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Unverheiratete Paare sind kaum abgesichert! Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Check

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Ines Baur

14. Juni 2024

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist ein gesetzliches Niemandsland. Was bedeutet das für unverheiratete Paare?

Frauen in eheähnlichen Lebensgemeinschaften haben keine Steuervorteile und nach der Trennung kaum Anspruch auf Unterhalt. Die Krankenversicherung des Partners erkennt sie nicht an. Dafür kann es sein, dass der Staat im Pflegefall des Partners die Hand aufhält. herMoney erklärt, worauf du bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft achten solltest.

Inhalt:

Unverheiratete Paare: Das Wichtigste in Kürze

IconBei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft existieren kaum rechtliche Regelungen – im Gegensatz zur Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch in Sachen Erbschaft und Unterhalt werden nichteheliche Lebensgemeinschaften benachteiligt.

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Wenn du mit deinem Partner oder deiner Partnerin in eine gemeinsame Wohnung ziehst, sollten unbedingt beide Personen als Mieter im Mietvertrag eingetragen werden. Nur so habt ihr die gleichen Rechte und Pflichten.

IconUnentgeltliche Arbeit im Haushalt, die Mitarbeit im Unternehmen des oder der PartnerIn, Eigentumsverhältnisse und vieles mehr können über einen Partnerschaftsvertrag geregelt werden.

Definition: Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Wenn du mit deinem Partner oder deiner Partnerin zusammenwohnst, müsst ihr das weder melden noch eintragen. Ein Paar ohne Trauschein oder Eintragung ins Lebenspartnerschaftsregister gilt automatisch als nichteheliche Lebensgemeinschaft. Im Volksmund auch wilde Ehe genannt. Zusammenziehen, glücklich sein, sein Leben auf seine Art leben. Einfach so?

Ganz so einfach ist es dann aber leider doch nicht. Denn bei dieser Art des Zusammenlebens existieren keinerlei rechtliche Regelungen – im Gegensatz zur Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nichtverheiratete Partner leben quasi wie Kumpels in einer WG zusammen.

Doch im Gegensatz zu einer Wohngemeinschaft schleichen sich auch bei einem nichtehelichen Pärchen erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit eheähnliche Eigenarten ein: Einer macht mehr Haushalt, der andere zahlt mehr Lebenshaltungskosten. Vielleicht schraubt irgendjemand die eigenen Arbeitszeiten herunter und unterstützt den anderen sogar bei der Selbstständigkeit. Im Falle einer Trennung hat der wirtschaftlich schwächere Partner jedoch das Nachsehen. Ganz wie im richtigen Eheleben – doch da gibt es immerhin noch Ausgleichsansprüche.

Das Zusammenleben ohne Ringe ist jedoch alles andere als schlecht. Nur sollte jeder über Probleme und Lösungen des nichtehelichen Zusammenlebens Bescheid wissen.

Vergleich: Ehe, eingetragene Partnerschaft & nichteheliche Lebensgemeinschaft

Ehe Eingetragene Partnerschaft Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Eingetragen Im Eheregister Im Lebenspartnerschaftsregister Bestenfalls auf dem gemeinsamen Briefkasten
 Wer trennt? Scheidung durch das Gericht Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss vom Familiengericht Das Paar selbst
 Ausgleichsansprüche, Unterhalt Wie im Ehevertrag geregelt, andernfalls gesetzliche Regelung, Zugewinngemeinschaft In der Regel muss nachpartnerschaftlicher Unterhalt für den bedürftigen Lebenspartner gezahlt werden Keinerlei Ansprüche auf Unterhalt. Ausnahme: Unterhaltszahlungen des Vaters an die Mutter vor und nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes
Recht und Gesetz Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft sind rechtlich weitgehend gleichgestellt. Es gibt kaum Unterschiede. Lebenspartnerschaftsrecht lehnt eng am Eherecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Keine gesetzliche Regelung, eigene Regeln mit Partnerschaftsvertrag möglich

Er oder ich? Wer steht im Mietvertrag?

