Dein Kind ist StudentIn? So viel Unterhalt musst du zahlen
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19. Januar 2024
Wenn sich Paare trennen, können sie sich durch das Wechselmodell die Betreuung des Nachwuchses teilen. Wie das finanziell läuft.
Bei einem 50:50-Modell, dem sogenannten „echten“ Wechselmodell, teilen sich die Eltern nicht nur die Betreuung, sondern auch den Unterhalt. Das funktioniert dann, wenn beide an einem Strang ziehen.
Auch wenn das Kind zwei Wochen im Monat beim Vater ist, kann es sein, dass die Mutter Unterhalt für das Kind erhält oder zahlen muss. Grundsätzlich leistet derjenige mit mehr Einkommen einen Ausgleich.
Das Kindergeld steht den Eltern zu gleichen Teilen zu. Aber wer im Rahmen eines unechten Wechselmodells (z. B. 60:40) mehr betreut, kann auch mehr Unterhalt bekommen.
Dieser Artikel wurde von unserer Expertin, der Juristin Dr. jur. Tina Wollweber, geprüft.
Für die Berechnung des Unterhalts ist es sehr wichtig zu wissen, ob es sich um ein echtes oder unechtes Wechselmodell handelt. Schauen wir uns also zunächst die verschiedenen Varianten an.
Betreut ein Elternteil das Kind überwiegend allein und die oder der Ex übt lediglich ihr Umgangsrecht aus, bezeichnen das die JuristInnen als „Residenzmodell“. Beim Residenzmodell erfüllt der betreuende Part seine Unterhaltspflicht schon dadurch, dass er oder sie das Kind in der eigenen Wohnung betreut, es verköstigt und erzieht. Der nicht betreuende Elternteil zahlt Kindesunterhalt für Essen und Trinken, Wohnen und Kleidung.
Doch dies passt nicht mehr zu den heutigen Zeiten, in denen meist beide Elternteile einem Beruf nachgehen. Die Antwort ist das Wechselmodell. Hier kümmern sich beide Elternteile zu gleichen Teilen um Tochter oder Sohn.
Beim Nestmodell ist das gemeinsame Familienheim der Ausgangspunkt. Wie der Name schon andeutet, sind die Kinder immer in derselben Wohnung. Die Eltern tauschen regelmäßig und teilen sich die Betreuung. Der Gedanke dahinter: Das Kind bleibt in seiner gewohnten Umgebung.
Doch das ist in der Praxis eher selten durchführbar, da der ständige Wohnungswechsel für die Eltern sicher kein Spaß ist und natürlich auch mehr Kosten verursacht. Die gängigste Form ist daher das sogenannte Pendlermodell, bei dem der Nachwuchs zwischen den elterlichen Wohnungen pendelt.
„Dafür, welche Form des Umgangs angeordnet wird, ist immer maßgeblich, welche Regelung dem Kindeswohl am besten dient“, erläutert Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht bei der bundesweit agierenden Kanzlei Rose & Partner. „Für die Frage der Anordnung des Wechselmodells ist die Erziehungseignung beider Elternteile, die Bindung des Kindes an beide Eltern, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität, aber auch die konkreten Rahmenbedingungen wie die örtliche Nähe der Elternwohnungen zueinander, die Schule, die Kita etc. sowie der Kindeswille zu beachten.“
Natürlich müssen auch beide Eltern bereit sein, nicht weit voneinander zu wohnen und vor allem miteinander zu kommunizieren. Tauschen sie sich nicht mehr persönlich aus, kann das dazu führen, dass kein echtes Wechselmodell ausgeübt werden kann.
Des Weiteren wird zwischen einem „echten Wechselmodell“ unterschieden, das von einer Aufteilung von nahezu 50:50 ausgeht, und einem „unechten Wechselmodell“, bei dem das Kind beispielsweise im Verhältnis 70:30 oder 60:40 von den Eltern betreut wird. Dabei sollte aber auch die Qualität der Betreuung mit einbezogen werden und der zeitliche Aufwand für Verwaltungsaufgaben für das Kind.
