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Vorabpauschale einfach erklärt: So werden Fonds besteuert

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Anke Dembowski

Autorin

16. Januar 2024

Anfang des Jahres hast du deiner Bank einen Bescheid über die „Vorabpauschale“ erhalten? Wir erklären, was es damit auf sich hat.

Hast du im Januar auch ein Schreiben von deiner Bank erhalten, in dem in mehr oder minder verständlicher Sprache etwas über die sogenannte „Vorabpauschale“ steht? Wurde darin unter anderem angedroht, dass man einen Betrag von deinem Cash-Konto abbuchen wird? Und: Wurde tatsächlich etwas unter der Angabe „Fondsbesteuerung“ abgebucht, allerdings eine Summe von überschaubarer Größenordnung? Dann geht alles mit rechten Dingen zu!

Inhalt:

Das Wichtigste zur Vorabpauschale im Überblick

Hier die wichtigsten Punkte, die du über die „Vorabpauschale“ wissen solltest:

  • Durch die Vorabpauschale soll ein Steuerstundungseffekt, der bei Fonds (auch bei ETFs) auftreten kann, vermieden werden. Dadurch werden die Steuerzahlungen möglichst gleichmäßig über die Jahre der Haltedauer verteilt und fallen nicht geballt beim Verkauf der Fondsanteile an.
  • Die Vorabpauschale wurde durch das „Investmentsteuerreformgesetz“ eingeführt, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.
  • Keine Angst, durch die Vorabpauschale wird nichts besteuert, was nicht erwirtschaftet wurde!

Hier zwei Praxistipps:

  • Halte im Januar dein Verrechnungskonto, also das Konto, das du als Korrespondenzkonto zu deinem Depot angegeben haben, zumindest leicht im Plus. Auf diese Weise gerätst du nicht ins Minus, wenn die fällige Steuer ohne dein Zutun abgebucht wird. Auf deine Zustimmung muss die Bank nicht warten.
  • Stelle einen Freistellungsauftrag bei der Bank, bei der du dein Depot unterhältst, falls du das noch nicht getan hast. Der kann dich zwar nicht mehr von der Fondsbesteuerung für das Kalenderjahr freistellen, aber dann hast du für das Folgejahr die Weichen gleich richtiggestellt.

Wenn du aber wissen möchtest, was es genau mit der Steuerzahlung auf sich hat und wie der Steuerbetrag berechnet wird, erklären wir die Hintergründe dieser Fondsbesteuerung, die im Januar 2024 zum sechsten Mal so stattfindet.

Neue Steuerregelungen für Fonds seit Januar 2018

Zum 1. Januar 2018 trat das sogenannte „Investmentsteuerreformgesetz“ in Kraft und hat die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend verändert. Im alten System galt das „Transparenz-Prinzip“. Danach waren Fonds steuerbefreit, aber Fonds-Anlegerinnen wurden genauso besteuert, als hätten sie die Zins-, Dividenden-, Miet- und sonstigen Erträge unmittelbar erzielt.

Dazu mussten die Fondsgesellschaften bei jeder Ausschüttung oder Ertragsthesaurierung (das ist, wenn Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds behalten werden) aufschlüsseln, um welche Bestandteile es sich im Einzelnen handelt: Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen und so weiter.

Das neue System, das seit 1.1.2018 gilt, ist zweistufig. Zunächst findet hier auf Fondsebene eine Besteuerung statt. Anlegerinnen bekommen dann die Steuern, die bereits auf Fondsebene abgezogen wurden, angerechnet, sodass nichts doppelt versteuert wird. Aktuell zahlen Fonds 25 % Kapitalertragsteuer auf folgendes: deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien – übrigens auch nach einer Haltedauer von 10 Jahren. Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien sind, wenn du die Immobilien direkt halten, steuerfrei.

Daneben versteuerst du als Anlegerin die Ausschüttungen deines Fonds (auch ETFs) sowie Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen. Der Steuerabzug läuft – wie vor der Steuerreform auch – über das Abgeltungsteuer-Verfahren, d. h. deine Bank erledigt alles und stellt dir einmal im Jahr eine Bescheinigung fürs Finanzamt aus. Nur wenn du einen Freistellungsauftrag (maximal 1.000 Euro pro Person und Jahr) oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt hast, braucht das Geldinstitut keine Steuern von dir einzubehalten und abzuführen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird dann erteilt, wenn dein Einkommen unter dem Grundfreibetrag von derzeit 11.604 Euro pro Jahr ist.

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So funktioniert die Ersatzregelung bei thesaurierenden Fonds

Und nun kommen wir zur besagten „Vorabpauschale“: Nicht alle Fonds schütten ihre Erträge aus, sondern einige behalten sie ein, was dann den Anteilspreis schneller ansteigen lässt. Im Fachjargon spricht man von „thesaurierenden“ Fonds. Hier kannst du also keine Ausschüttung versteuern, da es keine gibt. Damit du in dem Fall nicht ungeschoren davonkommst, hat sich der Gesetzgeber eine Ersatzregelung einfallen lassen, die im Januar 2019 zum ersten Mal angewandt wurde.