Du und dein Partner zieht in eine gemeinsame Wohnung. Wer unterschreibt dann den Mietvertrag? Bestenfalls beide! Nur so habt ihr die gleichen Rechte und Pflichten. Tipp: Vereinbart schriftlich, wer im Fall der Trennung wohnen bleiben kann. Denn im Streitfall wird euer Fall ohne Schriftstück oder Einigung vor Gericht landen und dort entschieden werden. Das kostet viel Zeit, Geld und Nerven.

Ziehst du aus deiner eigenen Wohnung aus und bei dem oder der LebensgefährtIn ein, gibt es zwei wichtige Dinge zu beachten:

  • Erstens braucht es für die Aufnahme Dritter in eine Mietwohnung die Erlaubnis des Vermieters. Vermieter müssen in der Regel dem Einzug eines Partners oder einer Partnerin in die Mietwohnung zustimmen, es sei denn, die Wohnung wäre mit zwei Personen beispielsweise überbelegt. Dann kann der Vermieter den Einzug wegen Unzumutbarkeit ablehnen.
  • Zweitens solltest du dich in den bereits bestehenden Mietvertrag als MieterIn aufnehmen lassen. Andernfalls wirft dein Partner dich vielleicht eines Tages mir nichts, dir nichts aus der Wohnung.

Tipp: Eine gute Sache für alle Paare, die zusammen in einer Bleibe leben, ist das Drei-Konten-Modell. Es funktioniert so: Jede Person hat ein eigenes Konto, zusätzlich habt ihr beide ein Gemeinschaftskonto. Darauf zahlt jeder anteilig monatlich Geld vom Gehalt ein. Vom Gemeinschaftskonto bezahlt ihr dann sämtliche regelmäßige Kosten wie Miete, Strom und Gas. Mehr dazu erfährst du in unserem Artikel „Clever zusammenziehen: Finanztipps für die erste gemeinsame Wohnung“.

Wichtig: Hat ein Paar einen gemeinsamen Haushalt und kommt es zu Gewalttätigkeiten, kann das Opfer die Wohnung unter gewissen Voraussetzungen alleine nutzen. Selbst, wenn das Opfer keinen Mietvertrag hat. Mehr Infos dazu findest du hier: „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“.

Hausrat- und Haftpflichtversicherung mal zwei – wie viele Versicherungen brauchen wir?

Hier könnt ihr sparen! In der Regel reicht pro Haushalt eine Hausrat-, eine Haftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung. Haben beide bereits eine Versicherung abgeschlossen, prüft, welche günstiger ist und / oder bessere Leistungen hat und lasst den Partner oder die Partnerin darin aufnehmen. Achtet drauf, dass die Aufnahme noch vor der Kündigung der alten Versicherung erfolgt, damit ihr nicht einen Tag ohne Haftpflichtversicherung dasteht.

Unterhalt nichteheliche LebensgemeinschaftUneheliche Lebensgemeinschaft – auf welche Sozialleistungen habe ich Anspruch?

Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung und gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) sind an die Institution Ehe gebunden. Aber es gibt Sozialleistungen, die nicht von einer Ehe abhängig sind:

  • Beim Unterhaltsvorschuss ist es nicht relevant, ob ihr verheiratet seid, sondern ob ihr zusammenlebt.
  • Das Elterngeld erhält das Elternteil, welches das Kind oder die Kinder betreut. Mit oder ohne Ring am Finger.
  • Die Höhe des Wohngelds richtet sich unter anderem nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Dazu zählen auch in der Wohnung lebende Kinder.

Mehr Infos über uneheliche Lebensgemeinschaften:

Gemeinsam alt werden – wer zahlt die Pflegekosten?

Wenn dein Partner oder deine Partnerin pflegebedürftig wird und in ein Pflegeheim muss, kann das teuer werden. Reicht nämlich das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen nicht aus, um die Kosten zu decken, schaut die Sozialhilfe bei der Leistungsberechnung auch auf dein Vermögen. Wer im selben Haushalt mit dem Pflegebedürftigen lebt, muss also mit einer Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse rechnen. Somit können auch unverheiratete LebenspartnerInnen belangt werden.

