wird umgangssprachlich oft Witwenrente genannt. Das ist jedoch nicht ganz korrekt. Die Witwenrente zählt zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mehr zu den Unterschieden zwischen der Witwenrente und dem Witwengeld erfährst du weiter unten.
Es gibt – neben dem Witwengeld – noch andere Bestandteile in der Hinterbliebenenversorgung für BeamtInnen. Dazu gehören laut dbb Beamtenbund und Tarifunion:
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Je nach Bundesland kann es zusätzliche Beihilfe für Witwen von Beamten geben – beispielhaft werfen wir einen Blick auf Bayern und Nordrhein-Westfalen.
NRW: Die Witwenpension ist in NRW genauso geregelt wie in den meisten anderen Bundesländern. Es gibt 55 Prozent oder 60 Prozent. Allerdings unterstützt die Beihilfe die Hinterbliebenen zusätzlich – beispielsweise mit der Übernahme der Überführungskosten der Leiche oder der Urne. Mehr Infos findest du auf der Website der NRW-Finanzverwaltung.
Bayern: Auch die Witwenpension in Bayern ist gleich hoch. „Der Anspruch auf Beihilfe ist vererblich. Zu den bis zum Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen (…) und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann an die Erben Beihilfe gewährt werden“, so das Landesamt für Finanzen im Freistaat Bayern.
Ähnliche Prinzipien verfolgen auch andere Bundesländer. Mitunter in Berlin gibt es beispielsweise bei der Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Prozentsatz für Unfallwaisen. Sie erhalten 30 Prozent des Ruhegehalts. Heiratet eine Witwe oder ein Witwer erneut, wodurch der Anspruch auf Witwenpension erlischt, gibt es eine einmalige und einkommenssteuerfreie Abfindung.
Um als Witwe die Beamtenpension anteilig zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. In folgenden Fällen hast du Anspruch auf Witwenpension:
Als Hinterbliebene eines Beamten oder einer Beamtin kannst du in der Regel davon ausgehen, dass du die Witwenpension lebenslang erhältst. Es sei denn, du heiratest erneut oder gehst eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Damit erlischt der Anspruch. Du bekommst dann aber zumindest noch eine Abfindung. Die macht das 24-fache des letzten Bezugs aus.
Lässt du dich jedoch wieder scheiden, löst die eingetragene Lebenspartnerschaft auf oder verlierst deinen zweiten Partner, besteht die Möglichkeit, die ehemalige Witwenpension wieder aufleben zu lassen. „Allerdings sind die aus der neuen Ehe/Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche auf das wieder aufgelebte Witwen-/Witwergeld anzurechnen”, heißt es im Merkblatt zur Hinterbliebenenversorgung NRW.
Witwengeld und Witwenrente verfolgen im Grunde das gleiche Ziel, gehören aber zu unterschiedlichen Systemen. Die Hinterbliebenenrente ist nicht für BeamtInnen, sondern für gesetzlich Versicherte gedacht. Das Witwengeld hingegen gehört zum öffentlichen Dienst beziehungsweise zum Beamtentum.
Der größte Unterschied: Je nach Eheschließung macht das Witwengeld 55 Prozent oder 60 Prozent des Ruhegehalts der verstorbenen aus. Bei der Witwenrente gibt es die große Witwenrente mit 55 Prozent und die kleine Witwenrente mit 25 Prozent. Außerdem bekommen Witwen von Beamten das Witwengeld lebenslang ausgezahlt – die kleine Witwenrente ist nach neuem Recht auf zwei Jahre begrenzt.
Doch wie hoch ist die Witwenpension von BeamtInnen nun eigentlich genau? Das kannst du ganz einfach selbst berechnen. Denn einen Rechner für die Witwenpension von BeamtInnen sucht man in Deutschland vergeblich – anders in Österreich. Da gibt es große Auswahl.
Zur Veranschaulichung haben wir uns für das Witwengeld zwei einfache Beispiele überlegt.
Beispiel 1: Anne-Maries Mann Bernhard war Beamter mit einem Ruhegehalt von 3.200 Euro brutto. Die beiden haben vor 2002 geheiratet, was bedeutet, dass Anne-Marie nun 60 Prozent des Ruhegehalts von Bernhard als Witwenpension zustehen. Das sind 1.920 Euro pro Monat.
