Heiraten: Ja oder nein? Über Vorteile und Contra-Argumente
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Sind Liebe, Geld oder Sicherheit gute Gründe für ein Ja-Wort? Welche Argumente sprechen für das Heiraten, welche dagegen?
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9. Dezember 2024
Eine Scheidung stellt eine emotionale und finanzielle Belastung dar. Wie viel kostet eine Scheidung und lässt sich sparen?
Die Kosten einer Scheidung hängen vom Verfahrenswert ab – also Vermögen, Nettoeinkommen und Versorgungsausgleich. Kinder sind ebenfalls entscheidend.
Den Hauptteil der Scheidungskosten machen AnwältInnen aus. Sie betragen rund drei Viertel der Gesamtkosten. Das letzte Viertel sind die Gerichtskosten.
Sparen könnt ihr, wenn ihr euch nur eine Anwältin oder nur einen Anwalt und nicht zwei nehmt. Aber Vorsicht: Der Anwalt oder die Anwältin handelt in der Regel im Sinne der Person, die ihn oder sie beauftragt.
Eine Scheidung ist nie schön. Sie kann aber erleichternd sein, vor allem, wenn beide Seiten einen Überblick über die anstehenden Kosten haben. Wie teuer eine Scheidung sein kann, klären wir in diesem Ratgeber für dich. Er dient zur ersten Einschätzung und ersetzt keine individuelle Beratung durch erfahrene JuristInnen.
Insgesamt setzen sich die Kosten für eine Scheidung aus der Gebühr für die AnwältInnen und das Gericht zusammen. Diese Gebühren wiederum hängen vom sogenannten Verfahrenswert ab. So wird im Familienrecht der Streitwert bezeichnet – also der Wert, um den es geht. Um den Streitwert eurer Scheidung zu ermitteln, werden verschiedene Faktoren berücksichtigt.
Dazu zählen:
Um den groben Verfahrenswert (Nettoeinkommen + Vermögensanteil + Versorgungsausgleich) selbst zu berechnen, kannst du diesen Rechenweg nutzen:
(Nettoeinkommen der Eheleute – 250 Euro Unterhaltsfreibetrag pro Kind) x 3
+ ((Vermögen beider Eheleute – Freibetrag – Kinderfreibetrag) x 0,05)
+ ((Dreifaches Nettoeinkommen beider Ehepartner x 0,1) x Anzahl Rentenanwartschaften)
= Verfahrenswert der Scheidung
Laut dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (§ 43 FamGKG) werden die Nettoeinkommen der vergangenen drei Monate beider Eheleute zugrunde gelegt. Entscheidend ist hier der Zeitraum bis zur Einreichung der Scheidung. Eure Nettoeinkommen werden also zuerst addiert und dann mal drei multipliziert. Habt ihr zusammen beispielsweise monatlich ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.000 Euro, nehmt ihr diese Summe mal drei. Heraus käme ein Verfahrenswert in Höhe von 12.000 Euro. Sonstiges Vermögen haben wir bei dieser Beispielrechnung einfachheitshalber herausgelassen.
An diesem Wert orientieren sich anschließend die Kosten für eure AnwältInnen sowie das Gericht. Während ihr euch eventuell zwei verschiedene AnwältInnen nehmen wollt, die beide separat bezahlt werden müssen, teilt ihr euch immerhin die Gerichtskosten eurer Scheidung hälftig. Diese sind in der Regel wesentlich günstiger als die Anwaltskosten.
Auch solltet ihr bedenken, dass gegebenenfalls noch Kosten für die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinzukommen. Dabei werden die Rentenanwartschaften zwischen den beiden Ex-PartnerInnen aufgeteilt. So sollen beispielsweise Frauen entschädigt werden, die wegen der Kinder lange Teilzeit gearbeitet und daher nur wenige Rentenpunkte erworben haben. Die Scheidung ist übrigens günstiger, wenn der Versorgungsausgleich bereits geregelt ist.
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Was kostet eine einvernehmliche Scheidung, also wenn man sich einig ist, und wenig Vermögen hat? In § 43 Absatz 1 Satz 2 des FamGKG ist geregelt, dass der Wert 3.000 Euro nicht unterschreiten darf. Der Mindestgegenstandswert für eure Scheidung beträgt also auch dann mindestens 3.000 Euro, wenn ihr beide nur wenig oder kein Vermögen habt.
Nehmen wir an, die Durchführung des Versorgungsausgleiches kommt mit 1.000 Euro noch dazu. Dann liegt der Verfahrenswert bei 4.000 Euro. Seid ihr euch einig und wird nur ein Anwalt beauftragt, kostet die Scheidung laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Gerichtsgebührenverordnung (FamGKG) 850,85 Euro (Anwaltskosten) + 280 Euro (Gerichtskosten) = 1.130,85 Euro.
