🚀 Jetzt neu: Der herMoneyCLUB ➔ Mehr Infos

Pflichtteil beim Erbe: So viel Geld erhalten Kinder

Titelbild von Pflichtteil beim Erbe: So viel Geld erhalten Kinder

Profilbild von Anke Dembowski

Anke Dembowski

Autorin

2. Dezember 2024

Kinder, die vom Erbe ausgeschlossen werden sollen, gehen nie ganz leer aus. Sie erhalten den sogenannten Pflichtteil. Was bedeutet das?

Inhalt

Pflichtteil beim Erbe für Kinder: Das Wichtigste in Kürze

Wer möchte, dass Kinder möglichst wenig erben, spricht ihnen per Testament oder Erbvertrag nur den Pflichtteil zu. Ganz enterben geht meist nicht.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Generell gilt: Je mehr Geschwister, desto geringer ist der Pflichtteil.

Den Pflichtteil muss man als Erbin oder Erbe einfordern. Dafür muss der oder die Berechtigte ein Nachlassverzeichnis anfordern, um die Höhe des Pflichtteils bestimmen zu können.

Um eines gleich klarzustellen: Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist genau geregelt, wem wieviel vom Nachlass zusteht, je nach Verwandtschaftsgrad und sonstigen Erbinnen und Erben. Hat der oder die ErblasserIn hingegen ein Testament gemacht, kann er oder sie darin einzelne Personen gegenüber dem gesetzlichen Erbanteil bevorzugen beziehungsweise benachteiligen. Aber auch durch ein Testament lässt sich der Pflichtteil nicht ausschließen.

Doch wie wird der Pflichtteil überhaupt berechnet – und wie hoch ist der Pflichtteil in Deutschland bei zwei oder drei Kindern? Das erfährst du hier.

Pflichtteil beim Erbe berechnen: Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst ist also festzustellen, wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre.

Höhe des gesetzlichen Erbes und des Pflichtteils nach Erbfolge

Wenn der oder die ErblasserIn unverheiratet war:

Anzahl der Kinder 0 1 2 3
gesetzlicher Erbteil der Kinder Eltern des Erblassers oder der Erblasserin erben jeweils 50% 100% 50% je Kind 33,3% je Kind
Pflichtteil 25% 50% 25% 16,6%

Quelle: Erbrechtsinfo.de (Stand: November 2024)

Ist eines der Kinder verstorben, hat dessen Nachwuchs Anspruch auf den Erbteil. Die EnkelInnen können je nach Fall also auch Ansprüche auf den Pflichtteil geltend machen. Sind die Eltern verstorben, erhalten Brüder und Schwestern des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin das gesetzliche Erbe oder den Pflichtteil. Sind auch sie verstorben, erben deren Kinder.

Wenn der oder die ErblasserIn verheiratet war und eine Gütertrennung (= Vermögen der Eheleute bleiben getrennt) hatte:

Anzahl der Kinder 0 1 2 3
gesetzlicher Erbteil der Kinder Eltern des Erblassers oder der Erblasserin erben jeweils 50% 50% 25% je Kind 25% je Kind
gesetzlicher Erbteil des Ehepartners oder der Ehepartnerin 50% 50% 50% 25%
Pflichtteil 25% 25% Kind: 16,6%
EhepartnerIn: 16,6%
12,5%

Quelle: Erbrechtsinfo.de (Stand: November 2024)

Wenn der oder die ErblasserIn verheiratet war und eine Zugewinngemeinschaft bestand:

Anzahl der Kinder 0 1 2 3
gesetzlicher Erbteil der Kinder Eltern des Erblassers oder der Erblasserin erben jeweils 25% 50% 25% je Kind 12,5% je Kind
gesetzlicher Erbteil des Ehepartners oder der Ehepartnerin 75% 50% 50% 50%
Pflichtteil Eltern: 12,5%
EhepartnerIn: 37,5%
25% je Kind: 12,5%
EhepartnerIn: 25%
je Kind: 6,25%
EhepartnerIn: 25%

Quelle: Erbrechtsinfo.de (Stand: November 2024)

Wer Vermögen oder ein Haus besitzt, kann die Tabelle nutzen, um die Höhe des Pflichtteils zu berechnen. Du kannst aber auch einen Rechner aus dem Internet verwenden. Es gibt sowohl Erbrechner als auch Pflichtteilsrechner.

Noch ein Beispiel zur Veranschaulichung: Andrea ist eines von drei Kindern, ihr Vater Klaus ist bereits verstorben. Nun ist auch ihre Mutter Susanne gestorben. Weil die Eltern kein Testament gemacht haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Deshalb erbt Andrea ein Drittel des Vermögens. Hätten sie ihre Eltern enterbt, würde sie nur den Pflichtteil bekommen, nämlich ein Sechstel.

