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Witwenrente: Wird die Witwenpension bei eigener Rente gekürzt?

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Katrin Gröh

14. November 2024

Witwenpension und eigene Rente – geht das überhaupt? Oder musst du mit Kürzungen rechnen?

Inhalt

Witwenpension und eigene Rente: Das Wichtigste in Kürze

IconDie Witwenpension soll Hinterbliebene unterstützen, deren verbeamteter Partner oder Partnerin gestorben ist. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen, beträgt die Witwenpension 60 Prozent des Ruhegehalts des oder der Verstorbenen. Ansonsten 55 Prozent.

IconBezieht der oder die Hinterbliebene eine gesetzliche Rente, bleibt die Witwenpension in voller Höhe bestehen.

IconAnders kann es sein, wenn der oder die Hinterbliebene noch berufstätig ist oder selbst eine Beamtenpension bezieht. Die gesamten Einkünfte dürfen das ehemalige Ruhegehalt des Verstorbenen nicht übersteigen – wenn nötig wird die Witwenpension entsprechend gekürzt.

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Witwengeld bei BeamtInnen: Was ist die Witwenpension?

Die Witwenpension – auch Witwengeld genannt – ist Teil der Hinterbliebenenversorgung und eine finanzielle Unterstützung durch den Staat für eingetragene LebenspartnerInnen beziehungsweise EhepartnerInnen verstorbener BeamtInnen. Die Leistung soll den finanziellen Verlust durch den Tod abfedern und eine gewisse Sicherheit bieten.

Die genaue Höhe hängt vom Jahr der Eheschließung ab. Wer vor 2002 geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, bekommt monatlich 60 Prozent des Ruhegehalts der verbeamteten Person als Witwengeld ausgezahlt. Bei Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften nach 2002 sind es noch 55 Prozent.

Gut zu wissen: Die Witwenpension wird umgangssprachlich oft Witwenrente genannt. Das ist jedoch nicht ganz korrekt. Die Witwenrente zählt zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mehr zu den Unterschieden zwischen der Witwenrente und dem Witwengeld erfährst du weiter unten.

Es gibt – neben dem Witwengeld – noch andere Bestandteile in der Hinterbliebenenversorgung für BeamtInnen. Dazu gehören laut dbb Beamtenbund und Tarifunion:

  • Bezüge des Sterbemonats: ErbInnen erhalten die Dienst- und Versorgungsbezüge des Sterbemonats.
  • Sterbegeld: Hinterbliebene erhalten nach dem Tod der verbeamteten oder pensionierten Person ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge (beziehungsweise der Pension).
  • Waisengeld: Auch (Halb-)Waisen bekommen Unterstützung. Für Halbwaisen gibt es 12 Prozent, für Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Unterhaltsbeiträge: Gibt es keinen Anspruch auf Witwenpension, kommen Unterhaltsbeiträge ins Spiel. Sie werden höchstens bis zur Höhe des Witwengelds gewährt – und auf eigene Einkünfte angerechnet.

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Zusätzliche Beihilfe für Witwen

Je nach Bundesland kann es zusätzliche Beihilfe für Witwen von Beamten geben – beispielhaft werfen wir einen Blick auf Bayern und Nordrhein-Westfalen.

NRW: Die Witwenpension ist in NRW genauso geregelt wie in den meisten anderen Bundesländern. Es gibt 55 Prozent oder 60 Prozent. Allerdings unterstützt die Beihilfe die Hinterbliebenen zusätzlich – beispielsweise mit der Übernahme der Überführungskosten der Leiche oder der Urne. Mehr Infos findest du auf der Website der NRW-Finanzverwaltung.

Bayern: Auch die Witwenpension in Bayern ist gleich hoch. „Der Anspruch auf Beihilfe ist vererblich. Zu den bis zum Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen (…) und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann an die Erben Beihilfe gewährt werden“, so das Landesamt für Finanzen im Freistaat Bayern.

Ähnliche Prinzipien verfolgen auch andere Bundesländer. Mitunter in Berlin gibt es beispielsweise bei der Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Prozentsatz für Unfallwaisen. Sie erhalten 30 Prozent des Ruhegehalts. Heiratet eine Witwe oder ein Witwer erneut, wodurch der Anspruch auf Witwenpension erlischt, gibt es eine einmalige und einkommenssteuerfreie Abfindung.

Wann Hinterbliebene von BeamtInnen Witwenpension erhalten

Um als Witwe die Beamtenpension anteilig zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. In folgenden Fällen hast du Anspruch auf Witwenpension:

  • Die Ehe muss geschlossen worden sein, bevor es zum Pensionseintritt im Rahmen der Regelaltersgrenze kam.
  • Die Ehe (oder eingetragene Lebenspartnerschaft) muss vor dem Todesfall mindestens ein Jahr bestanden haben.
  • Der Beamte oder die Beamtin muss vor dem Versterben mindestens fünf Dienstjahre geleistet haben.
  • Die hinterbliebene Person heiratet nicht erneut beziehungsweise geht keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft ein.

