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Bürgergeld statt Hartz 4: Arbeitslose dürfen ab 2023 mehr Schonvermögen behalten

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Floriana Hofmann

15. Juni 2023

Müssen Arbeitslose erst ihr ganzes Vermögen aufbrauchen, um Bürgergeld zu bekommen? Zum Glück nicht, denn es gibt ein Schonvermögen.

Inhalt:

Schonvermögen beim Bürgergeld (ehemals Hartz 4): Das Wichtigste in Kürze

Im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges beträgt das Schonvermögen 40.000 Euro. 15.000 kommen für jede weitere Person in einer Bedarfsgemeinschaft dazu (zum Beispiel für Kinder und Lebenspartner). In allen weiteren Jahren sinkt das Schonvermögen auf 15.000 pro Person. (Stand 2023)

Dieses Geld ist also eine Art Selbstbehalt. Wenn du mehr auf der Seite hast, musst du es zur Sicherung deines Lebensunterhaltes heranziehen. Auch dein Partner muss für dich aufkommen. Erst wenn die Vermögensgrenze erreicht ist, erhältst du Bürgergeld.

Zum Vermögen zählen etwa Sparguthaben und Wertpapiere, aber auch teurer Schmuck und größere Immobilien. Sachgüter wie ein kleines Auto und eine kleine Eigentumswohnung gehören nicht dazu.

Als die „größte Sozialreform seit 20 Jahren“ bezeichnete Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD) im vergangenen Jahr die Einführung des Bürgergeldes. Durch die Ablösung des Vorgängers Hartz 4 (Arbeitslosengeld 2) stiegen die Regelsätze und Arbeitslose werden besser betreut. Vor der Einführung gab es in der Politik hitzige Diskussionen – beispielsweise um das Schonvermögen.

Seit dem 1. Januar ist das Bürgergeld-Gesetz nun in Kraft. Aber noch immer sind bei Betroffenen viele Fragen offen, insbesondere zum Schonvermögen: Wie viel Geld darf man auf dem Konto haben, wenn man Bürgergeld bezieht? Was hat sich im Vergleich zu Hatz 4 geändert? Und was gehört außer Bargeld noch zum Schonvermögen? Wir klären auf.

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Was ist das Schonvermögen beim Bürgergeld (ehemals Hatz 4)?

Zuerst ein kurzer Überblick über das Bürgergeld. Diese Sozialleistung kannst du laut Bundesagentur für Arbeit erhalten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Du bist mindestens 15 Jahre alt, aber noch keine Rentnerin.
  • Du wohnst in Deutschland. Hier ist auch dein Lebensmittelpunkt.
  • Du bist erwerbsfähig. Das bedeutet, du kannst mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten, wirst also nicht durch eine Krankheit oder Behinderung von der Arbeit abgehalten.
  • Du oder die Mitglieder deiner sogenannten Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig. Dein Einkommen liegt unter dem Existenzminimum und du kannst den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten.

Bevor man finanzielle Hilfe erhält, muss man also seine eigenen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen. Müssen Arbeitslose also sofort an ihre Ersparnisse oder gibt es ähnliche Regelungen wie bei Hartz 4 (Alg 2)?

Hier kommt das sogenannte Schonvermögen ins Spiel: Menschen, die Bürgergeld erhalten, dürfen Erspartes behalten, solange es nicht „erheblich“ ist. Dieses Geld müssen sie innerhalb des ersten Jahres nicht aufbrauchen (= Karenzzeit).

Wie hoch ist das Schonvermögens beim Bürgergeld im ersten Jahr?

Beziehst du Bürgergeld, wird im ersten Jahr nur das „erhebliche Vermögen“ berücksichtigt, also das Vermögen, das über den folgenden Grenzwerten liegt (Stand 2023):

  • 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
  • 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Eine Karenzzeit gibt es übrigens auch für MieterInnen: Im ersten Jahr übernimmt der Staat die Miete, selbst wenn die Wohnung eigentlich zu groß ist. LeistungsbezieherInnen müssen also nicht sofort in eine kleinere Wohnung umziehen.

Der Sinn dahinter: Wer einen Antrag auf Bürgergeld gestellt hat, soll sich erstmal ganz auf die Arbeitssuche konzentrieren können.

Höhe des Schonvermögens in weiteren Jahren

Nach dem ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld verändern sich diese Freigrenzen. Nun berücksichtigt das Jobcenter Vermögen bis zu einem Freibetrag (Absetzbetrag) von 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Zum Weiterlesen: Wie du mit einer Haushaltskasse Geld sparen kannst

Was zählt beim Bürgergeld zum Schonvermögen, was nicht?

