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Unverheiratete Paare sind kaum abgesichert! Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Check

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Ines Baur

19. September 2019

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist ein gesetzliches Niemandsland. Was bedeutet das für unverheiratete Paare?

Frauen in eheähnlichen Lebensgemeinschaften haben keine Steuervorteile und nach der Trennung kaum Anspruch auf Unterhalt. Die Krankenversicherung des Partners erkennt sie nicht an. Dafür kann es sein, dass der Staat im Pflegefall des Partners die Hand aufhält. herMoney erklärt, was eine nichteheliche Lebensgemeinschaft für Frauen bedeutet.

Inhalt:

Definition: Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenwohnen, müssen Sie das weder melden noch eintragen. Ein Paar ohne Trauschein oder Eintragung ins Lebenspartnerschaftsregister gilt automatisch als nichteheliche Lebensgemeinschaft. Im Volksmund auch wilde Ehe genannt. Zusammenziehen, glücklich sein, sein Leben auf seine Art leben. Einfach so?

Ganz so einfach ist es dann aber leider doch nicht. Denn bei dieser Art des Zusammenlebens existieren keinerlei rechtliche Regelungen – im Gegensatz zur Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nichtverheiratete Partner leben quasi wie Kumpels in einer WG zusammen.

Doch im Gegensatz zu einer Wohngemeinschaft schleichen sich auch bei einem nichtehelichen Pärchen erfahrungsgemäß im Laufe der Zeit eheähnliche Eigenarten ein: Einer macht mehr Haushalt, der andere zahlt mehr Lebenshaltungskosten. Vielleicht schraubt irgendjemand die eigenen Arbeitszeiten herunter und unterstützt den anderen. Im Falle einer Trennung hat ein wirtschaftlich schwächerer Partner jedoch das Nachsehen. Ganz wie im richtigen Eheleben – doch da gibt es immerhin noch Ausgleichsansprüche.

Das Zusammenleben ohne Ringe ist jedoch alles andere als schlecht. Nur sollte jeder über Probleme und Lösungen des nichtehelichen Zusammenlebens Bescheid wissen.

Vergleich: Ehe, eingetragener Partnerschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft

Ehe Eingetragene Partnerschaft Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Eingetragen im Eheregister

 

im Lebenspartnerschaftsregister

 

bestenfalls auf dem gemeinsamen Briefkasten

 

 

Wer trennt?

 

Scheidung durch das Gericht

 

Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss vom Familiengericht

 

 

das Paar selbst

 

Ausgleichsansprüche, Unterhalt

wie im Ehevertrag geregelt, andernfalls gesetzliche Regelung, Zugewinngemeinschaft in der Regel muss nachpartnerschaftlicher Unterhalt für den bedürftigen Lebenspartner gezahlt werden keinerlei Ansprüche auf Unterhalt. Ausnahme: Unterhaltszahlungen des Vaters an die Mutter vor und nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes
Recht und Gesetz Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft werden rechtlich weitgehend gleichgestellt. Es gibt kaum Unterschiede.

Lebenspartnerschaftsrecht lehnt eng am Eherecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

keine gesetzliche Regelung, eigene Regeln mit Partnerschaftsvertrag

Er oder ich? Wer steht im Mietvertrag?

Sie ziehen in eine gemeinsame Wohnung. Wer unterschreibt den Mietvertrag? Bestenfalls beide. Nur so haben Sie gleiche Rechte und Pflichten. Tipp: Vereinbaren Sie schriftlich, wer im Fall der Trennung wohnen bleiben kann. Denn im Streitfall wird Ihr Fall ohne Schriftstück oder Einigung vor Gericht landen und dort entschieden werden. Das kostet Zeit, Nerven und Geld.

Ziehen Sie aus Ihrer Wohnung aus und beim Lebensgefährten ein, gibt es zwei Punkte zu beachten:

  • Erstens braucht es für die Aufnahme Dritter in eine Mietwohnung die Erlaubnis des Vermieters. In der Regel hat der kein Problem damit, es sei denn, die Wohnung wäre mit zwei Personen überbelegt. Dann nämlich kann er den Einzug wegen Unzumutbarkeit ablehnen.
  • Zweitens sollten Sie sich in den Mietvertrag als Mieter aufnehmen lassen. Andernfalls wirft Ihr Partner Sie vielleicht eines Tages mir nichts, dir nichts aus der Wohnung.

Tipp: Eine gute Sache für alle Paare, die zusammen in einer Bleibe leben, ist das Drei-Konten-Modell. Funktioniert so: Jeder hat sein eigenes Konto. Und dann nochmals beide ein Gemeinschaftskonto. Darauf zahlt jeder anteilig monatlich Geld vom Gehalt ein. Vom Gemeinschaftskonto bezahlen Sie dann sämtliche regelmäßige Kosten, wie zum Beispiel Miete, Strom und Gas. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel „Clever zusammenziehen: Finanztipps für die erste gemeinsame Wohnung“.

Wichtig: Hat ein Paar einen gemeinsamen Haushalt und kommt es zu Gewalttätigkeiten, kann das Opfer die Wohnung unter gewissen Voraussetzungen alleine nutzen. Selbst, wenn es keinen Mietvertrag hat. Mehr Infos dazu finden Sie hier: „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“.

Hausrat- und Haftpflichtversicherung mal zwei – wie viele Versicherungen brauchen wir?

Hier können Sie sparen. In der Regel reicht pro Haushalt eine Hausrat-, eine Haftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung. Haben beide bereits eine Versicherung, prüfen Sie, welche günstiger ist und / oder bessere Leistungen hat und lassen den Partner darin aufnehmen. Achten Sie bitte drauf, dass die Aufnahme vor Kündigung der „alten“ erfolgt, damit sie nicht einen Tag ohne Haftpflichtversicherung dastehen.

Unterhalt nichteheliche LebensgemeinschaftUneheliche Lebensgemeinschaft – auf welche Sozialleistungen habe ich Anspruch?

Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung und gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) sind an die Institution Ehe gebunden. Aber es gibt Sozialleistungen, die nicht von einer Ehe abhängig sind:

  • Beim Unterhaltsvorschuss ist es nicht relevant, ob Sie verheiratet sind, sondern ob Sie zusammenleben.
  • Das Elterngeld erhält der Elternteil, der das Kind betreut. Mit oder ohne Ring am Finger.
  • Die Höhe des Wohngelds richtet sich unter anderem nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Seit dem 1. Januar 2009 zählen alle Personen zum Haushalt, die so zusammenleben, dass „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“ (§7 – Sozialgesetzbuch).

Mehr Infos über uneheliche Lebensgemeinschaften:

Gemeinsam alt werden – wer zahlt die Pflegekosten?

Wird Ihr Partner pflegebedürftig und muss in ein Pflegeheim, kann das teuer werden. Reicht nämlich dessen Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten zu decken, schaut die Sozialhilfe bei der Leistungsberechnung auch auf Ihr Vermögen. Verheiratet oder nicht!

Im Sozialhilferecht gelten nämlich Ehe- und Lebenspartner gleichermaßen als Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner für den anderen die Pflegekosten (mit)zahlen muss. Wie viel Sie zahlen müssen, erfahren Sie in unserem Artikel über Pflegekosten.

Genießen unverheiratete Paare auch Steuervorteile?

Die Institution Ehe hat hierzulande einen besonderen Status. Nach Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes stehen Ehegatten und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Sicher ein Grund, warum das Steuerrecht Eheleute bevorzugt. Männer und Frauen in unehelichen Lebensgemeinschaften haben steuerliche Nachteile bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer und der Einkommenssteuer.

Ehegatten werden bei der Einkommenssteuer gemeinsam veranlagt. Es wird das sogenannte Ehegattensplitting angewendet, bei dem Ehegatten Einkommenssteuer sparen können. Besonders dann, wenn ein Partner weniger oder gar nichts verdient. Solange jedoch beide Partner in etwa gleich viel verdienen, bringt die gemeinsame Veranlagung keine nennenswerten finanziellen Vorteile.

Unverheiratete Paare haben hier einen finanziellen Nachteil. Es gibt keine steuerlichen Vergünstigungen, selbst dann nicht, wenn ein Partner dem anderen zuliebe den Job aufgegeben hat und ihn bei seiner Karriere unterstützt.

Ob allerdings eine Eheschließung aus rein steuerlichen Gründen empfehlenswert ist, ob das Ehegattensplitting zeitgemäß und fair ist und ob diese Art der Besteuerung Frauen in eine Hausfrauenehe, Teilzeit oder Minijob drängt, steht auf einer anderen Karte.

Ich mache den Haushalt, Du zahlst die Miete

Sie reduzieren Ihre Arbeit und erledigen das Gros im Haushalt. Ihr Partner arbeitet und finanziert Ihr Leben. Er kauft ein Haus, in dem Sie gemeinsam wohnen und zahlt ein großzügiges Haushaltsgeld. Das kann gut gehen. Es sei denn, die Beziehung scheitert oder Ihr Partner stirbt.

Denn im Gegensatz zur Ehe gibt es für uneheliche Lebensgemeinschaften keinerlei Ersatzleistungen. Sprich kein Anrecht auf Zugewinn-, Vorsorgeausgleich oder Witwenrente. Leben Sie dieses Modell, sollten Sie unbedingt einen Partnerschaftsvertrag machen. Andernfalls verlassen Sie möglicherweise nach zig Jahren Ihr Heim nur mit dem Köfferchen, mit dem Sie eingezogen sind.

Das mache ich doch gerne – Mitarbeiten im Geschäft

Ihr Freund ist selbständig und Sie helfen immer wieder oder gar regelmäßig mit. Achtung! Frauen unterliegen gerne dem „ich helfe doch nur ein bisschen mit“-Irrtum. Unentgeltlich mitarbeiten bedeutet: kein eigenes Geld, keine Rentenpunkte und keine Sozialleistungen wie Mutterschafts– oder Arbeitslosengeld.

Sie sind besser beraten, sich auf Midi-Job Basis anstellen zu lassen. So sind Sie abgesichert und verdienen Ihr eigenes Geld. Reden Sie mit Ihrem Partner über eine Anstellung. Denn dem liegt die Absicherung seiner Liebsten sicher auch am Herzen.

Wenn der Partner stirbt

Nicht immer muss es eine Trennung sein, die ein Paar entzweit. Es kann auch der Todesfall sein. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Daher ist ein Testament ein Muss. Haben Sie keines, hätten Sie nicht einmal das Anrecht auf die Lieblings-CD des Partners oder das Foto aus der gemeinsamen Zeit.

Wichtig: Die Freibeträge im Schenkungs- und Erbrecht sind zwischen Ehepaaren und nichtehelichen extrem unterschiedlich. Für Ehegatten betragen sie aktuell 500.000 Euro. Unverheiratete Partner werden wie Fremde behandelt und haben lediglich 20.000 Euro frei.

Ende der eheähnlichen Lebensgemeinschaft: Habe ich Anspruch auf Unterhalt?

Nein! Partner einer unehelichen Lebensgemeinschaft sind einander grundsätzlich weder während der Partnerschaft noch danach zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Diese Unterhaltsregelung gilt auch, wenn nicht verheiratete Paare zusammenleben. Oder die Frau für die Beziehung ihren Job aufgegeben oder Arbeitszeiten abgebaut hat und weniger Rente erhält. Und leider ebenfalls, wenn sie ihren kranken Partner (langjährig) unentgeltlich gepflegt hat.

Ausnahme ist Schwangerschaft und Geburt eines gemeinsamen Kindes. Hier ist der Kindsvater verpflichtet, für den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zahlen. Weiter trägt er die Kosten, die durch Schwangerschaft und Geburt entstehen. In der Folge ist er für das Kind unterhaltspflichtig – nicht aber für die Mama. Eheähnliche Lebensgemeinschaften unterscheiden sich in puncto Unterhalt also deutlich von der Ehe.

Sofa, Haus, Depot – was gehört wem bei der Trennung?

Nicht selten kommt es bei der Trennung zu „wem-gehört-was-Streitereien“. Vom Gesetz gibt es hier – für Ehepaare im BGB geregelt – keine gesetzliche Regelung. Das bedeutet, Sie müssen das unter sich ausmachen.

Es gilt grundsätzlich:

  • Einzelne Haushaltsgegenstände gehen grundsätzlich an den Eigentümer. Bedeutet: Sie haben die Espressomaschine gekauft, also nehmen sie die auch mit. Wenn aber nicht klar ist, wem was gehört oder wer was gekauft hat, wird es schwierig. Und nur, wer den Erwerb belegen kann (Rechnung, Überweisung …), geht als Sieger aus dem Ring.
  • Gemeinsames Eigentum: Haben Sie mit dem (Ex)Partner etwas erstanden, zum Beispiel einen Kunstgegenstand, werden Sie sich einigen müssen, wer wen auszahlt. Andernfalls wird der Gegenstand versteigert und der Erlös geteilt.
  • Bei Bankguthaben und Wertpapierdepots, die Sie während der Beziehung angespart haben, ist ausschlaggebend, wer der Kontoinhaber ist. Sind beide Partner Kontoinhaber, wird das Guthaben wohl halbiert. Und zwar unabhängig davon, wer einbezahlt oder Wertpapiere gekauft hat.

Sie sparen sich viel Ärger, wenn Sie bereden, wer was kauft und wie Sie Nutzung und Finanzierung handhaben möchten. Beispiel: Sie kaufen ein Auto, Ihr Partner beteiligt sich an den monatlichen Raten. Dieses Geld sehen Sie als Darlehen. Im Falle einer Trennung behalten Sie den Wagen und zahlen Ihrem Ex das geliehene Geld zurück. Oder aber Sie vereinbaren, dass die Zahlungen des Partners ein Ausgleich dafür sind, dass er den Wagen benutzen darf. Ja, sicher ein bisschen spießig, doch gerade bei größeren Anschaffungen absolut sinnvoll.

herMoney-Tipp

Haben Sie den oder die Richtige gefunden, aber Ihnen steht so gar nicht der Sinn nach Heirat oder Lebenspartnerschaft? Dann schließen Sie einen Partnerschaftsvertrag ab. So können Frauen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen vereinbaren und mit ihrem Partner regeln, wie das Vermögen im Fall der Fälle verteilt wird.

 

Profilbild von Ines Baur

Ines Baur

Ines Baur hat ihre journalistische Karriere beim Fernsehen begonnen. Nach der Geburt ihres dritten Sohnes hat sich die gelernte Bankkauffrau auf Print- und Online-Medien spezialisiert. Schwerpunktmäßig schreibt sie zu den Themen Frauen und Finanzen, Frauen und Alters-Vorsorge, Frauen und finanzielle Selbständigkeit.