IconDu möchtest dich besser im Finanzdschungel auskennen? Endlich Geld anlegen und ein Vermögen aufbauen? Dann komm in unseren herMoneyCLUB. Hier warten hilfreiche Videokurse rund um das Thema Investieren auf dich – sowie eine Community aus gleichgesinnten Frauen. Dein Safe Space für alle finanziellen Themen!

Pflichtteilsanspruch: Wem steht ein Pflichtteil vom Erbe zu?

Doch wer ist überhaupt pflichtteilsberechtigt? Das Mindesterbe in Form des Pflichtteils erhält nicht jede entferne Cousine. Der Gesetzgeber will mit dem Pflichtteil sicherstellen, dass der Nachlass nach Möglichkeit innerhalb der direkten Blutslinie bleibt. „Das Gut fließt wie das Blut“ ist ein wichtiger Grundsatz des Erbrechts. Pflichtteilsberechtigte müssen also in den Augen des Gesetzgebers eine hohe Priorität haben.

Laut Erbrecht (§ 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)) haben nur folgende Personen Pflichtteilsansprüche:

  • Kinder, EnkelInnen und UrenkelInnen des Erblassers oder der Erblasserin (das Gesetz spricht von „Abkömmlingen“). Dabei spielt keine Rolle, ob die Kinder adoptiert, ehelich oder unehelich sind
  • EhepartnerInnen
  • Eltern

Nicht jede Person, die grundsätzlich pflichtteilsberechtigt ist, kann auch das Pflichterbe beanspruchen. Denn es gibt eine gewisse Reihenfolge, wer Vorrang hat. Eltern haben zum Beispiel nur dann ein Anrecht auf den Pflichtteil, wenn der oder die ErblasserIn keine Kinder und Enkelkinder hat. Der oder die EhepartnerIn kann jedoch immer den Pflichtteil einfordern.

Keinen Anspruch auf das Pflichterbe haben beispielsweise:

  • Geschwister
  • LebensgefährtInnen (also Nicht-Verheiratete)
  • Onkel und Tanten
  • Neffen und Nichten
  • Großeltern
  • andere entfernte Verwandte des oder der Verstorbenen

Zum Weiterlesen: Aktuelle Erbschaftssteuer in Deutschland: So hoch ist sie

Pflichtteil trotz Testament: Ist eine vollständige Enterbung möglich?

Nein, der Pflichtteil lässt sich nicht ausschließen. Insofern schränkt er die Möglichkeiten des Erblassers oder der Erblasserin ein, den Nachlass zu regeln.

Von dieser Regel gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, nämlich dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte

  • das Leben des Erblassers oder der Erblasserin gefährdet,
  • seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem oder der ErblasserIn nicht nachkommt oder

verbrecherisch gegen den oder der ErblasserIn oder seiner beziehungsweise ihrer Familie vorgeht.

Pflichtteil einfordern: Wie geht das mit und ohne Anwalt?

Um den Pflichtteil einzufordern, brauchst du nicht zwingend rechtlichen Beistand. In kniffligen Fällen ist es aber ratsam, einen Anwalt oder eine Anwältin hinzuzuziehen. Wenn die Sachlage hingegen klar ist, kannst du deinen Pflichtteil auch ohne rechtliche Unterstützung beanspruchen. Dafür ist es wichtig zu wissen, von welchem Wert der Pflichtteil berechnet wird.

1. Schritt: Nachlassverzeichnis anfordern

Um den Pflichtteil beanspruchen zu können, musst du den Euro-Betrag deines Pflichtteils ausrechnen. Das geht nur, wenn du auch die Höhe des gesamten Erbes kennst. Aber die Höhe des Nachlasswerts in Erfahrung zu bringen, ist für einen Pflichtteilsberechtigten nicht ganz einfach. Denn oft ist es so, dass er mit dem oder der ErblasserIn und vielleicht auch mit den anderen ErbInnen im Clinch liegt.

Daher hat die Person oft keine Informationen darüber, was genau an Bargeld, Wertpapieren, Immobilien und weiteren Vermögensgegenständen da ist. Womöglich wird er oder sie noch nicht einmal in die Wohnung des oder der Verstorbenen gelassen.

Diese schwierige Position kennt auch der Gesetzgeber und hat daher in § 2314 BGB ein Auskunftsbegehren vorgesehen. Damit kann eine pflichtteilsberechtigte Person von den ErbInnen eine Aufstellung der Vermögensgegenstände und etwaiger Schulden fordern. Im Fachjargon spricht man vom „Nachlassverzeichnis“. Dazu zählt nicht nur alles, was beim Todeszeitpunkt vorhanden war – auch die Schenkungen der letzten zehn Jahre gehören dazu.