Dazu ermittelt die depotführende Stelle eine Vorabpauschale, die jeweils zum 31. Dezember als zugeflossen gilt. Die Pauschale orientiert sich am allgemeinen Zinsniveau. „Sie beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank, multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn. Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird nur dieser angesetzt“, teilt der Fondsverband BVI auf seiner Website mit. Es wird also so getan, als hätte dein thesaurierender Fonds eine Ausschüttung gehabt, und diese fiktive Ausschüttung wird mit Kapitalertragsteuer, zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belegt.

Dazu bucht die depotführende Bank die Steuer einfach von deinem Konto ab, das dadurch sogar ins Minus rutschen kann! Wenn du dann später deine Fondsanteile verkaufst, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen berücksichtigt, sodass es insgesamt zu keiner steuerlichen Mehrbelastung (Doppelbesteuerung) bei AnlegerInnen kommt.

Die genaue Höhe der fiktiven Ausschüttung wird nach einer kleinen Formel berechnet, die wir zum Glück nicht selbst anwenden müssen, weil die Bank das für uns erledigt. Für diejenigen, die nachrechnen wollen, ist unten ein Rechenbeispiel aufgeführt.

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Was ist die pauschale Teilfreistellung?

Nach der neuen Regelung hättest du als Anlegerin zu viele Steuern bezahlt, da zum einen auf Fondsebene und zum anderen auf Anlegerebene eine Besteuerung stattfindet. Um das auszugleichen, werden bei einem Teil der Ausschüttungen und des Verkaufsgewinns steuerlich verschont – das ist die sogenannte „pauschale Freistellung“. Deren Höhe hängt von der jeweiligen Fondskategorie ab.

  • Bei Aktienfonds sind pauschal 30 % der Erträge steuerfrei.
  • Für Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 % werden pauschal 15 % freigestellt.
  • Bei Immobilienfonds, die mindestens 51 % in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen, sind 60 % der Erträge steuerfrei.
  • Bei Immobilienfonds, die mindestens 51 % in ausländische Immobilien investieren, sind es 80 %.

Du zahlst also nicht Steuern in Höhe der gesamten Vorabpauschale, sondern sie wird noch um die pauschale Freistellung gekürzt.

Nun hast du eine Vorstellung davon, wie das aktuelle System der Fondsbesteuerung funktioniert. Es ist anders als das Steuersystem für Aktien- und Rentenwerte, das zum Januar 2018 keine Reform erfahren hat.

Für Rechen-Fans hier nun das versprochene Rechenbeispiel zur Vorabpauschale für einen thesaurierenden, voll steuerpflichtigen Rentenfonds.

Regel: Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlich vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichten Basiszinses, der in 2023 bei 2,55 % liegt (in 2018 lag er noch bei 0,87 %, 2022 stand der Zins auf 0).

Wert der Fondsanteile zum 01.01.23:        10.000 €

Wert der Fondsanteile zum 31.12.23:        10.500 €

Wertzuwachs in 2023:                                     500 €    

Weil der Wertzuwachs positiv ist, entsteht die Steuerpflicht!

Vorabpauschale: 70 % x 2,55 % x 10.000 € = 178,50 €

Darauf anfallende Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer (insgesamt sind das rund 28 %): etwas mehr als rund 33 €.

Diesen Betrag würde die Bank dann von deinem Konto unter der Bezeichnung „Fondsbesteuerung“ einziehen. Wenn es kein Verrechnungskonto gibt, auf das die Bank zugreifen kann, verkauft sie die entsprechende Anzahl von Fondsanteilen, um die Steuer abzuziehen.

herMoney Tipp

Du brauchst akut nichts zu tun, da deine depotführende Bank die Rechenarbeiten und auch den Steuerabzug erledigt. Es ist aber sinnvoll, wenn du als Anlegerin regelmäßig deine erteilten Freistellungsaufträge dahingehend überprüfst, ob sie noch passen. Wenn du sehr wenig verdienst, ist es noch besser, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Eine Umschichtung von einem Fonds in einen anderen allein aufgrund der Vorabpauschale ist nicht ratsam, denn der Steuerbetrag ist sehr niedrig und Umschichtungskosten wären im Zweifelsfall womöglich höher.

Zum Weiterlesen: „Aktien versteuern: So vermeidest du die Kapitalertragsteuer“

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Dieser Artikel wurde ursprünglich von Anke Dembowski am 23. Januar 2020 verfasst und zuletzt am 16. Januar 2024 von Christiane Habrich-Boecker aktualisiert.

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Anke Dembowski

Autorin

Anke Dembowski ist Finanzjournalistin und Autorin verschiedener Investmentfonds- und anderer Finanzbücher. Sie ist außerdem Mit-Geschäftsführerin des Netzwerks „Fondsfrauen".