Spenden zu Weihnachten: Soll ich, soll ich nicht?
26. November 2019
Wie viel spenden Deutsche im Schnitt? Kommt das Geld dort an, wo es gebraucht wird? Unsere Autorin macht sich Gedanken...
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23. Januar 2024
Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, bekommt laut TVöD eine Jahressonderzahlung. Alles zu den Voraussetzungen und der Berechnung.
Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, wer zum 1. Dezember im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Eine Mindestbeschäftigungszeit verlangt der TVöD nicht mehr.
Wann das Weihnachtsgeld gezahlt wird, ist in § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L geregelt. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bekommen es meist mit dem Novembergehalt.
Das Weihnachtsgeld wird in den meisten Fällen auch dann gezahlt, wenn frau krankgeschrieben ist oder sich im Mutterschutz beziehungsweise der Elternzeit befindet.
Ein TVöD-Weihnachtsgeld-Rechner existiert zwar nicht, jedoch kann frau das Weihnachtsgeld für 2024 ganz einfach selbst berechnen. Je nach Entgeltgruppe beträgt das 13. Jahresgehalt meist rund 30 bis 80 Prozent des üblichen Monatslohns.
Ein Job im öffentlichen Dienst bietet so einige Vorteile. Einer davon ist die Jahressonderzahlung, die alljährlich mit dem November-, spätestens jedoch dem Dezembergehalt ausgezahlt wird.
Die Jahressonderzahlung fasst das Weihnachtsgeld, auch Weihnachtsgratifikation genannt, sowie das Urlaubsgeld zusammen. Sie steht nach Paragraf 20 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) sowie Paragraf 20 des Tarifvertrags der Länder (TV-L) Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu.
Ob Pflege-Fachkraft, Richterin, Erzieherin oder Richterin: In diesen Tabellen siehst du, wie hoch 2023 die Jahressonderzahlung des TVöD und TV-L für Ost und West ausfällt.
TVöD (VKA) | |
Entgeltgruppen (die Jahressonderzahlungen Ost und West sind identisch) | |
1 bis 8 | 84,51 % |
9a bis 12 | 70,28 % |
13 bis 15 | 51,78 % |
TVöD (Bund) | |
Entgeltgruppen | |
1 bis 8 | 90 % |
9a bis 12 | 80 % |
13 bis 15 | 60 % |
TV-L | |
Entgeltgruppen | |
1 bis 4 | 87,43 % |
5 bis 8 | 88,14 % |
9a bis 11 | 74,35 % |
12 bis 13 | 46,47 % |
14 bis 15 | 32,53 % |
TVöD-B (Pflegekräfte) | |
Entgeltgruppen | |
P 5 bis P 8 | 84,74 % |
P 9 bis P 16 | 70,48 % |
TVöD-SuE | |
Entgeltgruppen | |
S 2 bis S 9 | 79,51 % |
S 10 bis S 18 | 70,28 % |
Ein vereinfachtes Beispiel, das dir die Berechnung verdeutlichen soll:
Sabina wird nach TVöD (Bund) bezahlt und ist in der Entgeltgruppe 13 eingeordnet. Zwischen Juli und September 2023 betrug ihr durchschnittliches Gehalt 4.526,02 Euro monatlich. Davon bekommt Sabina 60 Prozent als Jahressonderzahlung mit ihrem Novembergehalt ausgezahlt. Das wären 2.715,61 Euro (vor Steuern und Sozialabgaben).
Sicherlich hast du schon eine Idee, was du mit dem Geld machen möchtest. Unsere Tipps für sinnvolle Weihnachtsgeschenke und Spenden findest du hier.
Wenn du im öffentlichen Dienst angestellt bist und deinen Renteneintritt planst, kommt es darauf an, wann du aus dem Erwerbsleben ausscheidest.
In Paragraf 20 Absatz 1 des TVöD steht schwarz auf weiß, dass ein Beschäftigter zum 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen muss, um einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu haben.
Gehst du also zum 30. November in Rente, solltest du besser nicht mit dem Weihnachtsgeld rechnen. Endet dein Arbeitsverhältnis jedoch erst Mitte Dezember, steht es dir noch in voller Höhe zu.
Du bist im öffentlichen Dienst angestellt, wirst nach TVöD beziehungsweise TV-L bezahlt, bleibst aber aktuell zu Hause und sorgst für deinen kleinen Schatz? Dann brauchst du dir um die Jahressonderzahlung keine Gedanken zu machen.
Du wirst das Weihnachtsgeld in dem Jahr der Geburt deines Kindes trotz Mutterschutz oder Elternzeit erhalten. Einzige Voraussetzung: Dein Arbeitsverhältnis besteht zum 1. Dezember noch.
Du bekommst die Jahressonderzahlung des öffentlichen Dienstes auch dann, wenn du krankgeschrieben bist. Jedoch reduziert sich der Betrag unter Umständen.
Das Weihnachtsgeld des TVöD wird nicht in Kalendermonaten gekürzt, in denen du bis zu 6 Wochen krankgeschrieben warst, du also weiterhin Gehalt und kein Krankengeld erhalten hast. Auch wenn dir Krankengeldzuschuss gezahlt wurde, erhältst du es unvermindert. Selbst dann, wenn du nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds keinen Krankengeldzuschuss bekommen hast, wird dir das Weihnachtsgeld ungekürzt überwiesen.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Deine Jahressonderzahlung wird gekürzt, wenn du länger als 6 Wochen krank bist und du keinen Krankengeldzuschuss mehr bekommst. Das passiert in der Regel nach spätestens 13 beziehungsweise 39 Wochen. Dann wird das Weihnachtsgeld für jeden vollen Krankheitsmonat um 1/12 gekürzt.
Wenn du einen Minijob im Rahmen des TVöD hast, hast du in der Regel einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dir wird die Jahressonderzahlung anteilig ausgezahlt, wenn du nach Tarifvertrag entlohnt wirst.
Diskussionen gab es in der Vergangenheit häufig darüber, ob man das Weihnachtsgeld trotz Kündigung behalten darf, beziehungsweise ob es dann überhaupt ausgezahlt wird. Manche Arbeitsverträge enthielten Stichtagklauseln, die besagten, dass du das Weihnachtsgeld trotz Kündigung behalten darfst, wenn du bis zu einem gewissen Stichtag im neuen Jahr im Betrieb beschäftigt bist. Griff deine Kündigung etwa zum 31.03. des Folgejahres, musstest du das Weihnachtsgeld unter bestimmten Bedingungen zurückzahlen. Gemäß TVöD wurde diese Regelung jedoch inzwischen aufgehoben.
Es gilt also nach wie vor der Stichtag 1. Dezember. Bist du dann noch im öffentlichen Dienst angestellt, darfst du die Jahressonderzahlung komplett behalten. Auch dann, wenn du bereits im darauffolgenden Januar einen anderen Job hast.
So ein 13. Jahresgehalt ist schon was Feines! Besonders lukrativ ist die Sonderzahlung für TVöD-Beschäftigte, wenn du das Geld nicht verprasst, sondern gewinnbringend anlegst. Wie das geht, erklären wir dir in unserer Rubrik „ETFs“.
Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Dieser Artikel wurde ursprünglich von Saskia Weck am 13.12.2022 verfasst und zuletzt am 23. Januar 2024 von Christiane Habrich-Boecker aktualisiert.