„Ein Wechselmodell liegt nach juristischer Definition vor, wenn keiner der Eltern den Hauptteil der Betreuung übernimmt und die Eltern sich diese hälftig teilen. Das muss nicht exakt gleichwertig sein, geringe Abweichungen sind erlaubt“, sagt Kolper-Deveci. Alles andere wäre ein erweiterter Umgang. Zum Beispiel, wenn das Kind 20 Tage im Monat bei der Mutter und 10 Tage beim Vater verbringt.
„Der reelle zeitliche Aufwand ist ein Indiz im Falle eines Streitfalls, ob hier ein paritätisches Wechselmodell vorliegt oder nicht“, so die Fachanwältin für Familienrecht von Rose & Partner. Als Orientierung gibt die Juristin folgende Faustregel aus: „Bei einem im Vergleich zum Residenzmodell derart erweiterten Umgang spricht man etwa ab einer Betreuungsquote von 1:3 zu 2:3 von einem unechten Wechselmodell.“
Sister in Law: Auch dann, wenn beide Eltern gleich viel Zeit mit der Betreuung des Kindes verbringen, liegt nur dann ein echtes Wechselmodell vor, wenn auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung bei beiden Eltern liegt (FamRZ 2014, 46). Das ist nicht der Fall, wenn sich letztlich doch (nur) die Mutter um das Kind kümmern muss, falls es krank wird oder der Vater unerwartet Überstunden machen muss etc. In einem solchen Fall bildet nur der Haushalt der Mutter einen verlässlichen Lebensmittelpunkt für das Kind. Ein echtes Wechselmodell liegt auch dann nicht vor, wenn sich die Mutter allein um die Beschaffung von Kleidung und Schulsachen kümmern muss und das Kind zum Schul- oder Musikunterricht bringt ( BGH FamRZ, 2014,917).
Letztendlich gibt es keine höchstrichterlichen Entscheidungen, wann welche Quote zugrunde gelegt wird. Also kommt es im Streitfall auf den Richter an.
Sister in Law: Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Elternteil, der den Unterhalt für ein gemeinsames Kind verlangt und sich dazu auf die überwiegende Betreuung beruft.
Wenn ein Elternteil das Kind häufiger betreut als der andere, gilt die übliche Unterhaltsregelung. Wer überwiegend betreut, bekommt den vollen Barunterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet (siehe Tabelle unten).
Für einen gewissen Teil, also beispielsweise 30:70, könnte der Elternteil, der den geringeren Betreuungsanteil der Kinder übernimmt, den Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle eventuell kürzen. Doch die Entscheidung trifft das Familiengericht.
Sister in Law: Im Gesetz findet sich keine klare Regelung dazu, welche Auswirkungen das Wechselmodell auf die Höhe des Unterhalts hat. Die Gerichte haben aber einige Grundsätze festgelegt. Denn nur weil beide sich die Kinderbetreuung teilen, entfällt der Anspruch auf Barunterhalt nicht, er wird aber anders berechnet. Denn beide Eltern müssen anteilig Unterhalt zahlen.
Bei einem echten Wechselmodell leisten beide Elternteile den gleichen Beitrag zum Unterhalt des Kindes durch Betreuung, somit besteht auch für beide Eltern eine Barunterhaltspflicht.
Nach den derzeitigen Regeln wird der Unterhalt beim Wechselmodell nach den folgenden Anhaltspunkten berechnet:
Sister in Law: Da die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken, findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt. Da sich der Unterhaltsbedarf beim echten Wechselmodell nicht nur nach dem zusammengerechneten beiderseitigen Einkommen der Eltern richtet, sondern neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten) umfasst, liegt der von den Eltern zu tragende BEDARF regelmäßig deutlciher höher als beim herkömmlichen Residenzmodell.
