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Hast du Anspruch auf den Kinderzuschlag? Voraussetzungen und Einkommensgrenzen im Überblick

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Ines Baur

9. Januar 2024

Wenn dein Einkommen einfach nicht reicht, um die Familie durchzubringen, kannst du zusätzlich zum Kindergeld Kinderzuschlag beantragen.

Du denkst über die Beantragung des Kinderzuschlags nach? Wir erklären, wo die Einkommensgrenzen liegen und beantworten viele wichtige Fragen rund um den Kinderzuschlag.

Inhalt

Voraussetzungen: Habe ich Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Einkommensgrenzen: Wie viel darf man verdienen, um den Kinderzuschlag zu bekommen?

Wie wird berechnet, wie viel und ob ich Kinderzuschlag erhalte?

Höhe des Kinderzuschlags

Wo kann ich Kinderzuschlag beantragen?

Welche Unterlagen brauche ich, um den Kinderzuschlag zu beantragen?

herMoney Tipp

Was ist der Kinderzuschlag? Das Wichtigste in Kürze

Definition: Der Kinderzuschlag soll Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen vor der Beantragung des Bürgergelds bewahren.

Anspruch: Ausgezahlt wird der Kinderzuschlag ab einem Einkommen von 600 Euro brutto (Alleinerziehende) oder 900 Euro (Elternpaar). Eine Höchsteinkommensgrenze gibt es nicht mehr. Sie wurde am 01.01.2020 durch ein individuelles, gleitendes Berechnungsmodell ersetzt (Beispiele weiter unten).

Höhe des Kinderzuschlags: Du bekommst maximal 292 Euro pro Kind und musst den Zuschlag zum Kindergeld alle sechs Monate neu beantragen. Das gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung. Eine Erhöhung des Betrags im Jahr 2024 ist nicht geplant.

Voraussetzungen: Habe ich Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Du arbeitest und hast trotzdem für dich und deine Familie zu wenig Geld zum Leben? Dann hast du vielleicht einen Anspruch auf den Kinderzuschlag. Diese staatliche Leistung gibt es, wenn Familien mit ihrem Einkommen, dem Kindergeld und (eventuell zustehendem) Wohngeld ihren finanziellen Bedarf nicht decken können.

Der Gesetzgeber hat den Kinderzuschlag geschaffen, um zu verhindern, dass ein einkommensschwacher Haushalt Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) beantragen muss. Geregelt ist das Thema in § 6a Abs. 8 Satz 1 BKKG.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

Ob du verheiratet bist, mit einem Partner ohne Trauschein zusammenlebst oder alleinerziehender Elternteil bist, ist egal.

Wichtig ist für den Anspruch auf den Kinderzuschlag:

  • dein Kind lebt bei dir im Haushalt
  • dein Kind ist jünger als 25 Jahre alt, weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • du bekommst Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für dein Kind

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien, die ein eigenes Einkommen haben. Heißt, es gilt die Voraussetzung, dass du mit selbstständiger Arbeit oder aus einem Angestelltenverhältnis dein eigenes Einkommen generierst. Nur dann hast du ein Recht auf den Kinderzuschlag. Aber: Bürgergeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder auch Krankengeld zählen auch als Einkommen.

Wer ausschließlich Leistungen nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII bekommt und sonst kein Einkommen hat, hat keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag.


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Einkommensgrenzen: Wie viel darf man verdienen, um den Kinderzuschlag zu bekommen?

Um Kinderzuschlag zu erhalten, gibt es eine untere Grenze, die sogenannte Mindest-Einkommensgrenze. So viel gilt es also mindestens zu verdienen. Die Grenze liegt bei Alleinerziehenden bei 600 Euro und bei Elternpaaren bei 900 Euro brutto. Angerechnet wird der Verdienst ohne Abgaben und Steuern. Nicht angerechnet werden Kindergeld und Wohngeld.

520-Euro-Job und Kinderzuschlag: Leidiges Thema ist wieder einmal der Minijob. Eine Alleinerziehende, die ausschließlich einen 520-Euro-Job hat, wird keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Denn der liegt ganz klar unter der 600-Euro-Schwelle. Tipp: Sprich mit deinem Arbeitgeber über eine Aufstockung deiner Stundenzahl, bis du in die Midijob-Riege fällst.

Neuregelung des Kinderzuschlags: Höchsteinkommensgrenze ist am 01.01.2020 weggefallen

Die Höchsteinkommensgrenze gibt es so nicht mehr. Durch die gesetzliche Neuregelung im Zuge des Starke-Familien-Gesetzes, das am 01.01.2020 in Kraft trat, wurde die bis dato geltende Höchsteinkommensgrenze abgeschafft und durch ein gleitendes Berechnungsmodell ausgewechselt.

Höhe des Kinderzuschlags ab dem 01.01.2020:
Seit dem 01.01.2020 fällt der Kinderzuschlag nicht mehr komplett weg, wenn du eine bestimmte Höchstgrenze überschreitest. Seither verringert er sich peu à peu. Der Sinn dahinter ist, dass Familien nicht mehr plötzlich ohne Kinderzuschlag dastehen, wenn sie mehr verdienen, sondern eben weniger Leistung erhalten. Die Höhe des Kinderzuschlags wird seit dem 01.01.2020 individuell für jede Familie berechnet. Seit Januar 2023 sind es maximal 250 Euro pro Kind und Monat.

Tipp: Du kannst mit dem Check des KiZ-Lotsen recht schnell und unkompliziert prüfen, ob du generell einen Anspruch auf den Kinderzuschlag hast.

Wie wird berechnet, ob und wie viel Kinderzuschlag ich erhalte?

In welcher Höhe der Kinderzuschlag anfällt, wird für jede Familie individuell berechnet. Die Berechnung übernimmt die Familienkasse der Arbeitsagentur, wenn der erforderliche Antrag eingereicht ist.

Es gilt: Je mehr Einkommen deine Familie selbst generiert, desto weniger ist sie auf staatliche Unterstützung angewiesen und umso geringer wird der Zuschlag ausfallen. Die Berechnung ist abhängig von eurem Einkommen als Familie, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder.

Folgende Beispiele sollen darstellen, welche Einkommensgrenzen bei Familien mit einem, zwei oder drei Kindern bei der Berechnung des Kinderzuschlags eine Rolle spielen:

  • Zahlt eine Alleinerziehende mit sechsjährigem Kind 500 Euro Warmmiete, kann sie KiZ beziehen, wenn ihr Verdienst bei rund 1.700 bis etwa 2.500 Euro brutto (ungefähr 1.300 bis 1.700 netto) liegt.
    Bei einer Warmmiete von rund 800 Euro und zwei Kindern (sechs und acht Jahre), darf das Bruttogehalt rund 2.100 bis rund 2.800 Euro (ungefähr 1.500 bis 1.900 netto) betragen. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss sind nicht berücksichtigt.
  • Bei einem Paar (Doppelverdiener) mit zwei Kindern (zwei und acht Jahre) und einer Warmmiete von etwa 700 Euro darf das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 2.400 bis etwa 4.000 Euro (ungefähr 1.800 bis 2.800 netto) betragen.
    Hätte die gleiche Familienkonstellation eine Warmmiete von etwa 1.000 Euro, darf das Bruttogehalt rund 2.800 bis etwa 4.200 Euro (ungefähr 2.100 bis 3.000 netto) betragen.
  • Zahlt ein Paar (ein Alleinverdiener) mit drei Kindern (sechs, acht und zehn Jahre) eine Warmmiete von etwa 1.000 Euro, dürfen sie rund 2.200 bis etwa 4.400 Euro brutto (ungefähr 1.800 bis 3.100 netto) verdienen, um KiZ zu beziehen.

Höhe des Kinderzuschlags

Ein anspruchsberechtigtes Kind erhält Kindergeld. Seit 2023 sind das 250 Euro pro Kind. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 250 Euro pro Monat pro Kind. Kommt die Kindergrundsicherung, entfällt der Kinderzuschlag.

Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern kann monatlich bis zu 1.000 Euro an Kinderleistungen – Kindergeld und Kinderzuschlag – erhalten.

Leistungen für 1. Kind Kindergeld 250,00 €
Kinderzuschlag 292,00 €
Leistungen für 2. Kind Kindergeld 250,00 €
Kinderzuschlag 292,00 €
Gesamtleistungen 1.084,00 €

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Wo kann ich den Kinderzuschlag beantragen?

Kinderzuschuss beantragst du bei der zuständigen Familienkasse. Die entsprechenden Formulare kannst du auf der Homepage der Arbeitsagentur herunterladen oder vor Ort bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beziehen. Du kannst den Antrag auch online stellen.

Wichtig: Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt. Ist das halbe Jahr vorbei und du brauchst den Zuschlag immer noch, musst du einen neuen Antrag stellen. Das ist schnell gemacht, da es eine Art Folgeantrag gibt.

Welche Unterlagen brauche ich, um den Kinderzuschlag zu beantragen?

Je nachdem, wie du dein Geld verdienst:

  • Lohn-/Gehaltsabrechnungen
  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • Anlage zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
  • Steuerbescheid
  • oder einen Bescheid über: Bürgergeld, Sozialgeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Rente, Halbwaisenrente, Sozialhilfe, Leistungen der Unfallversicherung, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, BAföG, Stipendium, Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen für Asylbewerber, sonstige staatliche Leistungen (etwa Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz, Landeserziehungsgeld, BAföG-Darlehen)

Weiter solltest du aktuelle Unterlagen zu Girokonten, Riester, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und so weiter zur Hand haben, um den Antrag wahrheitsgemäß ausfüllen zu können.

herMoney Tipp

Es ist knapp, doch du verdienst eigentlich genug, um deine kleine Familie über die Runden zu bringen? Dann kannst du vielleicht den reduzierten Kinderzuschlag (ohne Einkommensgrenzen), Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten und von den KiTa-Gebühren befreit werden. Mehr Infos gibt’s bei deiner Familienkasse.

Zum Weiterlesen: Du möchtest wissen, wie du mehr aus deinem Geld machen kannst? Mit einem Haushaltsbuch und unseren Spartipps findest du bislang unentdecktes Sparpotential. Wenn du monatlich nur 25 oder 50 Euro in einen ETF-Sparplan investierst, wächst langsam ein kleines Vermögen heran.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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Dieser Artikel wurde von Ines Baur erstellt und 2023 durch Saskia Weck aktualisiert. Zuletzt wurde dieser Artikel am 09.01.2024 von Christiane Habrich-Boecker aktualisiert.

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Ines Baur

Ines Baur hat ihre journalistische Karriere beim Fernsehen begonnen. Nach der Geburt ihres dritten Sohnes hat sich die gelernte Bankkauffrau auf Print- und Online-Medien spezialisiert. Schwerpunktmäßig schreibt sie zu den Themen Frauen und Finanzen, Frauen und Alters-Vorsorge, Frauen und finanzielle Selbständigkeit.

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