Paare, die nur kurz verheiratet waren, hoffen auf geringe Scheidungskosten. Aber was kostet eine Scheidung nach zwei oder drei Jahren wirklich? Tatsächlich gelten hier fast dieselben Regeln wie bei länger verheirateten Paaren. Allerdings wird der Versorgungsausgleich bei einer Ehe unter drei Jahren nur auf Antrag durchgeführt. Wird dieser Antrag nicht gestellt, fallen die Kosten dafür weg.
Wenn ihr jetzt auf die Idee kommt, eine Scheidung ganz ohne Anwalt oder Anwältin anzustreben, müssen wir euch leider enttäuschen. Eine Ehe kann rechtskräftig nur vor einem Gericht geschieden werden – und da herrscht nun mal eine Anwaltspflicht. Und nein: Auch online kann eine Scheidung nicht geregelt werden.
Um eure Kosten zu senken, solltet ihr lieber versuchen, euch mit Hilfe eines einzigen Anwalts beziehungsweise einer Anwältin einig zu werden. Dieses Vorgehen bietet sich vor allem für all jene an, die einen Ehevertrag haben. Auch dann, wenn ihr euch über die Gütertrennung einig seid, braucht ihr nicht unbedingt zwei JuristInnen zu beauftragen. So spart ihr euch auch GutachterInnen, die womöglich zurate gezogen werden müssen, wenn Uneinigkeit herrscht.
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Für einen besseren Überblick haben wir euch die Anwaltskosten und Gerichtskosten in zwei Tabellen zusammengefasst.
Verfahrenswert bis | 2,5-fache Gebühr | Gesamtgebühr |
3.000 € | 555 € | 684,25 € |
4.000 € | 695 € | 850,85 € |
5.000 € | 835 € | 1.017,445 € |
6.000 € | 975 € | 1.185,05 € |
7.000 € | 1.115 € | 1.350,65 € |
8.000 € | 1.255 € | 1.517,25 € |
9.000 € | 1.395 € | 1.683,85 € |
10.000 € | 1.535 € | 1.850,45 € |
13.000 € | 1.665 € | 2.005,15 € |
16.000 € | 1.795 € | 2.159,85 € |
19.000 € | 1.925 € | 2.314,55 € |
22.000 € | 2.055 € | 2.469,25 € |
25.000 € | 2.185 € | 2.623,95 € |
30.000 € | 2.387,50 € | 2.864,93 € |
35.000 € | 2.590 € | 3.105,90 € |
Für juristische Unterstützung entstehen bei der Scheidung die höchsten Kosten. Das kommt durch zwei Faktoren zustande: Die 1,3-fache Verfahrensgebühr – also dafür, dass der Anwalt oder die Anwältin das Gerichtsverfahren begleitet – und die 1,2-fache Termingebühr beim Scheidungstermin vor Gericht.
Verfahrenswert bis | Einfache Gebühr | Doppelte Gebühr |
500 € | 38 E€ | 76 € |
1.000 € | 58 € | 116 € |
1.500 € | 78 € | 156 € |
2.000 € | 98 € | 196 € |
3.000 € | 119 € | 238 € |
4.000 € | 140 € | 280 € |
5.000 € | 161 € | 322 € |
6.000 € | 182 € | 364 € |
7.000 € | 203 € | 406 € |
8.000 € | 224 € | 448 € |
9.000 € | 245 € | 490 € |
10.000 € | 266 € | 532 € |
13.000 € | 295 € | 590 € |
16.000 € | 324 € | 648 € |
19.000 € | 353 € | 706 € |
22.000 € | 382 € | 764 € |
25.000 € | 411 € | 822 € |
30.000 € | 449 € | 898 € |
35.000 € | 487 € | 974 € |
Auch das Gericht nimmt nicht die einfache Gebühr. Bei Scheidungsterminen wird sie laut Verzeichnis verdoppelt.
Gehen wir nun einmal beispielhaft davon aus, dass du 3.000 Euro netto verdienst und dein künftiger Ex-Mann 1.500 Euro netto – anderweitiges Vermögen habt ihr keins. Ihr lasst euch scheiden und dabei den Versorgungsausgleich vornehmen. Die Trennung ist einvernehmlich. Was könnte euch eure Scheidung kosten?
Für den Verfahrenswert nutzen wir nun oben genannten Rechenweg. Der Einfachheit halber lassen wir den Freibetrag und den Kinderfreibetrag weg.
Insgesamt kommt so ein Verfahrenswert von 16.200 Euro zustande. Den Gebührenverordnungen zufolge ergäbe das Scheidungskosten von 2.314,55 Euro (Anwaltskosten) + 706 Euro (Gerichtskosten) = 3.020,55 Euro.