Nettoeinkommen des/der Unter-haltspflichtigen in € | Unterhaltsanspruch eines 0- bis 5-jähriges Kindes | Unterhaltsanspruch eines 6- bis 11-jähriges Kindes | Unterhaltsanspruch eines 12- bis 17-jähriges Kindes | Unterhalts-anspruch ab 18 Jahren | %-Satz | |
1 | bis 2.100 | 480 | 551 | 645 | 689 | 100 |
2 | 2.101 – 2.500 | 504 | 579 | 678 | 724 | 105 |
3 | 2.501 – 2.900 | 528 | 607 | 710 | 758 | 110 |
4 | 2.901 – 3.300 | 552 | 634 | 742 | 793 | 115 |
5 | 3.301 – 3.700 | 576 | 662 | 774 | 827 | 120 |
6 | 3.701 – 4.100 | 615 | 706 | 826 | 882 | 128 |
7 | 4.101 – 4.500 | 653 | 750 | 878 | 938 | 136 |
8 | 4.501 – 4.900 | 692 | 794 | 929 | 993 | 144 |
9 | 4.901 – 5.300 | 730 | 838 | 981 | 1.048 | 152 |
10 | 5.301 – 5.700 | 768 | 882 | 1.032 | 1.103 | 160 |
11 | 5.701 – 6.400 | 807 | 926 | 1.084 | 1.158 | 168 |
12 | 6.401 – 7.200 | 845 | 970 | 1.136 | 1.213 | 176 |
13 | 7.201 – 8.200 | 884 | 1.014 | 1.187 | 1.268 | 184 |
14 | 8.201 – 9.700 | 922 | 1.058 | 1.239 | 1.323 | 192 |
15 | 9.701 – 11.200 | 960 | 1.102 | 1.290 | 1.378 | 200 |
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf
Sister in Law: Es kann vorkommen, dass nur der notwendige Selbstbehalt abzuziehen ist – 1.450 Euro, wenn der Elternteil arbeitet –, wenn bei Abzug des angemessenen Selbstbehalts der Bedarf des Kindes nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt ist. Denn ein Elternteil hat höchstens den Unterhalt zu leisten, den er im Residenzmodell zahlen müsste. Näheres dazu findest Du in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (zum Beispiel in Ziffer 13.3 der Düsseldorfer Leitlinien).
Das Ergebnis ergibt den Barunterhalt, den der mehrverdienende Elternteil ausgleichen muss.
Übrigens: Unterhalt ist auch zu zahlen, wenn das Kind eine Ausbildung macht. Wie viel Unterhalt bei einem Ausbildungsgehalt von 800 Euro zu zahlen ist, zeigen wir dir hier. Auch Studenten haben ein Recht auf Unterhalt!
Wer selbst nicht rechnen will, findet im Internet zum Beispiel hier Unterhaltsrechner. Damit erhält man zwar ein schnelles Ergebnis, aber es ist eher als grober Überblick zu verstehen. Die genaue Berechnung ist komplexer.
Nehmen wir an, eine Mutter verdient 2.800 Euro netto, der Vater 3.000 Euro. Die Addition ergibt 5.800 Euro. Ist die Tochter 11 Jahre alt, stünden dem erziehenden Elternteil nach der Düsseldorfer Tabelle 926 Euro an Kindesunterhalt zu. Dazu werden noch die Mehrkosten gerechnet. Die belaufen sich in unserem Beispiel auf 200 Euro. Damit wird ein Betrag von 1.126 Euro zugrunde gelegt.
Sodann wird berechnet, wie sich dieser „Betrag” auf die beiden Elternteile aufteilt. Zu diesem Zweck zieht man vom bereinigten Nettoeinkommen jedes Elternteils (also nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und unterhaltsrechtlich anrechenbarer Ausgaben und Schulden) den notwendigen Selbstbehalt ab und setzt die verbleibenden Beträge in Relation zueinander.
Das bedeutet, wir ziehen von beiden Einkommen 1.750 Euro ab. Übrig bleiben bei der Mutter also 1.050 Euro, beim Vater 1.250 Euro. Das wären insgesamt 2.300 Euro Einsatzbetrag, der nun im Verhältnis zum Einkommen aufgeteilt wird – und zwar nach der Quote 1.050:1.250.
Doch der Betrag muss nicht so ausgezahlt werden, wenn das Kind den halben Monat bei Mutter oder Vater wohnt. Diese Kosten, die das Kind verursacht, werden von dem Betrag abgezogen. Allerdings müssen sich beide Eltern darüber einig sein, was für das Kind investiert wird. Kauft die Mutter dem Kind neue Schuhe, der Vater hält dies aber nicht für nötig, kann der Betrag nicht angerechnet werden.
