Scheidung: So viel Unterhalt steht Frauen zu
29. August 2024
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9. Dezember 2024
Du möchtest deine Steuerklasse ändern? Was du beachten musst und welches Formular du brauchst.
Nur Verheiratete oder Verpartnerte können zwischen mehreren Steuerklassen wählen. Durch eine geschickte Aufteilung der Steuerklassen könnt ihr Steuern zu sparen.
Für den Antrag auf Steuerklassenwechsel hast du zwei Möglichkeiten: Du kannst ihn online über elster.de stellen. Oder du lädst dir das Formular “Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen” herunter, füllst es (online) aus und schickst es postalisch an dein Finanzamt.
Achte darauf, dass dein Antrag auf Steuerklassenwechsel spätestens am 30.11. beim Finanzamt eingeht. Dann wird er noch für das laufende Jahr berücksichtigt. Alles zur geplanten Steuerklassenreform erfährst du weiter unten.
Heiratest du, ändert sich deine Steuerklasse. Doch Verheiratete und Verpartnerte haben die Möglichkeit, sich zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen zu entscheiden. Sie haben also – anders als Singles oder Alleinerziehende – Wahlmöglichkeiten.
Die Steuerklassen lassen sich unterteilen in Steuerklasse I für Ledige, Geschiedene und Verwitwete, Steuerklasse II für Alleinerziehende sowie Steuerklassen III bis V für Verheiratete oder Verpartnerte.
In diesem Ratgeber erfährst du, was du beachten musst, wenn du die Steuerklasse ändern möchtest bzw. musst.
Als Daumenregel kannst du dir merken: Ein Steuerklassenwechsel steht dann an, wenn sich an deinem Familienstand etwas ändert. Also zum Beispiel, wenn du
Ein Wechsel kann sich auch lohnen, wenn du damit rechnest, demnächst in Kurzarbeit gehen zu müssen oder arbeitslos zu werden. Hier solltest du genau kalkulieren.
Gleiches gilt für werdende Eltern. Denn du kannst mit der idealen Steuerklasse die Höhe des Elterngelds optimieren. Denn das Elterngeld wird anhand des Bruttogehalts berechnet. Du bekommst also mehr Elterngeld, wenn du in einer günstigen Steuerklasse bist – häufig Steuerklasse III – und vor der Geburt deines Kindes ein entsprechend hohes Gehalt hast.
Am besten wechselst du deine Steuerklasse nicht erst nach der Geburt, sondern während der Schwangerschaft. Und zwar spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Dann wird für die Elterngeldberechnung die von dir gewünschte neue Steuerklasse berücksichtigt.
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Ganz wichtig für dein Verständnis: Die unterschiedlichen Steuerklassenkombinationen wirken sich nur während des Jahres auf das laufende Familiennetto aus. Mit der Steuererklärung wird die Einkommensteuer von Verheirateten oder LebenspartnerInnen unabhängig von den vorher gewählten Steuerklassen nach der Splittingtabelle festgesetzt. Du kannst mit der geschickten Wahl der Steuerklasse also beeinflussen, wie viel Netto du unterjährig im Geldbeutel hast.
Nach der Heirat steckt das Finanzamt zwei berufstätige PartnerInnen normalerweise beide automatisch in die Steuerklassen IV und IV. Sie passt dann gut, wenn beide ähnlich hohe Gehälter einstreichen. Doch häufig verdienen Paare unterschiedlich viel. Dann kann die traditionelle Steuerklassenwahl III/V finanziell geschickter sein.
Heißt Konkret: Wenn einer der beiden PartnerInnen rund 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens verdient, ist es laut Bundesfinanzministerium empfehlenswert, dass der oder die Besserverdienende in Steuerklasse III, der oder die andere in Steuerklasse V geht. So bekommt das Paar während des laufenden Jahres zusammengenommen das meiste Netto ausbezahlt. Infos dazu erläutert das Bundesfinanzministerium im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl“
Wenn man die Familienfinanzen wirklich partnerschaftlich plant und dabei kühl kalkuliert, kann die Kombination der Steuerklassen III und V sinnvoll sein. Du solltest nur damit umzugehen wissen und dich nicht in der Steuerfalle wähnen. Wenn du dich mit deinem Partner oder deiner Partnerin darauf einigst, den unterjährigen finanziellen Nachteil des einen auszugleichen und den unterjährigen Überschuss zu teilen, habt ihr beide etwas davon.
Denn: In der Steuerklasse III fällt das Netto höher aus, weil hier die Grundfreibeträge beider PartnerInnen berücksichtigt werden. Dagegen wird in Steuerklasse V kein Grundfreibetrag einbezogen – und deshalb ist der Steuerabzug hier erheblich höher. Eine Alternative wäre die Steuerklassenkombination IV mit Faktor.
Dabei zahlt ihr beide unterjährig in etwa schon so viel Steuern, wie es seinem tatsächlichen Anteil an der Steuerschuld entspricht. Das hat auch den Vorteil, dass mit dem Steuerbescheid keine größeren Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen zu erwarten sind.
In dieser Folge spricht unsere herMoney-Gründerin Anne Connelly mit der Steuerberaterin und Steuer-Influencerin Raphaela Schmaltz über die Steuerklasse IV im Faktorverfahren:
Im neuen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ wurden diverse Anträge integriert. Darunter auch der Antrag auf Wechsel der Steuerklasse nach der Heirat. Du findest ihn unter folgendem Link unter “Steuerformulare” -> “Lohnsteuer (Arbeitnehmer)” unter dem Titel “10 – Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den ELStAM”.
Dafür kreuzt du in dem Hauptvordruck einfach das Kästchen zum Steuerklassenwechsel an. Dann kannst du das Formular online ausfüllen und ein PDF erzeugen lassen. Das ausgefüllte PDF kannst du ausdrucken, dann unterschreibst und schickst es anschließend an dein zuständiges Finanzamt. So kann der oder die zuständige SachbearbeiterIn deine Steuerklasse ändern.
Seit Oktober 2021 kannst du über das Online-Finanzamt Elster deine Steuerklassen auch komplett online wechseln. Dafür musst du dich aber zuerst bei Elster registrieren. Du nutzt wie viele Millionen Deutsche bereits Elster? Dann kannst du den Steuerklassenwechsel auch direkt online darüber beantragen. Das geht am schnellsten.
Alleinerziehende verwenden den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ mit der „Anlage Kinder“, um ihre Steuerklasse zu ändern.
Du findest das Formular unter folgendem Link unter “Steuerformulare” -> “Lohnsteuer (Arbeitnehmer)” unter dem Titel “10 – Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den ELStAM”. Wenn du dieses Formular anklickst, wird automatisch ein Dokument erzeugt, das du online ausfüllen, ausdrucken und verschicken kannst.
Du stehst in der Pflicht, die Steuerklasse ändern zu lassen, wenn die aktuelle Eintragung beim Finanzamt nicht mehr stimmt. Das trifft zu, wenn du von deinem oder deiner Ehegatten oder LebenspartnerIn dauernd getrennt lebst und daher die Voraussetzungen für die Steuerklasse III nicht mehr greifen. Umgekehrt darfst du wieder in die Steuerklasse IV/IV, wenn du mit deinem Partner oder deiner Partnerin wieder zusammenlebst.
Auch in diesen Fällen musst du das Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ ausfüllen. Um eine Erklärung zum dauernden Getrenntleben oder zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft abzugeben, benötigst du den Hauptvordruck sowie die Anlage “Steuerklassenwechsel”. Das Formular inklusive Anlagen findest du hier unter “Steuerformulare” -> “Lohnsteuer (Arbeitnehmer)” unter dem Titel “10 – Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den ELStAM”.
Auch hier gilt: Alle genannten Formulare lassen sich inzwischen auch über elster.de elektronisch ausfüllen und einreichen.
Gut zu wissen: Im Trennungsjahr könnt ihr eure alte Steuerklasse noch beibehalten. Im neuen Kalenderjahr gilt dann die neue Steuerklasse.
Das Formular “Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen” ist schnell ausgefüllt. Die Seite 1 – den Hauptvordruck – musst du immer ausfüllen. Folgende Daten hast du dort anzugeben: Zunächst einmal dein Finanzamt und die Steuernummer, außerdem die beiden Antragsteller mitsamt Adresse und Steuer-Identifikationsnummer.
Unter der Anlage “Steuerklassenwechsel” folgt dann der eigentliche Antrag auf den Steuerklassenwechsel oder auf das Faktorverfahren. Als Jungverheiratete könnt ihr den Steuerklassenwechsel im Jahr der Eheschließung rückwirkend ab dem Hochzeitsmonat beantragen.