Wie lange Hinterbliebene von BeamtInnen Witwenpension erhalten

Als Hinterbliebene eines Beamten oder einer Beamtin kannst du in der Regel davon ausgehen, dass du die Witwenpension lebenslang erhältst. Es sei denn, du heiratest erneut oder gehst eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Damit erlischt der Anspruch. Du bekommst dann aber zumindest noch eine Abfindung. Die macht das 24-fache des letzten Bezugs aus.

Lässt du dich jedoch wieder scheiden, löst die eingetragene Lebenspartnerschaft auf oder verlierst deinen zweiten Partner, besteht die Möglichkeit, die ehemalige Witwenpension wieder aufleben zu lassen. „Allerdings sind die aus der neuen Ehe/Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche auf das wieder aufgelebte Witwen-/Witwergeld anzurechnen”, heißt es im Merkblatt zur Hinterbliebenenversorgung NRW.

Unterschied zur Witwenrente

Witwengeld und Witwenrente verfolgen im Grunde das gleiche Ziel, gehören aber zu unterschiedlichen Systemen. Die Hinterbliebenenrente ist nicht für BeamtInnen, sondern für gesetzlich Versicherte gedacht. Das Witwengeld hingegen gehört zum öffentlichen Dienst beziehungsweise zum Beamtentum.

Der größte Unterschied: Je nach Eheschließung macht das Witwengeld 55 Prozent oder 60 Prozent des Ruhegehalts der verstorbenen aus. Bei der Witwenrente gibt es die große Witwenrente mit 55 Prozent und die kleine Witwenrente mit 25 Prozent. Außerdem bekommen Witwen von Beamten das Witwengeld lebenslang ausgezahlt – die kleine Witwenrente ist nach neuem Recht auf zwei Jahre begrenzt.

Witwenpension berechnen: So geht‘s

Doch wie hoch ist die Witwenpension von BeamtInnen nun eigentlich genau? Das kannst du ganz einfach selbst berechnen. Denn einen Rechner für die Witwenpension von BeamtInnen sucht man in Deutschland vergeblich – anders in Österreich. Da gibt es große Auswahl.

Zur Veranschaulichung haben wir uns für das Witwengeld zwei einfache Beispiele überlegt.

Beispiel 1: Anne-Maries Mann Bernhard war Beamter mit einem Ruhegehalt von 3.200 Euro brutto. Die beiden haben vor 2002 geheiratet, was bedeutet, dass Anne-Marie nun 60 Prozent des Ruhegehalts von Bernhard als Witwenpension zustehen. Das sind 1.920 Euro pro Monat.

Beispiel 2: Luise ist in einer ähnlichen Situation. Ihr Mann Gustav hatte ein Ruhegehalt von 2.900 Euro. Allerdings haben beide erst nach 2002 geheiratet. Daher stehen ihr 55 Prozent zu. Das sind pro Monat 1.595 Euro.

Bei den Ergebnissen handelt es sich um die Brutto-Witwenpension. Die Besteuerung der Witwenpension (und wenn vorhanden der eigenen Rente) setzt ein, sobald du den Grundfreibetrag überschreitest. Dieser liegt derzeit bei 11.604 Euro, soll allerdings noch für das Jahr 2024 auf 11.784 Euro steigen.

Um den grundsätzlichen Pensionsanspruch zu berechnen, kannst du diesen Pensionsrechner nutzen.

Witwenpension und eigene Rente: Wann wird die Witwenrente gekürzt?

Was passiert allerdings, wenn die eigene Rente und die Witwenpension beziehungsweise das Witwengeld eines Beamten zusammentreffen?

Genau wie bei der Witwenrente kann es auch bei der Witwenpension zu einer Anrechnung der Einkünfte kommen – vor allem wenn die hinterbliebene Person noch berufstätig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob er oder sie verbeamtet ist oder in einer Festanstellung arbeitet. Es gilt: Die Witwenpension darf gemeinsam mit dem anrechenbaren Einkommen nicht höher als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sein.

Da der gesamte Prozess sehr komplex ist, bieten wir dir hier zur Veranschaulichung ein vereinfachtes Beispiel:

Tamara ist Arbeitnehmerin, ihr verstorbener Mann war Beamter mit einem Ruhegehalt von 4.000 Euro. Da die Ehe vor 2002 geschlossen wurde, stehen Tamara 2.400 Euro Witwengeld zu (= 60 Prozent von 4.000). Sie selbst verdient 2.500 Euro – und kommt so mit der Witwenpension auf 4.900 Euro (= 2.500 + 2.400). Die Höchstgrenze entspricht jedoch den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen – also 4.000 Euro.