Sister in Law: Beim Wechselmodell steht nicht etwas jedem Elternteil genau die Hälfte des Kindergeldes zu. Vielmehr steht demjenigen Elternteil, der das höhere Einkommen hat und deshalb auch einen höheren Betrag zum Kindesunterhalt beiträgt, mehr als die Hälfte des Kindergeldes zu. Die Berechnung ist folgendermaßen: Die erste Hälfte des Kindergeldes (iHv 250 Euro), also 125 Euro, dient sozusagen der „Bezahlung der Betreuung“. Da sich beim Wechselmodell beide Eltern die Betreuung hälftig teilen, steht auch beiden Eltern je die Hälfte dieser 125 Euro zu, also 62,50 Euro. Die zweite Hälfte des Kindergeldes – also nochmal 125 Euro- dient der finanziellen Entlastung der Eltern. Da beim Wechselmodell die finanzielle Belastung der Eltern unterschiedlich hoch ist (falls sie nicht zufällig beide genau das gleiche Einkommen haben), steht ihnen auch ein unterschiedlich hoher Anteil dieser Kindergeldhälfte zu. Diese Kindergeldhälfte wird – wie der Gesamtunterhaltsbedarf (s.o.) – im selben Verhältnis aufgeteilt.
Die Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell ist kompliziert. Am sinnvollsten lasst ihr den Unterhalt durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin oder durch das Jugendamt festlegen.
Aber was passiert mit dem Unterhalt im Wechselmodell, wenn ein Elternteil auf einmal nicht mehr leistungsfähig ist?
Kann ein Elternteil den Unterhalt nicht in der Höhe leisten, wie er sollte, da er kein Einkommen hat, ist das Wechselmodell sehr ungerecht. Denn der, der einen Verdienst vorweisen kann, kann trotzdem die Unterhaltszahlung seitens des „einkommensschwächeren“ Partners geltend machen.
Doch was passiert mit dem Unterhalt, wenn die oder der Ex nicht zahlt, aber das gemeinsame Sorgerecht paritätisch geregelt ist? Dann muss der Elternpart, bei dem das Kind in der Obhut ist, die Unterhaltszahlung durchkämpfen.
Da aber beide den gleichen Anspruch haben, raten JuristInnen dazu, einen Ergänzungspfleger zu beantragen oder die gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf einen Elternteil allein einzuklagen. Eine weitere Option wäre, das Jugendamt einzuschalten. Gibt es keine solche Relais-Funktion, ist der Gang zum Anwalt Pflicht.
Doch um alle Möglichkeiten abzuwägen, sollte man sich gut über die Unterhaltsregularien informieren. Daher haben wir ein kleines FAQ vorbereitet.
Wenn sich die Eltern die Betreuung der Kinder nicht hälftig aufteilen, könnten im Streitfall Probleme entstehen. „Bei einem unechten Wechselmodell bleibt es generell bei der gesetzlichen Regelung, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt und die Barunterhaltspflicht allein den weniger betreuenden Elternteil trifft. Dies kann insbesondere dann zu Ungerechtigkeiten führen, wenn beinahe ein echtes Wechselmodell praktiziert wird und dem weniger betreuenden Elternteil somit fast der gleiche finanzielle und tatsächliche Aufwand anfällt wie dem mehr betreuenden Elternteil, aber allein der Letztere verantwortlich bleibt“, sagt die Fachanwältin für Familienrecht Meltem Kolper-Deveci. Darum wäre es gut, in friedlichen Zeiten der Partnerschaft eine Lösung festzulegen.
Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Dieser Artikel wurde ursprünglich von Christiane Habrich-Boecker am 23.02.2023 verfasst und zuletzt am 04.01.2024 von Christiane Habrich-Boecker aktualisiert.
Zu unserer Expertin:
Finanzielle Bildung und die Kommunikation über Finanzen in der Partners
chaft sind das A und O.
Für die finanziellen Bildung und Unabhängigkeit von uns Frauen es ist jedoch unerlässlich, sich über die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Gedanken zu machen. Hierüber aufzuklären, dafür stehe ich. Als nahbare Juristin bzw. Sister in Law. www.sister-in-law.de