Der oder die Pflichtteilsberechtigte kann also die ErbInnen fragen, was an Nachlass da ist. Aber auch wenn sie dem oder der Pflichtteilberechtigten Auskunft erteilen wollen, sind sie oft damit überfordert, ein genaues Nachlassverzeichnis zu erstellen. Letzten Endes bleibt ihnen das allerdings nicht erspart, denn das Nachlassverzeichnis brauchen sie auch, um ihre Erbschaftsteuererklärung anfertigen zu können.

Der Stand des Girokontos und die Bewertung des Wertpapierdepots zum Todestag lassen sich über die Bank noch relativ einfach ermitteln.

Bei Bausparverträgen und Lebensversicherungen helfen die Bausparkasse oder das Versicherungsunternehmen. Aber wieviel die Immobilien, eine Gemäldesammlung, teure Kleidung oder Schmuck Wert sind, ist nicht ohne Weiteres zu ermitteln.

Daher werden bei solchen Anlässen oft ExpertInnen zu Rate gezogen. Die ErbInnen dürfen Profis einsetzen, die ihnen bei der Bestimmung des Nachlasswertes helfen. Die Kosten dafür dürfen sie aus der Erbmasse bezahlen – sie schmälern also die Erbmasse. Damit nichts unter den Tisch fällt, darf der oder die Pflichtteilsberechtigte notarielle Unterstützung beauftragen, die die Erstellung des Verzeichnisses beaufsichtigt.

Du siehst: Der Gesetzgeber weiß, dass es ums Erbe nicht selten ein ziemliches Hauen und Stechen gibt. Trotzdem ist es in der Praxis nicht immer leicht, den Nachlasswert zu bestimmen, um dann den Pflichtteil zu berechnen.

2. Schritt: Forderung stellen

Als PflichtteilsberechtigteR musst du den Pflichtteil explizit von den ErbInnen einfordern. Die Forderung stellst du am besten per Einschreiben, das die Höhe der geforderten Summe enthält. Setz eine realistische Frist (im Gesetz steht nicht, wie lang sie sein sollte). Gib in dem Brief am besten gleich deine Bankverbindung an, damit die ErbInnen dir ohne langwieriges Hin und Her deinen Pflichtteil überweisen können.

Verschiedene Fachanwälte für Erbrecht haben Musterbriefe zum Einfordern des Pflichtteils ins Internet gestellt, die Kinder und andere Berechtigte nutzen können. Zum Beispiel hier.

Finanzberatung gesucht? Eine Finanzberaterin in deiner Nähe findest du hier

Erbrecht: Wann die Ansprüche auf den Pflichtteil verjähren

Du kannst dir zwar Zeit lassen mit der Einforderung deines Pflichtteils, aber nicht unbegrenzt. Das Gesetz sieht eine dreijährige Verjährungsfrist vor. Dabei beginnt die Frist am Ende des jeweiligen Jahres, in dem der oder die ErblasserIn gestorben ist. Ist der oder die ErblasserIn zum Beispiel im November 2023 verstorben, setzt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023 ein. Sie endet dann am 31. Dezember 2026.

Übrigens sind Pflichtteilsansprüche in bar zu zahlen. Der oder die Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Teil der Erbengemeinschaft. Der Grund: Weil sich viele, die auf den Pflichtteil gesetzt werden, benachteiligt fühlen, ist das Verhältnis zu den anderen ErbInnen nicht immer rosig. Pflichtteilberechtigte und „normale“ ErbInnen zusammen in einer Erbengemeinschaft zu haben, die Immobilen weiter betreiben, ein Unternehmen verkaufen oder anderweitig zusammenarbeiten muss, ist daher oft konfliktträchtig.

Insofern kann die Erbengemeinschaft das Erbe antreten, muss aber beizeiten so viel Liquidität schaffen, dass sie den Pflichtteilsanspruch zahlen kann.

Kann der Pflichtteil umgangen werden, indem das Vermögen vorher verschenkt wird?

Der Gesetzgeber weiß, dass beim Erben manchmal ganz schön herumgetrickst wird. Eltern, die beispielsweise ein Kind enterben wollen, könnten ihren Nachlass schmälern wollen, indem sie ihr Vermögen verschenken.

Wenn solche Schenkungen in einem 10-Jahreszeitraum vor dem Todesfall gemacht werden, zählen sie mit zum Nachlass. Darauf hat der oder die Enterbte einen „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ (§ 2325 BGB). Dabei wird so getan, als gehörten die Schenkungen der vergangenen zehn Jahre noch zum Nachlass.

In der Praxis ist es allerdings oft schwierig, Schenkungen der letzten zehn Jahre nachzuweisen. Wer kann schon wissen, was da so hin und her ging? Bei Bargeld-Schenkungen ist der Nachweis besonders schwierig. Wenn aber Immobilien oder Lebensversicherungen übertragen wurden, fällt dem oder der Pflichtteilsberechtigten der Nachweis leichter. Ob ein Haus zu Lebzeiten den Geschwistern oder anderen Verwandten überschrieben wurde, lässt sich nachvollziehen. Es kann bei der Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden.

