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Brutto-Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge - mehr Netto vom Brutto?

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12. Dezember 2017

Der Arbeitgeber soll sich zukünftig an der Altersvorsorge beteiligen. Doch macht Brutto-Entgeltumwandlung eigentlich Sinn?

2018 soll alles besser werden. Quasi in letzter Minute hat die große Koalition das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet, das 2018 in Kraft treten wird. Geringverdiener sollen für die Vorsorge über den Betrieb zusätzlich gefördert werden – was vielen Frauen zugute kommen dürfte. Aber auch für Normal- und Besserverdiener soll die Vorsorge über den Arbeitgeber attraktiver werden – zum Beispiel durch höhere Freibeträge und eine Beteiligung der Arbeitgeber. Ab 2019 zahlt der Arbeitgeber bei Neuverträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Teil der eingesparten Sozialabgaben dazu, für Altverträge wird es den Zuschuss ab 2022 geben. Aber der Reihe nach.

Recht auf betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht, über den Betrieb für das Alter vorzusorgen. Haben die Arbeitgeber früher zusätzlich zum Lohn und Gehalt Geld für Arbeitnehmer zurückgelegt, handelt es sich heute in der Mehrzahl der Fälle nur noch um eine „über den Betrieb abgewickelte“ Altersvorsorge. Mitarbeiter können einen Teil ihres Bruttos in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen – je nachdem, was der Chef anbietet (siehe letzter Absatz für Erläuterung der drei Möglichkeiten). Wenn er keinen Versorgungsträger favorisiert, muss er eine Direktversicherung akzeptieren. Der Vorteil in der Einzahlungsphase liegt darin, dass auf die eingezahlten Beiträge weder Steuern noch Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Diese sogenannte Entgeltumwandlung macht seit Jahren den  Löwenanteil im bAV-Neugeschäft aus. Der Chef muss hier bisher nichts dazu geben. Doch genau das ändert sich mit dem BRSG nun bald.

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Höhere Freibeträge

Doch worin liegt konkret der Vorteil der Entgeltumwandlung? Durch Lohn- und Gehaltsumwandlung haben Sie als Arbeitnehmerin die Möglichkeit, aus wenig Netto eine stattliche Zusatzrente aufbauen. Bis zu 3.120 Euro  jährlich kann jeder rentenversicherungspflichtige Angestellte bisher aus seinem Brutto steuer- und sozialversicherungsfrei in seine Altersvorsorge einzahlen. Unter dem Strich heißt das: Bereits bei Vorsorgeaufwendungen von monatlich 200 Euro sparen Sie bei einem Jahresbrutto von 36.000 Euro jährlich rund 870 Euro an Steuern. Dazu kommen rund 480 Euro Einsparungen bei der Sozialversicherung. Damit zahlen Sie 2.400 Euro aus Ihrem Brutto ein, die sie aber netto nur mit gut 650 Euro belasten.

Mit dem BRSG verdoppelt sich ab 2018  der steuerliche Freibetrag auf dann acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in Westdeutschland (6.240 Euro). Bei den Sozialabgaben dagegen bleibt die Vier-Prozent-Obergrenze bestehen. Das heißt:

Wenn Ihr Einkommen oberhalb der Bemessungsgrundlage liegt, sollten Sie genau prüfen, ob sich eine Entgeltumwandlung für Sie rechnet. Der Grund: Sie sparen dann keine Sozialversicherungsbeiträge – und erhalten dann auch keine Zuzahlung vom Arbeitgeber, da der ja selbst auch keine Sozialversicherungsbeiträge spart. Prüfen Sie also genau, ob sich Entgeltumwandlung für Sie lohnt oder ob es eventuell attraktivere Möglichkeiten der Altersvorsorge für Sie gibt. Fragen Sie im Zweifel eine(n) unabhängige(n) Berater/in.

Wohlgemerkt sparen nicht nur Sie die Beiträge zur Sozialversicherung, sondern auch Ihr Arbeitgeber. Das galt bislang unausgesprochen als Kompensation für seinen Verwaltungsaufwand. Das BRSG verlangt jetzt aber, dass Ihr Chef 15 Prozent des Betrages, den Sie aus eigener Tasche für Ihre spätere Betriebsrente vom Gehalt abzweigen, pro Jahr zuschießt – soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Im Grunde funktioniert es so: Zwacken Sie monatlich beispielsweise 200 Euro von Ihrem Bruttolohn für eine Direktversicherung ab, im Jahr also 2.400 Euro, muss Ihr Chef noch einmal 360 Euro (15 Prozent) drauflegen. Praktisch wird die Sache ab 2019 relevant.