Gut zu wissen: Der Antrag auf Steuerklasse IV mit Faktor gilt für zwei Jahre und muss dann neu gestellt werden. Hier ist unter anderem der voraussichtliche Jahresbruttoarbeitslohn beider PartnerInnen einzutragen, außerdem Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei dieser Steuerklassenkombination wird die einzubehaltende Lohnsteuer direkt in Anlehnung an das Splittingverfahren berechnet.
Unter der Anlage “Steuerklassenwechsel” findest du außerdem die Erklärung zum dauernden Getrenntleben sowie die Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft.
Wenn dein Partner oder deine Partnerin und du möchten, dass eine bestimmte Steuerklassenkombination noch für das laufende Jahr gilt, müsst ihr den Steuerklassenwechsel spätestens zum 30. November beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Seit dem Jahr 2020 dürfen EhepartnerInnen und LebenspartnerInnen ihre Steuerklassen mehrfach pro Jahr wechseln. Die geänderte Steuerklassenkombination gilt dann ab dem Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt.
Beispiel: Wenn ihr eure Steuerklassen am 5. August ändert, dann gilt für euch die neue Kombination ab dem 1. September.
Eine rückwirkende Änderung der Steuerklasse ist nur bei Neuverheirateten möglich. Sie können ihre Steuerklasse rückwirkend ab dem Monat der Eheschließung oder Verpartnerung ändern.
Du musst deinen Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin nicht selbst informieren, denn der Steuerklassenwechsel wird automatisch an ihn übermittelt. Der Grund: Die Steuerklasse ist ein Bestandteil der so genannten Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM). Die ELStAM ersetzen seit 2013 die frühere analoge Lohnsteuerkarte. Bei deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach der Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Wenn du dich über deine derzeitig vermerkten ELStAM erkundigen möchtest, kannst du auf deine Lohnabrechnung schauen. Oder du registrierst dich für Elster. Bei Ehegatten oder LebenspartnerInnen muss das jeder von euch tun.
Die Ampelregierung plante bislang bis zum Jahr 2030 eine Reform der Steuerklassen, bei der die bisherigen Steuerklassen III und V dauerhaft durch die bereits erwähnte Steuerklasse IV mit Faktorverfahren ersetzt werden sollen. Ziel der Reform ist eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuer zwischen Ehe- oder LebenspartnerInnen. Das Splitting-Verfahren, das eine gemeinsame Besteuerung ermöglicht, soll aber weiterhin erhalten bleiben. Was aus den Plänen nach dem Bruch der Koalition im November 2024 tatsächlich wird, ist noch unklar.
Nach den bisherigen Aussagen der Ampel-Regierung sollte die Umstellung auf die neuen Steuerklassen automatisch erfolgen. Ehepaare hätten demnach weiterhin die Möglichkeit, die Steuerklasse IV/IV ohne Faktor zu wählen. Auch sollte das neue System noch einfacher und flexibler sein.
Ein großer Vorteil: Paare müssten künftig kaum noch mit unangenehmen Nachzahlungen rechnen. Besonders für Frauen, die bisher oft die teurere Steuerklasse V hatten, würde die Reform für eine gerechtere Verteilung des Einkommens sorgen.
Für Paare mit stark ungleichen Einkommen würde die monatliche Steuerlast jedoch zunächst höher ausfallen. Besonders im ersten Jahr der Umstellung könnte es durch Nachzahlungen und durch die neuen Regelungen zu einer erhöhten finanziellen Belastung kommen. Außerdem würde die Möglichkeit entfallen, kurzfristig die Steuerklassen zu ändern, um beispielsweise das Elterngeld zu optimieren. Die Reform selbst sollte sich nicht auf die Gesamthöhe der Steuer auswirken, hieß es.
Die Wahl der Steuerklasse ist für Verheiratete oder LebenspartnerInnen wichtig, um Steuersparpotential bestmöglich auszunutzen. Ein Steuerklassenwechsel will also gut durchdacht sein. Wenn du dir unsicher bist, welche Steuerklasse die beste ist, dann ziehe im Zweifelsfalle einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin zu Rate. Paare können auch mit Hilfe von Steuerrechnern die verschiedenen Steuerklassenkombinationen durchspielen und so unterjährig ihr Nettogehalt oder Lohnersatzleistungen optimieren.
Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Hinweis: Dieser Artikel wurde ursprünglich von Brigitte Wallstabe-Watermann verfasst und zuletzt im November 2024 von Simin Heuser aktualisiert.