Eine Verjährungsfrist gibt es auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sie beträgt drei Jahre, genau wie die Frist zur Geltendmachung des Pflichtteils. Die Frist beginnt aber erst mit der Kenntnis des Todes des Erblassers oder der Erblasserin und der Kenntnis der Schenkungen zu Lebzeiten. Wenn der oder die Pflichtteilsberechtigte erst später von den Schenkungen erfährt, kann zwar der Pflichtteilsanspruch schon verjährt sein, aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch noch nicht.

Alleinerbin oder Alleinerbe: Was Kinder wissen müssen, die den Pflichtteil erben

Wenn jemand in einem Testament als Alleinerbe oder Alleinerbin eingesetzt wurde, erhält er oder sie den gesamten Nachlass. Die Person wird nicht Teil einer Erbengemeinschaft, die auch zerstritten sein kann.

Auszahlen muss der Alleinerbe oder die Alleinerbin aber folgende Personenkreise:

  • VermächtnisnehmerInnen: Der oder die ErblasserIn kann Personen benennen, die aus dem Nachlass bestimmte Geldsummen oder Gegenstände (zum Beispiel eine Uhr, Möbelstücke etc.) erhalten sollen. Hier spricht man von „Vermächtnis“, nicht von „Erbe“. Das Vermächtnis muss der Alleinerbe herausgeben.
  • Pflichtteilsberechtigte: Der Alleinerbe oder die Alleinerbin ist ihnen gegenüber zur Auskunft verpflichtet und muss ihnen den Pflichtteil ausbezahlen.

In bestimmten Sonderfällen ist es ratsam, das Alleinerbe auszuschlagen und auf den Pflichtteil zu gehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Nachlass durch Vermächtnisse oder Pflichtteile erheblich geschmälert wird. In solchen Fällen solltest du anwaltlichen Rat suchen, denn das Erbrecht kann ganz schön knifflig sein.

Pflichtteil beim Erbe: Was Kinder beim Berliner Testament beachten sollten

Viele Eheleute haben ein „Berliner Testament“. Sie setzen sich darin gegenseitig als AlleinerbInnen ein, damit der jeweils überlebende Ehegatte versorgt ist. Meistens nennt das Berliner Testament einen oder mehrere SchlusserbInnen – im Regelfall sind das die Kinder. Sie erhalten nach dem Tod des zweiten Ehepartners den gesamten Nachlass.

Gibt es Kinder, werden sie durch ein Berliner Testament zunächst benachteiligt. Denn nach gesetzlicher Erbfolge wären sie beim Versterben des ersten Elternteils erbberechtigt und es steht ihnen ihr Pflichtteil zu. Damit die Kinder aber die Füße stillhalten und beim Tod des ersten Elternteils nicht ihren Pflichtteil beanspruchen, enthält das Berliner Testament meistens eine Strafklausel.

Sie besagt, dass die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden, wenn sie nach dem Tod des ersten versterbenden Elternteils ihren Pflichtteil geltend machen. Auch beim Tod des zweiten Elternteils steht ihnen dann nur der Pflichtteil und nicht das volle Erbe zu.

Die Kinder haben dann also die Wahl:

  • Pflichtteil beim Tod des ersten und des zweiten Elternteils oder
  • Schlusserbe beim Tod des zweiten Elternteils.

Im Regelfall ist es günstiger, den Tod des zweiten Elternteils abzuwarten, als zweimal den Pflichtteil zu beanspruchen. Genau das ist mit dem Berliner Testament und der Strafklausel gewollt: Der oder die überlebende EhepartnerIn soll abgesichert sein und nicht in finanzielle Bedrängnis gebracht werden, weil er oder sie den Pflichtteil auszahlen muss.

herMoney-Tipp

Dass es bei Erbschaften oft zu Streitigkeiten kommt, ist schade. Wenn jemand auf den Pflichtteil gesetzt wurde, gab es meist im Vorfeld Spannungen. Du kannst aber versuchen, durch sauberes Einfordern des Pflichtteils die Lage nicht weiter eskalieren zu lassen. Wenn es nicht um Riesen-Werte geht, lass auch mal Fünfe gerade sein. Der eigene Seelenfrieden sollte dir das wert sein.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Hinweis: Dieser Artikel wurde ursprünglich von Anke Dembowski verfasst und im November 2024 von Katrin Gröh aktualisiert.

Profilbild von Anke Dembowski

Anke Dembowski

Autorin

Anke Dembowski ist Finanzjournalistin und Autorin verschiedener Investmentfonds- und anderer Finanzbücher. Sie ist außerdem Mit-Geschäftsführerin des Netzwerks „Fondsfrauen".

Auch interessant: