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Elternunterhalt: Wen das Amt zur Kasse bittet

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Miriam Binner

2. Oktober 2018

Wird das Pflegeheim für Mutter oder Vater zu teuer, müssen die Kinder einspringen. Wer ist in welchen Fällen zum Elternunterhalt verpflichtet?

Der Ärger beginnt mit einem Schreiben im Briefkasten. Das Sozialamt der Stadt bittet darum, das gesamte Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Grund: Vater oder Mutter können sich ihre Pflege nicht mehr leisten – und das Amt prüft, ob sich das nötige Geld bei den erwachsenen Kindern holen lässt. In Form von Elternunterhalt, denn irgendwer muss ja für das Heim bezahlen.

Mit dem Schreiben in der Hand läuft für viele Betroffene eine Horrorvorstellung ab: Muss ich dem Amt mein ganzes Erspartes abdrücken? Oder jahrelang jeden Monat Hunderte Euro an die Eltern überweisen? Was ist mit dem Geld, das für meine eigenen Kinder eingeplant ist? Steht meine Existenz auf dem Spiel?

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Mit dem Thema Elternunterhalt irgendwann im Leben konfrontiert zu werden, ist angesichts der Statistik nicht unwahrscheinlich. Bereits jetzt sind zwei Millionen Menschen in Deutschland auf pflegerische Hilfe angewiesen – und die Zahl der Pflegebedürftigen wird in den kommenden Jahren mit der alternden Bevölkerung weiter steigen. Gleichzeitig ist die Pflege teuer, ob im Heim oder in der ambulanten Versorgung zuhause. Bei schmaler Rente kommen finanzielle Engpässe bei älteren Menschen selten überraschend. Doch nur wenige der erwachsenen Kinder sind darauf vorbereitet, ihre Eltern irgendwann finanziell zu unterstützen – sondern haben eher Pläne für die eigene Familie.

Um Risiken vorzubeugen, raten Rechtsexperten deshalb dazu, sich mit möglichen Fallstricken beim Elternunterhalt frühzeitig auseinanderzusetzen. „Der Elternunterhalt wird zwar so berechnet, dass er die Existenz grundsätzlich nicht gefährden kann. Wer das Geld aber anderweitig verplant hat, kann mit der Unterhaltszahlung vor einer großen finanziellen Belastung stehen“, sagt Martin Wahlers, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht in der Nähe von Darmstadt. Einen Überblick über die wichtigsten Regeln und Vorsorgestrategien bieten vier Fragen.

Frage 1: Wer muss für wen zahlen?

Dass sich Familienmitglieder in Deutschland finanziell unterstützen, ist gesetzlich vorgeschrieben: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“, steht dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter Paragraf 1601. Eltern zahlen für ihre Kinder und andersherum, ist damit gemeint. Um den Elternunterhalt kommt also grundsätzlich niemand herum.

Und noch eine Pflicht muss laut BGB jeder erfüllen: Auskunft erteilen über die eigenen Einkünfte und das Vermögen. Konkret bedeutet das: Meldet sich das Sozialamt per Brief mit der Aufforderung, die Finanzen offenzulegen, führt an einer ehrlichen Antwort kein Weg vorbei. Wer das Schreiben ignoriert oder absichtlich falsche Angaben macht, muss mit Konsequenzen rechnen: etwa gerichtlich zur Auskunft verpflichtet zu werden oder gar wegen versuchten Sozialbetrugs vom Staatsanwalt verfolgt zu werden.

Bei mehreren Geschwistern erhalten in der Regel alle gleichzeitig ein Schreiben. Das Amt prüft, wer unter den Geschwistern finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu bezahlen. Und verteilt dann die Last auf alle, die es sich leisten können. Hier raten Rechtsanwälte, sich im Familienkreis auszutauschen und nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen.

Spezialfall sind Ehepaare: Denn auch der Partner muss finanziell blankziehen, wenn das Amt danach verlangt. Zwar werden Ehepartner per Gesetz nie direkt dazu verpflichtet, ihren Schwiegereltern Unterhalt zu zahlen. Je nach Gehaltsunterschied müssen sie aber indirekt einspringen – indem sie dem finanziell schwächeren Partner einen theoretischen Unterhalt zahlen.

Frage 2: Gibt es einen Ausweg oder kann ich mich zumindest wehren?

Gegen den Elternunterhalt rechtlich vorzugehen, ist schwierig. Selbst wer jahrelang keinen Kontakt zu Mutter oder Vater hatte, muss in der Regel zahlen – sofern er die finanziellen Mittel hat. In Extremfällen gibt es aber die Möglichkeit, sich auf die sogenannte Verwirkung zu berufen. Die Regel aus Paragraf 1611 BGB besagt, dass kein Unterhalt gezahlt werden muss, wenn sich der betreffende Elternteil sittlich verschuldet hat, etwa durch Missbrauch oder Gewalt.

Wichtig: Hier verlangt das Gericht stichhaltige Beweise wie schriftliche Dokumente oder Zeugenaussagen naher Verwandter. Betroffene sollten daher unbedingt darauf achten, mögliche Nachweise aufzubewahren. Laut Rechtsanwalt Wahlers lassen sich entsprechende Papiere wie Arztbriefe oder Gerichtsurteile auch bereits früh beim Amt einreichen, sodass Betroffene im Zweifelsfall gar nicht erst kontaktiert werden.

Auch gegen eine zu hoch bezifferte Forderung kann man sich wehren. Nachdem die erwachsenen Kinder mitgeteilt haben, wie viel sie verdienen und wie viel Vermögen sie besitzen, berechnet das Sozialamt den genauen Betrag und schickt erneut einen Brief. Dieses Schreiben habe nicht sofort eine Auswirkung, sagt Rechtsanwalt Wahlers. Es handelt sich um ein Aufforderungsschreiben, keine bindende Entscheidung. Wenn das Sozialamt seine Forderung durchsetzen wolle, müsse es erst noch zum Familiengericht gehen. An der Stelle lohne es sich, genau hinzusehen und das Schreiben auf mögliche Fehler zu prüfen. Im Zweifel sollten Betroffene dem Amt zurückschreiben, um nicht mehr bezahlen zu müssen als nötig.

herMoney-Tipp:

Eltern haften für ihre Kinder – und Kinder für ihre Eltern. Aber es gibt Grenzen der Belastbarkeit. Wenn das Sozialamt bei Ihnen klingelt, um Sie zum Elternunterhalt heranzuziehen: Holen Sie sich im Zweifel juristischen Rat von einem Anwalt oder den Rechtsexperten der Verbraucherzentralen. Wieviel genau Sie zahlen müssen, was als Schonvermögen gilt und wie Sie sich frühzeitig vorbereiten können, lesen Sie hier bei herMoney.

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Miriam Binner

Unsere Autorin Miriam Binner arbeitet als freie Wirtschaftsjournalistin in Köln. Die Absolventin der Kölner Journalistenschule für Politik und Wirtschaft hat VWL und BWL studiert und kennt die Schwierigkeiten hinter komplexen Finanzthemen.

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