Zunächst klären wir, was die Arbeitsagentur beim Bürgergeld (ehem. Hartz 4) als Vermögen zählt. Nämlich alles, was du besitzt und in Geld messbar ist wie:

  • Einkommen: Darunter ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld zu verstehen, die du bekommst. Beispielsweise Einnahmen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung, Unterhaltsleistungen, Renten, Kapital- und Zinserträge oder einmalige Einnahmen wie Steuererstattungen, Abfindungen oder Erbschaften. Woher und in welcher Regelmäßigkeit das Einkommen kommt, ist für die Berechnung egal.
  • Bargeld
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
  • Sachen (wie beispielsweise große Fahrzeuge oder Schmuck)
  • teilweise Kapitallebensversicherungen
  • teilweise Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen

Allerdings gibt es auch Ausnahmen: „Außerdem sind u.a. angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug oder ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen“, schreibt das Bundesarbeitsministerium auf seiner Website.

Nicht verwertbares Vermögen zählt nicht dazu. Das sind Vermögensgegenstände, über die InhaberInnen nicht frei verfügen dürfen. Also Dinge, die man nicht verkaufen oder verpachten kann, weil sie beispielsweise verpfändet sind.

Inwieweit zählen Immobilien und Ersparnisse für die Altersvorsorge zum Schonvermögen?

Wer privat für das Alter vorsorgt, kann aufatmen. Die Altersvorsorge ist beim Bürgergeld geschützt: Nicht angerechnet wir die betriebliche Altersvorsorge, die Rürup- und die Riesterrente.

Kapital, das darüber hinaus zur Altersvorsorge dient, wird bis zu 750 Euro je vollendetem Lebensjahr nicht berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist aber, dass du an dieses Geld vor dem Eintritt in den Ruhestand auch nicht rankommst. Im Beamtendeutsch heißt das: „Bedingung ist aber, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertbar ist (z. B. Verwertungsausschluss bei Kapitallebensversicherungen)“.

Beispiel:
Sina stellt einen Antrag auf Bürgergeld. Sie hat vor Jahren eine Lebensversicherung abgeschlossen, die vertraglich als Altersvorsorge vorgesehen wird. Sie wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Ihr Guthaben auf dem Sparbuch hingegen zählt.

Auch bei einer selbst bewohnten Immobilie gibt es Sonderregelungen:

Im ersten Jahr (der sogenannten Karenzzeit) wird selbst genutztes Wohneigentum wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung nicht einbezogen, wenn das Vermögen berechnet wird.

Ab dem zweiten Jahr wird eine selbst genutzte Immobilie berücksichtigt, sofern sie größer ist als:

  • Hausgrundstück: Wohnfläche bis zu 140 Quadratmetern
  • Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern

Leben mehr als vier BewohnerInnen in der Immobilie, dann erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter pro Person.

Beispiel:
Sina hat vor Jahren eine Eigentumswohnung mit 60 Quadratmetern gekauft, die sie auch selbst bewohnt. Sie wird weder im ersten noch in einem weiteren Jahr berücksichtigt, da sie zum Schonvermögen zählt. Ariana hingegen hat im Rahmen einer Erbschaft ein Grundstück mit einem Haus (Wohnfläche 150 Quadratmeter) bekommen. Dort wohnt sie mit ihrer Tochter. Aufgrund der Größe zählt es nicht zum Schonvermögen und wird bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt. Eine vergleichbare Regelung für Erbschaften gab es schon bei Hartz 4.

Sollte der Umzug, der Verkauf oder die Beleihung eine besondere Härte sein, können auch größere Immobilien geschützt sein.

Zählt das Vermögen des Partners und der Kinder auch beim Bürgergeld?

Als Bedarfsgemeinschaft versteht der Gesetzgeber eine „Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften.“ In der Regel sind das Ehepaare oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben. Oder Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“). Das Jobcenter geht häufig davon aus, dass eine solche Gemeinschaft vorliegt, wenn ein Paar seit mindestens einem Jahr zusammenlebt.

Bei den genannten Personen zählt das Vermögen ebenfalls, wenn die Behörde prüft, ob dir Bürgergeld zusteht. Denn eine Bedarfsgemeinschaft wird hinsichtlich Einkommen und Vermögen als Einheit betrachtet. Das heißt: Wenn dein Partner ein Vermögen von 50.000 Euro in seinem Depot hat, muss er dich finanziell unterstützen. Du bekommst dann kein Bürgergeld.

Wohnst du dagegen mit einer Freundin zusammen, bildet ihr nur einen Haushalt und keine Bedarfsgemeinschaft.

Wichtig für alle Mamas: Auch die Kinder, die im Haushalt leben, zählen zur Bedarfsgemeinschaft – sofern sie jünger als 25 Jahre alt sind. Außerdem müssen sie unverheiratet und erwerbsfähig sein und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Auch Kinder können Einkommen erzielen: zum Beispiel Kindergeld oder Unterhaltszahlungen.

Beispiel:
Sina lebt mit ihrer 15-jährigen Tochter Jasmin zusammen, was eine Bedarfsgemeinschaft darstellt. Jasmin bekommt Kindergeld vom Staat und Unterhaltszahlungen von ihrem Vater, was als Einkommen zählt. Auch sie hat ein Sparbuch, auf dem 5.000 Euro liegen. Guthaben auf dem Sparbuch, auch vom Kind, zählt als verwertbares Vermögen. Doch auch hier gibt es die oben genannten Freibeträge: Bis zu 15.000 Euro jeder weiteren Person in der Bedarfsgemeinschaft zählt als Schonvermögen.

Extra-Tipp: Wenn das Kindergeld nicht ausreicht, kannst du Kindergeldzuschlag beantragen. Welche Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag gelten, erfährst du hier.

Vermögen vor Bürgergeld-Bezug beiseiteschaffen?

Beim Bürgergeld darfst du im ersten Jahr 40.000 Euro an Erspartem behalten. Wer mehr hat, überlegt vielleicht, einen Teil des Vermögens vor der Antragstellung abzuheben oder anderweitig „verschwinden zu lassen“. Das ist – wie schon bei Hartz 4 – keine gute Idee!

Ist es möglich, vor Beantragung des Bürgergeldes Geld vom Konto abzuheben?

Vor dem Antrag auf Bürgergeld noch schnell zum Bankautomaten und dann das Bargeld zu Hause lagern? Davon ist abzuraten. Das Jobcenter prüft in der Regel beim Erstantrag die Kontoauszüge – eine Rückverfolgung aller Transferaktionen ist also möglich.

Wer wissentlich falsche Angaben macht, also vorhandenes Vermögen verschweigt oder falsche Tatsachen vorspielt, begeht Sozialbetrug, wie die Plattform hartziv.org berichtet. Nach § 263 StGB führe dies zu hohen Geldstrafen und im schlimmsten Fall zur Freiheitsstrafe.

Sophia Koenen, Pressereferentin der Bundesagentur für Arbeit, sagt dazu Folgendes: „Diese Frage bedarf einer Einzelfallprüfung und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Es wird ein Verfahren eingeleitet, bei dem das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat geprüft wird.“

Antrag auf Bürgergeld: Wie wird das Vermögen geprüft?

„Die leistungsberechtigte Person füllt bei der Antragsstellung die Anlage VM aus. Ob und wie viel davon zu berücksichtigen ist, entscheidet allein das Jobcenter nach den gesetzlichen Vorschriften. Es ist berechtigt und verpflichtet, Angaben und die von weiteren Personen im Haushalt zu überprüfen“, erklärt Koenen. Wie auch schon bei Hartz 4 schauen die Behörden genau hin, wenn sie eine Vermögensprüfung durchführen.

„Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld (Karenzzeit) wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wenn im Antrag angegeben wird, dass über kein erhebliches Vermögen verfügt wird, ist dieser Erklärung eine Selbstauskunft beizufügen. Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur nach Aufforderung des Jobcenters vorzulegen. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten geringere Freibeträge. Die Höhe des Vermögens wird überprüft und es sind entsprechende Nachweise vorzulegen.“

herMoney Tipp

Möchtest du mehr über das Bürgergeld erfahren? Dann schau gerne in diesem Beitrag auf hermoney.de vorbei. Außerdem können wir dir den Verein für soziales Leben empfehlen. Auf deren Website findest du einen Bürgergeld-Rechner, aktuelle Nachrichten und noch ganz viele weitere Informationen rund um Anspruch, Einkommen und Co.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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Floriana Hofmann

Die Finanzjournalistin Floriana Hofmann war Content Lead bei herMoney. Sie schreibt seit mehreren Jahren für Finanzmedien über Aktien und Börsenthemen. So war sie etwa beim Finanzen Verlag als "Leitung Digital" für die Online-Redaktion von "Börse online" und "Courage" verantwortlich.

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