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8. Januar 2025
Je nach Umsatz kann es sein, dass dein Kleingewerbe steuerfrei ist. Ab wann welche Steuern fällig sind, erfährst du hier.
KleinunternehmerIn bist du, wenn dein Jahresumsatz aus der Dienstleistung oder der Ware im vorangegangenen Kalenderjahr unter 25.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 100.000 Euro liegt.
BetreiberInnen von Kleingewerbe-Betrieben können bis zu 12.096 Euro Einkommen für 2025 generieren, ohne Steuer zu zahlen.
KleingewerbeunternehmerInnen sind von der Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer befreit.
Wer ein Gewerbe anmeldet, fragt sich oft, welche Steuern gezahlt gehören. Viele starten mit einem Kleingewerbe. Wir zeigen, welche Steuern du in diesem Fall ans Finanzamt abführen musst.
Du kannst zwar nicht „Kleingewerbe“ bei deiner Gewerbeanmeldung ankreuzen. Doch du bist es als EinzelunternehmerIn meist automatisch. Es sei denn, du startest gleich mit einem siebenstelligen Umsatz. Kleingewerbetreibende ist man zum Beispiel bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Der nicht zu unterschätzende Vorteil: Die Buchführung ist einfacher.
Die meisten Kleingewerbe sind nicht steuerfrei. Zumindest die Einkommenssteuer müssen die meisten KleinunternehmerInnen bezahlen, da sie entsprechend verdienen und ihr Einkommen 12.096 Euro im Jahr übersteigt. Die Chance, dass die Gewerbe- und die Umsatzsteuer wegfallen, ist dagegen etwas höher. Schauen wir uns im Detail an, welche Gewinngrenzen gelten und wer wann welche Steuer zu zahlen hat.
Gewerbe, Kleingewerbe, FreiberuflerIn – wer Geld verdient, muss seinen sozialen Verpflichtungen nachkommen und Abgaben zahlen. Folgende Steuern können auf dich zukommen, wenn du ein Kleingewerbe betreibst.
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Viele GründerInnen starten ihr Kleingewerbe als Nebenjob und haben meist in den ersten Jahren auch dementsprechend niedrige Einkommen aus ihrem Business.
Das kann sich auf die Besteuerung auswirken. Der Grundfreibetrag liegt – wie bereits erwähnt – 2025 bei 12.096 Euro für Alleinstehende. Dieser Betrag bezieht sich auf das ganze jährliche Jahreseinkommen und ist steuerfrei. Alles, was du darüber hinaus an Einkommen hast, muss versteuert werden (außer, du kannst weitere Steuerfreibeträge geltend machen). Der Einkommenssteuersatz hängt unter anderem von der Höhe der Einkünfte ab.
Wer nun wenige Einnahmen aus seiner selbständigen Arbeit hat, beispielsweise 8.000 Euro, und sonst keine Einkünfte hat, ist von der Einkommensteuer befreit.
Achtung: Bei der Einkommensteuer zählt dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen (selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Dividenden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.) – nicht nur die Einkünfte aus der Selbständigkeit.
Der Freibetrag bei der Einkommenssteuer kann für Studierende interessant sein. Wer maximal 12.096 Euro als StudentIn nebenher verdient (das sind durchschnittlich 1.008 Euro pro Monat), muss keine Einkommensteuer zahlen. Für Studierende kann es sich also durchaus rentieren, eine Einkommenssteuererklärung zu machen und sich die eventuell zu viel gezahlten Steuern vom Finanzamt zurückzuholen.
Bei der Umsatzsteuer greift auch für Kleingewerbetreibende der Regelsteuersatz von 19 Prozent oder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent (zum Beispiel für Lebensmittel). Den schlägt ein Kleingewerbetreibende auf seine beziehungsweise ihre Ware oder Dienstleistung auf und rechnet dann mit dem Finanzamt über die Umsatzsteuervoranmeldung ab.
Aber auch hier gibt es eine Ausnahme. Wenn nun etwa eine Gründerin – vor allem Nebenerwerbsgründerin – im Kleinen startet und die Umsätze schmal sind, trifft die Kleinunternehmerregelung auf sie zu. Sie kann auf die Umsatzsteuer verzichten und ihre Waren oder Dienstleistungen günstiger anbieten. Die monatliche oder quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldung entfällt ebenfalls. In diesem Fall kannst du dein Kleingewerbe also betreiben, ohne Umsatzsteuer zahlen zu müssen.
KleinunternehmerIn bist du, wenn dein Jahresumsatz aus der umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistung oder der Ware im vorangegangenen Kalenderjahr unter 25.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 100.000 Euro liegt.
Tipp: Wenn du als ExistenzgründerIn hohe Ausgaben für Investitionen und somit ordentliche Vorsteuerbeträge hast, solltest du gut nachrechnen, ob die Kleinunternehmerregelung für dich Sinn macht. Es gilt hier: Kleingewerbetreibende, die keine Umsatzsteuer ausweisen, können sich diese Steuer auch nicht über die Vorsteuer zurückholen. Solltest du dich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, musst du auf der Rechnung vermerken, dass du von der Umsatzsteuer befreit bist.
Die 32-jährige Coloristin Uschi arbeitet Vollzeit bei einem Friseur. Am Wochenende und in ihrer Freizeit schneidert sie liebend gerne Dirndl. Anfangs nur für Freundinnen, irgendwann auf Nachfrage auch für Kundinnen. Es kommen immer mehr Aufträge. Sie beschließt, ihre Dirndl-Nach-Maß über eine Online-Plattform zu vertreiben und gründet nebenberuflich ein kleines Unternehmen. Sie meldet ein Gewerbe an und hat (automatisch) ein Kleingewerbe.
Da sie ihre Dirndl selbst schneidert und im ersten Jahr ihr Umsatz etwa nur um die 10.000 Euro betragen wird, entscheidet sie sich für die Kleinunternehmerregelung. Sie muss also keine Umsatzsteuer zahlen. Gewerbesteuer ist auch keine fällig, da ihr Gewerbe-Einkommen unter 24.500 Euro liegt. Einkommenssteuerpflichtig ist sie aber durchaus, weil ihr Jahreseinkommen (Kleingewerbe und nicht selbstständige Arbeit) über 12.096 Euro liegt.
Buchhaltung ist nicht Uschis Lieblingsbeschäftigung und ganz abgesehen davon möchte sie auch noch Zeit mit Freund und Familie verbringen. Also sammelt sie gewissenhaft die Rechnungen und Belege für Stoffe und Nähmaterial und gibt sie im Bündel mit den Einnahme-Rechnungen ihrer Steuerberaterin.
Buchhaltung empfinden viele als lästiges Übel. Aber es hilft ja nichts – sie muss erledigt werden. Du hast mehrere Optionen. Die eine ist, chronologisch alle Belege zu sammeln und bei der Steuerberaterin oder beim Steuerberater abzugeben. Die andere Option ist: „Do it yourself“. Es gibt diverse Rechnungs- und Buchhaltungsprogramme, die bei der Bewältigung unterstützen.
Tipp fürs Kleingewerbe: Sammle von Anfang an fleißig deine Belege für deine Steuererklärung. Besser, du wirfst im Nachhinein einen weg, als dass du einen neu anfordern musst oder suchst und suchst und suchst.
Wenn du deinen Gewerbeschein hast und als KleinunternehmerIn startest, verfalle nicht dem Irrglauben, dass Selbstständige im ersten Jahr per se steuerfrei sind. Behalte im Hinterkopf, dass du gegebenenfalls doch irgendwann Steuern zahlen musst. Entwickle rechtzeitig mit deiner/deinem SteuerberaterIn eine Strategie, wie du die Steuerbelastung verteilst und dich für Nachforderungen rüstest. Etwa über die Vorauszahlungen, das regelmäßige Abführen der Umsatzsteuer und Rücklagen in passender Höhe. Der oder die SteuerberaterIn klärt dich außerdem über alle Steuerfreigrenzen auf und berät dich, wie lange du steuerfrei bist. Er oder sie kann auch berechnen, wie hoch die Steuern für dein Kleingewerbe in etwa sein werden.
Zum Weiterlesen: Denke als Selbstständige an deine Altersvorsorge. Hier erfährst du mehr über ETFs.
Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Hinweis: Dieser Artikel wurde ursprünglich von Ines Baur verfasst 2024 von Simin Heuser und Anfang 2025 von Katrin Gröh aktualisiert.