Im Sozialhilferecht gelten nämlich Ehe- und Lebenspartner gleichermaßen als Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner für den anderen die Pflegekosten (mit)zahlen muss. Wie viel du in diesem Fall zahlen musst, erfährst du in unserem Artikel über Pflegekosten.

Genießen unverheiratete Paare auch Steuervorteile?

Die Institution Ehe hat hierzulande einen besonderen Status. Nach Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes stehen Ehegatten und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Sicher ein Grund, warum das Steuerrecht Eheleute bevorzugt. Paare in unehelichen Lebensgemeinschaften haben steuerliche Nachteile bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer und der Einkommenssteuer.

Ehegatten können bei der Einkommenssteuer gemeinsam veranlagt werden. Es wird das sogenannte Ehegattensplitting angewendet, bei dem Ehegatten Einkommenssteuer sparen können. Besonders dann, wenn ein Partner weniger oder gar nichts verdient. Solange jedoch beide Partner in etwa gleich viel verdienen, bringt die gemeinsame Veranlagung keine nennenswerten finanziellen Vorteile.

Unverheiratete Paare haben hier einen finanziellen Nachteil. Es gibt keine steuerlichen Vergünstigungen. Es gibt sie selbst dann nicht, wenn ein Partner dem anderen zuliebe den Job aufgegeben hat und ihn oder sie bei der eigenen Karriere unterstützt.

Ob allerdings eine Eheschließung aus rein steuerlichen Gründen empfehlenswert ist, ob das Ehegattensplitting zeitgemäß und fair ist und ob diese Art der Besteuerung Frauen in eine Hausfrauenehe, Teilzeit oder Minijob drängt, steht auf einer anderen Karte.

Ich mache den Haushalt, Du zahlst die Miete

Du reduzierst deine Arbeitszeit und erledigst den Großteil der Aufgaben im Haushalt. Dein Partner hingegen arbeitet und finanziert euer gemeinsames Leben. Dein Partner kauft ein Haus, in dem ihr gemeinsam wohnt und zahlt ein großzügiges Haushaltsgeld. Das kann gut gehen. Es sei denn, die Beziehung scheitert oder dein Partner stirbt.

Denn im Gegensatz zur Ehe gibt es für uneheliche Lebensgemeinschaften keinerlei Ersatzleistungen. Sprich kein Anrecht auf Zugewinn-, Vorsorgeausgleich oder Witwenrente. Lebt ihr dieses Modell, solltet ihr unbedingt einen Partnerschaftsvertrag machen. Im Ernstfall kann es sonst passieren, dass du euer gemeinsames Heim nur mit dem Köfferchen verlässt, mit dem du eingezogen bist.

Das mache ich doch gerne – Mitarbeiten im Geschäft

Deine Freundin oder dein Freund ist selbständig und du hilfst immer wieder oder gar regelmäßig mit. Achtung! Besonders Frauen unterliegen gerne dem „ich helfe doch nur ein bisschen mit“-Irrtum. Unentgeltlich mitarbeiten bedeutet: kein eigenes Geld, keine Rentenpunkte und keine Sozialleistungen wie Mutterschafts– oder Arbeitslosengeld.

Du bist besser beraten, dich auf Midi-Job Basis anstellen zu lassen. So bist du abgesichert und verdienst dein eigenes Geld. Rede mit deinem Partner über die Möglichkeit einer Anstellung. Denn dem liegt die Absicherung seiner Liebsten sicher auch am Herzen.

Wenn der Partner stirbt

Nicht immer muss es eine Trennung sein, die ein Paar entzweit. Es kann auch der Todesfall sein. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Daher ist ein Testament ein Muss. Habt ihr keines, hättest du nicht einmal das Anrecht auf die Lieblings-CD des Partners oder das Foto aus der gemeinsamen Zeit.

Wichtig: Die Freibeträge im Schenkungs- und Erbrecht sind zwischen Ehepaaren und nichtehelichen Lebensgemeinschaften extrem unterschiedlich. Für Ehegatten betragen sie aktuell 500.000 Euro. Unverheiratete Paare werden wie Fremde behandelt und haben einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.

Ende der eheähnlichen Lebensgemeinschaft: Habe ich Anspruch auf Unterhalt?

Nein! Partner einer unehelichen Lebensgemeinschaft sind einander grundsätzlich weder während der Partnerschaft noch danach zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Diese Unterhaltsregelung gilt auch, wenn nicht verheiratete Paare zusammenleben. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Frau für die Beziehung ihren Job aufgegeben oder ihre Arbeitszeiten reduziert hat und dadurch weniger Rente erhält.

Ausnahme ist die Schwangerschaft und Geburt eines gemeinsamen Kindes. Hier ist der Kindsvater verpflichtet, für den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu zahlen und Ersatz für die durch die Schwangerschaft oder Entbindung entstehenden Kosten zu leisten. In der Folge ist er für das Kind unterhaltspflichtig – nicht aber für die Mama. Eheähnliche Lebensgemeinschaften unterscheiden sich in puncto Unterhalt also deutlich von der Ehe.

Sofa, Haus, Depot – was gehört wem bei der Trennung?

Nicht selten kommt es bei der Trennung zu „wem-gehört-was-Streitereien“. Vom Gesetz gibt es hier – für Ehepaare im BGB geregelt – keine gesetzliche Regelung. Das bedeutet, ihr müsst die Besitzverhältnisse unter euch ausmachen.

Es gilt grundsätzlich:

  • Einzelne Haushaltsgegenstände gehen grundsätzlich an den oder die EigentümerIn. Bedeutet: Du hast die Espressomaschine gekauft, also nimmst du sie auch mit. Wenn aber nicht klar ist, wem was gehört oder wer was gekauft hat, wird es schwierig. Und nur wer den Erwerb belegen kann (Rechnung, Überweisung …), geht als Sieger aus dem Ring.
  • Gemeinsames Eigentum: Wenn du gemeinsam mit dem (Ex)Partner etwas erworben hast, zum Beispiel einen Kunstgegenstand, werdet ihr euch einigen müssen, wer wen auszahlt. Andernfalls wird der Gegenstand versteigert und der Erlös zwischen euch aufgeteilt.
  • Bei Bankguthaben und Wertpapierdepots, die ihr während der Beziehung angespart habt, ist ausschlaggebend, wer der Kontoinhaber ist. Sind beide Partner Kontoinhaber, wird das Guthaben halbiert. Und zwar unabhängig davon, wer einbezahlt oder Wertpapiere gekauft hat.

Ihr spart euch viel Ärger, wenn ihr vorab beredet, wer was kauft und wie ihr die Nutzung und Finanzierung handhaben möchtet. Beispiel: Du kaufst ein Auto, dein Partner beteiligt sich jedoch an den monatlichen Raten. Du kannst dieses Geld als Darlehen ansehen. Im Falle einer Trennung behältst du dann den Wagen und zahlst deinem Ex-Partner das geliehene Geld zurück. Oder aber ihr vereinbart, dass die Zahlungen des Partners ein Ausgleich dafür sind, dass er den Wagen benutzen darf. Ja, sicher ein bisschen spießig, doch gerade bei größeren Anschaffungen absolut sinnvoll.

herMoney Tipp

Hast du den oder die Richtige gefunden, aber euch steht so gar nicht der Sinn nach Heirat oder Lebenspartnerschaft? Dann schließt einen Partnerschaftsvertrag ab. So können Frauen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen vereinbaren und mit ihrem Partner regeln, wie das Vermögen im Fall der Fälle verteilt wird.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Dieser Artikel wurde ursprünglich von Ines Baur am 19.09.2019 verfasst und zuletzt am 18.07.2024 von Simin Heuser aktualisiert.

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Ines Baur

Ines Baur hat ihre journalistische Karriere beim Fernsehen begonnen. Nach der Geburt ihres dritten Sohnes hat sich die gelernte Bankkauffrau auf Print- und Online-Medien spezialisiert. Schwerpunktmäßig schreibt sie zu den Themen Frauen und Finanzen, Frauen und Alters-Vorsorge, Frauen und finanzielle Selbständigkeit.

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