Habt ihr nun noch zusätzliches Vermögen und Kinder, könnten sich die Kosten folgendermaßen verändern:
Vermögen (zusätzlich zum Nettoeinkommen) | Keine Kinder | Ein Kind | Zwei Kinder |
1.000 | 3.020,55 € | 2.807,85 € | 2.807,85 € |
10.000 | 3.020,55 € | 2.807,85 € | 2.807,85 € |
50.000 | 3.020,55 € | 2.807,85 € | 2.807,85 € |
200.000 | 3.445,95 € | 3.445,95 € | 3.445,95 € |
300.000 | 3.762,93 € | 3.762,93 € | 3.762,93 € |
Wenn ihr im Guten auseinandergeht, könntet ihr euch auf eine Kostenteilung einigen. Das bedeutet, ihr teilt sämtliche anfallenden Scheidungskosten hälftig. So eine Absprache haltet ihr am besten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung fest.
Darüber hinaus ist es üblich, dass sich die Eheleute die Kosten für das Gericht teilen. Jeder zahlt also 50 Prozent. Die Anwaltskosten trägt die- oder derjenige, der den Anwalt oder die Anwältin beauftragt. Wenn ihr also beide jeweils eigene juristische Unterstützung habt, müsst ihr sie selbst bezahlen.
Wenn eine Person von euch die Kosten nicht selbst tragen kann, hat er oder sie die Möglichkeit, verschiedene Zuschüsse oder Darlehen zu beantragen.
Dazu gehören:
Beim letzten Punkt soll der vermögendere Ehegatte beziehungsweise die vermögendere Ehegattin für die Kosten des oder der anderen aufkommen, sofern finanziell möglich.
Wenn du nicht im Stande bist, die Kosten für eure Scheidung aus eigener Tasche zu zahlen, kannst du bei Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Ob sie dir bewilligt wird, hängt von deinem Einkommen ab. Relevant ist der Betrag, der nach Abzug aller Verbindlichkeiten vom Bruttoeinkommen übrigbleibt – das „einzusetzende Einkommen”. Für die Berechnung musst du von deinem Einkommen bestimmte Beträge abziehen, die du für deinen Lebensunterhalt und den deiner Kinder brauchst. Hier spricht der Gesetzgeber von „Freibeträgen“.
Die Höhe der Freibeträge liegt 2024 bei:
Freibetrag Bund | |
Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen | 282 € |
Partei, EhegattIn oder LebenspartnerIn | 619 € |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene | 496 € |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 518 € |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 429€ |
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres | 393 € |
In Bayern variieren die Beträge je nach Region. Nähere Informationen, was eine Scheidung in Bayern für Geringverdiener kostet, findest du hier.
Karin will sich von ihrem Mann Marco scheiden lassen und Gerichtskostenbeihilfe beantragen. Ihre 13-jährige Tochter lebt bei ihr. Die Prozesskosten werden voraussichtlich bei 2.500 Euro liegen. Karins Einkommen liegt – nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten – bei 1.600 Euro. Ihre selbstbewohnte Immobilie sowie ihr Notgroschen in Höhe von 4.500 Euro gelten als Sondervermögen und werden deshalb nicht berücksichtigt.
Nettoeinkommen | 1.600 € |
zzgl. Kindergeld | + 250 € |
abzgl. Freibetrag für Karin | – 619 € |
abzgl. Freibetrag für Erwerbstätige | – 282 € |
abzgl. Freibetrag für Kinder | – 429 € |
Einzusetzendes Einkommen | 520 € |
Bei der Prüfung des Vermögens wird das sogenannte Schonvermögen ausgeklammert. Dazu gehören:
Nach der Berechnung des einzusetzenden Einkommens werden Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festgesetzt. Prozesskostenhilfe wird dann bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung die vier Monatsraten übersteigen.
Bleiben wir bei unserem Beispiel und Karins Scheidung: Karins einzusetzendes Einkommen beträgt 520 Euro. Eine Monatsrate ist halb so hoch, in diesem Fall also 260 Euro. Die geplanten Prozesskosten betragen 2.500 Euro. Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn die Prozesskosten vier Monatsraten übersteigen. In Karins Fall wären das 260 Euro x 4 = 1.040 Euro. Sie übersteigen die voraussichtlichen Prozesskosten nicht. Karin hat also Anspruch auf Gerichtskostenbeihilfe.
Wenn die monatliche Rate bei über 10 Euro liegt, bekommst du ein Darlehen, das du zurückzahlen musst. Ansonsten ist auch ein Zuschuss möglich, der nicht zurückzuzahlen ist. In dem Fall wirst sozusagen kostenlos geschieden.
In Karins Fall bedeutet das: Karins monatliche Rate beträgt 260 Euro. Sie müsste die Beihilfe für ihre Scheidung also im Anschluss in kleinen Raten zurückzahlen. Die Kosten trägt sie letztlich also selbst.
Lass uns nun einmal beispielhaft Scheidungskosten berechnen. Daran erkennst du, was eine Scheidung in Deutschland – einvernehmlich und nicht einvernehmlich – Pi mal Daumen kostet.
Johannes und Nicole wollen sich scheiden lassen. Johannes hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro, Nicole verdient 2.000 Euro. Zusammen haben sie ein Vermögen von 12.000 Euro. Kinder haben sie keine, der Versorgungsausgleich wurde noch nicht geregelt. Die Scheidung erfolgt einvernehmlich.
Der Verfahrenswert beträgt 11.100 Euro. Laut Tabellen für Gerichts- und Anwaltskosten kommen auf Johannes und Nicole Scheidungskosten in Höhe von 2.595,15 Euro zu. Sie setzen sich zusammen aus Anwaltskosten in Höhe von 2.005,15 Euro und Gerichtskosten in Höhe von 590 Euro.
Bettina und Sebastian verstehen sich schon seit einiger Zeit nicht mehr und wollen nun die Konsequenzen ziehen. Sie haben zwei Kinder und gemeinsames Vermögen in Höhe von 50.000 Euro. Während Bettina monatlich netto 1.900 Euro verdient, sind es bei Sebastian 2.800 Euro. Der Versorgungsausgleich soll bei der Scheidung ebenfalls erfolgen (Anzahl Versorgungen: 2). Die Scheidung ist einvernehmlich.
Der Verfahrenswert liegt bei 17.620 Euro. Das Paar sollte mit Anwaltskosten in Höhe von 2.314,55 Euro und Gerichtskosten in Höhe von 706 Euro rechnen. Insgesamt erreichen sie Scheidungskosten von 3.020,55 Euro.
Sina und Lukas lassen sich ebenfalls scheiden. Das Paar hat drei Kinder und ein Vermögen von 200.000 Euro. Lukas und Sina verdienen mit 4.500 und 2.200 Euro netto beide recht gut. Ein Versorgungsausgleich soll bei der Scheidung durchgeführt werden (Anzahl Versorgungen: 2).
Der Verfahrenswert beträgt 31.420 Euro. Addiert man die auf Sina und Lukas zukommenden Anwaltskosten in Höhe von 3.105,90 Euro sowie die Gerichtskosten von 974 Euro, werden die Scheidungskosten für das getrennte Paar voraussichtlich bei 4.079,90 Euro liegen.
Sofie und Rico besitzen ein abbezahltes gemeinsames Haus – jeweils zu 50 Prozent. Beide stehen als EigentümerIn im Grundbuch. Ihr Haus hat mittlerweile einen Wert von 550.000 Euro. Sofie verdient 2.200 Euro netto, Rico 2.400 Euro. Abgesehen vom Haus haben die beiden Vermögen in Höhe von 50.000 Euro. Das macht insgesamt 600.000 Euro. Das Paar hat zwei Kinder. Ihre Ehe ist schon länger nicht mehr das, was sie einmal war. Darum wollen beide die Scheidung. Lassen sie den Versorgungsausgleich vornehmen, könnten Scheidungskosten in Höhe von circa 4.713,85 Euro auf sie zukommen.
Um die Scheidung einzureichen, benötigst du eine Anwältin oder einen Anwalt. Mit ihr oder ihm erstellst du gemeinsam den Scheidungsantrag. Der muss folgende Daten enthalten:
Trennt ihr euch einvernehmlich, brauchst du das Einverständnis deines zukünftigen Ex-Mannes oder deiner zukünftigen Ex-Frau. Außerdem muss der Scheidung das sogenannte Trennungsjahr vorausgehen. Das ist vom Gesetzgeber vorgegeben und soll absichern, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist und es keine Versöhnung mehr geben kann.
Liegen alle Unterlagen vor, übernimmt die Anwältin oder der Anwalt den Antrag und reicht ihn beim zuständigen Familiengericht ein. Erst danach kommt es zum Scheidungsprozess.
Vor den Kosten eines teuren Scheidungsanwalts schützen sich Paare am besten mit einen Ehevertrag. Der lässt sich auch noch nach der Eheschließung und sogar kurz vor der Trennung aufsetzen. Alternativ könnt ihr eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen.
Zum Weiterlesen: Es kann etwas Zeit vergehen, bis die Scheidung durch ist. Ob du in dieser Zeit Trennungsunterhalt bekommst, erfährst du hier. Warum eine Trennungsvereinbarung Sinn ergibt, erklären wir dir hier.
Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Hinweis: Dieser Artikel wurde von Saskia Weck verfasst und zuletzt von Katrin Gröh im November 2024 aktualisiert.