Beispiel 2: Luise ist in einer ähnlichen Situation. Ihr Mann Gustav hatte ein Ruhegehalt von 2.900 Euro. Allerdings haben beide erst nach 2002 geheiratet. Daher stehen ihr 55 Prozent zu. Das sind pro Monat 1.595 Euro.
Bei den Ergebnissen handelt es sich um die Brutto-Witwenpension. Die Besteuerung der Witwenpension (und wenn vorhanden der eigenen Rente) setzt ein, sobald du den Grundfreibetrag überschreitest. Dieser liegt derzeit bei 11.604 Euro, soll allerdings noch für das Jahr 2024 auf 11.784 Euro steigen.
Um den grundsätzlichen Pensionsanspruch zu berechnen, kannst du diesen Pensionsrechner nutzen.
Was passiert allerdings, wenn die eigene Rente und die Witwenpension beziehungsweise das Witwengeld eines Beamten zusammentreffen?
Genau wie bei der Witwenrente kann es auch bei der Witwenpension zu einer Anrechnung der Einkünfte kommen – vor allem wenn die hinterbliebene Person noch berufstätig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob er oder sie verbeamtet ist oder in einer Festanstellung arbeitet. Es gilt: Die Witwenpension darf gemeinsam mit dem anrechenbaren Einkommen nicht höher als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sein.
Da der gesamte Prozess sehr komplex ist, bieten wir dir hier zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Beispiel:
Tamara ist Arbeitnehmerin, ihr verstorbener Mann war Beamter mit einem Ruhegehalt von 4.000 Euro. Da die Ehe vor 2002 geschlossen wurde, stehen Tamara 2.400 Euro Witwengeld zu (= 60 Prozent von 4.000). Sie selbst verdient 2.500 Euro – und kommt so mit der Witwenpension auf 4.900 Euro (= 2.500 + 2.400). Die Höchstgrenze entspricht jedoch den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen – also 4.000 Euro.
900 Euro sind also über dieser Grenze. Tamaras Witwengeld muss gekürzt werden. Am Schluss bleiben ihr 1.500 Euro von 2.400 Euro übrig (= 2.400 – 900).
Wichtig zu wissen: Nur wenn der oder die Hinterbliebene eine gesetzliche Rente erhält, gibt es keine Anrechnung. Die volle Höhe der Witwenpension bleibt bei einer Beamtenwitwe mit eigener gesetzlicher Rente erhalten. Die nachfolgende Tabelle gibt dir eine Übersicht.
Ausgangssituation | Anspruch | Anrechnung |
Die verstorbene Person war verbeamtet, die andere ist ArbeitnehmerIn. | Die Hinterbliebene erhält neben dem Arbeitsentgelt die Witwenpension. | Witwenversorgung ruht oder wird nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gewährt.* |
Die verstorbene Person war verbeamtet, die andere ist RentnerIn. | Die Hinterbliebene erhält neben der eigenen Rente die Witwenpension. | Witwenversorgung ruht nicht.
Keine Anrechnung der Witwenversorgung auf eigene Rente. |
Beide Personen sind BeamtInnen. | Die Hinterbliebene erhält Besoldung und Witwenversorgung. | Witwenversorgung ruht oder wird nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gewährt.
Witwenversorgung und Erwerbseinkommen (Besoldung) werden zusammengerechnet.* |
*Höchstgrenze = die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe des oder der Verstorbenen
Übrigens: Die Witwenpension kann niemals ganz entfallen. Mindestens 20 Prozent des Ruhegehalts bleiben für die hinterbliebene Person erhalten.
Vor allem Rentnerinnen haben es im Alter oft schwer. Stichwort: Gender Pension Gap. Demnach erhalten Frauen fast 30 Prozent weniger Rente als Männer – und landen eher in Altersarmut. Besonders schockierend ist an der Stelle, dass bei dieser Zahl die Hinterbliebenenrenten miteinberechnet wurden. Ohne sie wäre die Kluft zwischen Rentnern und Rentnerinnen noch größer.
Umso wichtiger also, frühzeitig selbst vorzusorgen – beispielsweise mit ETFs. Du wünschst dir bei deinen ersten Schritten Unterstützung? Im herMoney-Club erwarten dich Coaching-Calls mit Expertinnen und viele weitere Möglichkeiten zum Austausch.
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