Ab 2022 für alle mehr

Der genaue Zeitplan: Alle Arbeitgeber, die in ihrer Branche künftig an einen Betriebsrenten-Tarifvertrag nach dem BRSG gebunden werden, müssen ab 2019 bei neuen Entgeltumwandlungen mindestens diese 15 Prozent auf den Beitrag drauflegen, Das gilt dann auch für alle nicht-tariflich gebundenen Arbeitgeber für Neuverträge und Erhöhungen bisheriger Entgeltverträge. Ab 2022 muss die pauschale Sozialversicherungsersparnis auch an alle vor 2019 abgeschlossenen und noch laufenden Entgeltverträge ausgekehrt werden.

Genau abwägen

Allerdings hat die Entgeltumwandlung auch eine Kehrseite: Die gesparten Rentenversicherungsbeiträge schmälern entsprechend die spätere gesetzliche Rente. Obendrein müssen die aus der Umwandlung angesparten Betriebsrenten voll versteuert und noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (derzeit gut 18 Prozent) abgeführt werden. Die hoch umstrittene Doppelverbeitragung  in der Sozialversicherung hat die alte Regierung nicht abzuschaffen vermocht. Einzige Ausnahme: Riester-Verträge – doch die sind im Rahmen der bAV bisher zu vernachlässigen gewesen. Bei privaten Riester-Policen gab es die lästige Doppelverbeitragung sowieso nicht. Deshalb hat der Gesetzgeber die betrieblichen nun den privaten gleichgestellt. Gut möglich, dass betriebliche Riester-Verträge nun mit dem BRSG einen Schub bekommen. Außerdem erhöht der Staat für Riester-Sparer generell ab 2018 die Zulagen und zwar von bisher 154 auf 175 Euro. Das bietet insbesondere für Frauen mit Kindern einen zusätzlichen Anreiz – zumal zusammen mit dem neuen 15-prozentigen Arbeitgeberzuschuss.

Folgende Versorgungseinrichtungen stehen zur Entgeltumwandlung zur Verfügung:

Direktversicherung: Diese wird bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen. Der Arbeitgeber ist der Kunde (Versicherungsnehmer) und der Arbeitnehmer der Begünstigte. Bietet der Arbeitgeber keine andere Versorgungseinrichtung an, darf der Mitarbeiter auf eine Direktversicherung bestehen.

Pensionskasse: Im Unterschied zur Direktversicherung handelt es sich bei der Pensionskasse nicht um einen bAV-Vertrag bei einem marktüblichen Versicherungsunternehmen. Die Pensionskasse ist vielmehr ein ausschließlich auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) spezialisiertes Lebensversicherungsunternehmen. Manche gehören einem Großunternehmen und stehen nur dessen Mitarbeitern offen, andere sind überbetrieblich.

Pensionsfonds: Der Fonds ist ebenso wie die Pensionskasse ein eigenständiger Anbieter, häufig von Arbeitgebern zum Zwecke der bAV ihrer Mitarbeiter gegründet. Im Unterschied zur Pensionskasse darf der Fonds das Vorsorgevermögen jedoch freier anlegen als die strengen aufsichtsrechtlichen Regeln unterliegende Pensionskasse. Insbesondere investieren Pensionsfonds stärker in Aktien.

herMoney-Tipp zur Brutto-Entgeltumwandlung:

Wer mit dem Gedanken spielt, einen Teil seines Gehalts in Beiträge zur Betriebsrente umzuwandeln, sollte darauf pochen, dass der Chef seine Sozialversicherungsersparnis schon heute dazu tut – spätestens ab 2019 muss er sie sowieso auskehren. Abgesehen davon lohnt es sich abzuwarten, was die Tarifpartner im Rahmen des BRSG aushandeln. Denn sie dürfen eine Art Automatik einbauen. Dann  würde die ganze Belegschaft zu einer Entgeltumwandlung verpflichtet – es sei denn, die einzelne Mitarbeiterin lehnt dies ausdrücklich ab (Opting-Out). Also: genau hinhören bei den anstehenden Tarifverhandlungen!

Übrigens: In unserem Servicebereich finden Sie Beraterinnen in Ihrer Nähe.

Rita LanschRita Lansch ist freie Wirtschaftsjournalistin und Inhaberin des Medienbüro Lansch, das auf die Thematik der Assekuranz spezialisiert ist. Bereits im BWL-Studium hat „rl“ sich mit Versicherungswissenschaft befasst – seitdem lässt das Thema sie nicht los.

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