900 Euro sind also über dieser Grenze. Tamaras Witwengeld muss gekürzt werden. Am Schluss bleiben ihr 1.500 Euro von 2.400 Euro übrig (= 2.400 – 900).

Wichtig zu wissen: Nur wenn der oder die Hinterbliebene eine gesetzliche Rente erhält, gibt es keine Anrechnung. Die volle Höhe der Witwenpension bleibt bei einer Beamtenwitwe mit eigener gesetzlicher Rente erhalten. Die nachfolgende Tabelle gibt dir eine Übersicht.

Übersicht: Witwenpension und eigenes Einkommen

Ausgangssituation Anspruch Anrechnung
Die verstorbene Person war verbeamtet, die andere ist ArbeitnehmerIn. Die Hinterbliebene erhält neben dem Arbeitsentgelt die Witwenpension. Witwenversorgung ruht oder wird nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gewährt.*
Die verstorbene Person war verbeamtet, die andere ist RentnerIn. Die Hinterbliebene erhält neben der eigenen Rente die Witwenpension. Witwenversorgung ruht nicht.

Keine Anrechnung der Witwenversorgung auf eigene Rente.

Beide Personen sind BeamtInnen. Die Hinterbliebene erhält Besoldung und Witwenversorgung. Witwenversorgung ruht oder wird nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gewährt.

Witwenversorgung und Erwerbseinkommen (Besoldung) werden zusammengerechnet.*

*Höchstgrenze = die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe des oder der Verstorbenen

Quelle: vbba Gewerkschaft Arbeit und Soziales, § 53 bis § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) (Stand: Oktober 2024)

Übrigens: Die Witwenpension kann niemals ganz entfallen. Mindestens 20 Prozent des Ruhegehalts bleiben für die hinterbliebene Person erhalten.

IconherMoney Tipp

Vor allem Rentnerinnen haben es im Alter oft schwer. Stichwort: Gender Pension Gap. Demnach erhalten Frauen fast 30 Prozent weniger Rente als Männer – und landen eher in Altersarmut. Besonders schockierend ist an der Stelle, dass bei dieser Zahl die Hinterbliebenenrenten miteinberechnet wurden. Ohne sie wäre die Kluft zwischen Rentnern und Rentnerinnen noch größer.

Umso wichtiger also, frühzeitig selbst vorzusorgen – beispielsweise mit ETFs. Du wünschst dir bei deinen ersten Schritten Unterstützung? Im herMoney-Club erwarten dich Coaching-Calls mit Expertinnen und viele weitere Möglichkeiten zum Austausch.

FAQ: Das Wichtigste zur Witwenpension

Wann wird die Witwenpension gekürzt?

Wann und um wie viel die Witwenpension gekürzt wird, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es kommt auf die individuelle Situation und die Einkünfte des oder der Hinterbliebenen an. Nur wenn die hinterbliebene Person gesetzliche Rente bezieht, gibt es keine Anrechnung auf das Witwengeld.

Wann besteht kein Anspruch auf Witwenpension?

Der Anspruch auf Witwenpension entfällt, wenn die Ehe erst nach Eintritt in die Pension geschlossen wurde und der Beamte oder die Beamtin zur Eheschließung die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat. Diese Regelaltersgrenze liegt bei BeamtInnen zwischen 65 Jahren und 67 Jahren – wie bei gesetzlichen RentnerInnen.

Wie viel Pension bekommt die Witwe eines Beamten?

Für nach 2002 geschlossene Ehen erhält die Witwe eines Beamten 55 Prozent des Ruhegehalts der verstorbenen Person. Bei zuvor geschlossenen Ehen sind es noch 60 Prozent des Ruhegehalts. Auch bei RentnerInnen in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt das gleiche Prinzip – zumindest bei der großen Witwenrente.

Wie lange wird die Pension nach dem Tod bezahlt?

Die Witwenrente wird in der Regel lebenslang gezahlt – solange die Witwe nicht wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht. Dafür muss die Ehe allerdings mindestens ein Jahr lang gedauert haben. Ausnahme: Bei einer sogenannten Nachheirat (Ehe nach Pensionsbeginn bei Regelaltersgrenze) gibt es keinen Anspruch auf Witwengeld.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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Katrin Gröh

Katrin Sonja Gröh hat Wirtschaftskommunikation studiert und beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit verschiedenen Themen rund um den Verbraucherjournalismus. Als freie Autorin schreibt sie über Finanzen, Wirtschaft und Versicherungen.

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