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Entgeltumwandlung: mehr Netto vom Brutto?

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Katrin Gröh

26. Juni 2024

ArbeitgeberInnen müssen sich an der Altersvorsorge ihrer Mitarbeitenden beteiligen. Doch lohnt sich die Entgeltumwandlung?

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

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Die Entgeltumwandlung ermöglicht ArbeitnehmerInnen einen Teil ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge zu investieren.

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Im Jahr 2024 sind von diesem Betrag bis zu 302 Euro sozialversicherungsfrei und bis zu 604 Euro steuerfrei.

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Da du bei der Entgeltumwandlung weniger in die Rentenversicherung einzahlst, sollte der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin einen Zuschuss von bis zu 20 Prozent zahlen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) macht die Vorsorge über den oder die ArbeitgeberIn attraktiv – und vor allem Personen mit mittlerem Einkommen und Geringverdienende profitieren davon. Das sind zumeist Frauen, da sie für die Familie oft kürzertreten und dementsprechend sowohl weniger verdienen als auch weniger in die Rentenkasse einzahlen.

Seit 2022 zahlen ArbeitgeberInnen nicht nur bei Altverträgen, sondern auch bei Neuverträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Teil der eingesparten Sozialabgaben dazu – bis zu 20 Prozent.

Recht auf betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Seit 2002 haben ArbeitnehmerInnen das Recht, über den Betrieb für das Alter vorzusorgen. Haben die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber früher zusätzlich zum Lohn und Gehalt Geld für Mitarbeitende zurückgelegt, handelt es sich heute in der Mehrzahl der Fälle nur noch um eine „über den Betrieb abgewickelte“ Altersvorsorge.

Mitarbeitende können einen Teil ihres Bruttolohns in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen – je nachdem, was der Chef oder die Chefin anbietet (dazu weiter unten mehr). Wenn er oder sie keinen Versorgungsträger favorisiert, muss er oder sie eine Direktversicherung akzeptieren.

Der Vorteil in der Einzahlungsphase liegt darin, dass auf die eingezahlten Beiträge weder Steuern noch Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Diese sogenannte Entgeltumwandlung macht seit Jahren den Löwenanteil im bAV-Neugeschäft aus.

Höhe der Freibeträge

Doch worin liegt konkret der Vorteil der Entgeltumwandlung? Durch Lohn- und Gehaltsumwandlung hast du als Arbeitnehmerin die Möglichkeit, aus wenig Netto eine stattliche Zusatzrente aufbauen. Bis zu 7.284 Euro jährlich kannst du aus deinem Brutto steuerfrei in deine Altersvorsorge einzahlen (Stand: 2024). Das sind acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei den Sozialabgaben dagegen gilt die Vier-Prozent-Obergrenze – 3.624 Euro sind demnach sozialversicherungsfrei.

Das heißt: Wenn dein Einkommen oberhalb der Bemessungsgrundlage liegt, solltest du genau prüfen, ob sich eine Entgeltumwandlung für dich rechnet. Der Grund: Du sparst dann keine Sozialversicherungsbeiträge – und erhältst auch keine Zuzahlung vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin, da er oder sie ja selbst keine Sozialversicherungsbeiträge spart. Prüfe also genau, ob sich Entgeltumwandlung für dich lohnt, oder ob es eventuell attraktivere Möglichkeiten der Altersvorsorge für dich gibt (beispielsweise ETF).

Wohlgemerkt sparst nicht nur du die Beiträge zur Sozialversicherung, sondern auch dein Arbeitgeber beziehungsweise deine Arbeitgeberin. Das galt früher unausgesprochen als Kompensation für den Verwaltungsaufwand.

Das BRSG verlangt seit 2019 aber, dass dein Chef 15 bis 20 Prozent des Betrages, den du aus eigener Tasche für deine spätere Betriebsrente vom Gehalt abzweigst, pro Jahr zuschießt – soweit er oder sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Im Grunde funktioniert es so: Zwackst du monatlich beispielsweise 200 Euro von deinem Bruttolohn für eine Direktversicherung ab, im Jahr also 2.400 Euro, muss dein Chef oder deine Chefin noch einmal 360 Euro (15 Prozent) drauflegen. Seit 2022 gilt das sowohl für alte als auch für neue Verträge.

Mehr für alle

Alle ArbeitgeberInnen, die in ihrer Branche an einen Betriebsrenten-Tarifvertrag nach dem BRSG gebunden werden, müssen seit 2019 bei neuen Entgeltumwandlungen mindestens diese 15 Prozent auf den Beitrag drauflegen. Das gilt seit 2022 auch für alle nicht-tariflich gebundenen ArbeitgeberInnen.

Versorgungseinrichtungen zur Entgeltumwandlung

Direktversicherung: Diese wird bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist Kunde (Versicherungsnehmer) und du als Arbeitnehmerin bist die Begünstigte. Bietet deine Arbeitsstelle keine andere Versorgungseinrichtung an, darfst du auf eine Direktversicherung bestehen.

Pensionskasse: Im Unterschied zur Direktversicherung handelt es sich bei der Pensionskasse nicht um einen bAV-Vertrag bei einem marktüblichen Versicherungsunternehmen. Die Pensionskasse ist vielmehr ein ausschließlich auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) spezialisiertes Lebensversicherungsunternehmen. Manche gehören einem Großunternehmen und stehen nur dessen Mitarbeitenden offen, andere sind überbetrieblich.

Pensionsfonds: Der Fonds ist ebenso wie die Pensionskasse ein eigenständiger Anbieter, häufig von ArbeitgeberInnen zum Zwecke der bAV ihrer Mitarbeitenden gegründet. Im Unterschied zur Pensionskasse darf der Fonds das Vorsorgevermögen jedoch freier anlegen als die strengen aufsichtsrechtlichen Regeln unterliegende Pensionskasse. Insbesondere investieren Pensionsfonds stärker in Aktien.

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IconherMoney Tipp

Wer mit dem Gedanken spielt, einen Teil seines Gehalts in Beiträge zur Betriebsrente umzuwandeln, sollte sich auf jeden Fall erkundigen, ob der Chef oder die Chefin die volle Sozialversicherungsersparnis dazu tut (20 Prozent statt 15 Prozent). Außerdem solltest du dich, was deine Altersvorsorge betrifft, möglichst breit aufstellen. Wir empfehlen einen ETF-Sparplan, in den du regelmäßig einzahlst und durch den du langfristig ein kleines oder großes Vermögen aufbauen kannst. Wie du mit ETFs durchstartest, erfährst du hier.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Dieser Artikel wurde ursprünglich am 17.12.2017 verfasst und zuletzt am 26.06.2024 von Katrin Gröh aktualisiert.

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Katrin Gröh

Katrin Sonja Gröh hat Wirtschaftskommunikation studiert und beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit verschiedenen Themen rund um den Verbraucherjournalismus. Als freie Autorin schreibt sie über Finanzen, Wirtschaft und Versicherungen.

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