Scheidung – Ist die Ehe-Rechtsschutzversicherung sinnvoll?
21. Januar 2020
Die Deutschen versichern gerne. Leben, Kinder, Haus, Auto. Wer will, kann sich sogar gegen finanzielle Folgen der Scheidung versichern.
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25. Oktober 2022
Ohne Ehevertrag oder anderweitige Vereinbarung gelten in deutschen Ehen die Regeln der Zugewinngemeinschaft. Was bedeutet das?
Zugewinngemeinschaft im Detail
Wer vor der Ehe die Vermögensverhältnisse nicht separat regelt, bildet mit dem Partner oder der Partnerin automatisch eine Zugewinngemeinschaft.
Definition: Der Zugewinn ist das Vermögen, das jeder von euch während eurer Ehe aufbaut. Ist es bei der Frau weniger, weil sie wegen der Kinder Teilzeit arbeitet, erhält sie nach einer Scheidung einen Ausgleich.
Zum Zugewinn zählen zum Beispiel das Haus, das während der Ehe gekauft wird, und das ETF-Depot, das während der Ehe bespart wird. Vor der Ehe angespartes Vermögen bleibt außen vor.
Eine erwartete Erbschaft oder dein Unternehmen kannst du im Rahmen des modifizierten Zugewinnausgleichs vom Zugewinn ausschließen. Eine Alternative ist ein Ehevertrag.
Wenn die Trennung unvermeidlich ist, streiten sich Paare in der Scheidungsphase häufig über die Aufteilung des Vermögens. Der sogenannte „Rosenkrieg“ kostet nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch Geld. Hast du (weil verliebt oder aus anderen Gründen) das finanzielle Arrangement für eine mögliche Trennung vor der Heirat nicht in einem Ehevertrag geregelt, gilt die gesetzliche Regelung des Güterstands (§ 1363 BGB). Stirbt der Partner, spielt die Gesetzeslösung ebenfalls eine Rolle. Aber was genau ist darunter zu verstehen?
Der gesetzliche Güterstand ist eine Zugewinngemeinschaft. Sie regelt im Falle einer Scheidung eine Ausgleichsverpflichtung für die Wertsteigerung während der Ehe – den Zugewinn.
Heiratest du, wird dein bisheriges Hab und Gut als Anfangsvermögen gewertet. Darum ist es eine kluge Entscheidung, beiderseitig festzuhalten, wer was in die Ehe mit einbringt. Das vermindert das Streitpotenzial bei einer Trennung.
Für alles, was du vor deiner Ehe an Vermögen angesammelt hast, bleiben deine Eigentumsrechte unberührt und werden rechnerisch vom Endvermögen abgezogen. Daran ändert auch der Ring am Finger nichts. Stichtag für die Feststellung des Anfangsvermögens ist der Tag der standesamtlichen Trauung.
Für LebenspartnerInnen ohne Trauschein greift die Zugewinnregelung nicht. Was für nichtehelichte Lebensgemeinschaft gilt, erfährst du hier. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften wiederum kann eine Zugewinngemeinschaft vorliegen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Scheidung, Todesfall, Hauskauf – am besten weißt du von vornherein, was all das für dich als Ehefrau bedeutet. Nur wenn du die gesetzlichen Regelungen kennst, kannst du einschätzen, ob sie für dich passen, und bei Bedarf andere Vereinbarungen treffen. Was gehört also zum Zugewinn und was nicht?
Die gesetzliche Regelung ist für die Schulden relevant, die der Partner oder die Partnerin mit in die Ehegemeinschaft bringt. Sind sie vor der Hochzeit gemacht worden, bist du auch in der Zeit deiner Ehe nicht haftbar. Das ist bei gemeinsam gemachten und gemeinsam unterschriebenen Schulden anders. „Trotz der Formulierung ‚Gemeinschaft‘ bleiben die Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe getrennt und jeder haftet nur für seine eigenen Schulden“, erklärt Familienrechtsexpertin Dr. Birgit Hartman-Hilter aus München.
Auch Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Doch hier spielt die Wertsteigerung während der Ehe eine Rolle für einen späteren Ausgleich.
Stirbt ein naher Verwandter von dir und hinterlässt dir ein Erbe, bist du auch während der Ehe der alleinige Erbberechtigte. Das heißt, dein Partner kann keinen Anteil an dem dir hinterlassenen Vermögen beanspruchen.
Erwerbt ihr zusammen Vermögen, zum Beispiel in Form eines gemeinsamen Wertpapierdepots, gehört es dir und deinem Ehemann zu gleichen Teilen. Der Wert wird also bei der Scheidung zwischen den Partnern jeweils hälftig aufgeteilt. Im Umkehrschluss gilt das natürlich auch für Hypotheken oder sonstige Kredite.
Übrigens: Ein während der Ehe ausgezahlter Lottogewinn zählt ebenfalls als Vermögen und fließt in die Berechnung des Zugewinns ein.
Im Falle einer Scheidung behältst du das, was du als Alleineigentum nachweisen kannst. Die Eigentumsrechte werden auch während des Ehestands nicht berührt. Doch du musst wissen: Während der Ehe kannst du nicht uneingeschränkt über dein Vermögen entscheiden. Das ist so, wenn du durch deine Entscheidung die wirtschaftliche Grundlage der ehelichen Gemeinschaft gefährdest und es um wesentliche Teile des Vermögens geht.
Selbstverwaltung geht nur dann, wenn noch mindestens 10 Prozent bei wesentlichen Besitztümern (ab 250.000 Euro / geringe Vermögen sind bis 15 Prozent geblockt) nach deiner finanziellen Transaktion vom Vermögen übrig bleiben. Das gilt für jegliche Vermögen.
Beispiel:
Nehmen wir an, dein Mann will ein Haus an seine Kinder aus einer vorherigen Ehe verschenken. Das kann er dann, wenn der Wert nicht mehr als zehn Prozent seines gesamten Vermögens ausmacht.
Vermögen des Ehemanns:
Hauswert nach aktueller Marktlage | 500.000 Euro |
Wertpapierdepot | 250.000 Euro |
Spareinlagen | 20.000 Euro |
Gesamt | 770.000 Euro |
10 Prozent | 77.000 Euro |
Der Gatte darf damit das Haus an seine Kinder verschenken. Zudem kann er sich ein Nießbrauch– oder Wohnrecht einräumen lassen, ohne dich zu fragen. Doch Achtung, das fließt in die Berechnung ein. Für dich gibt es dann einen Ausgleich für den Nießbrauch. Wie hoch der anzusetzen ist, hat das Bundesfinanzministerium in einer Tabelle festgelegt.
Habt ihr während eurer Ehe ein Haus oder eine Wohnung gekauft, seid ihr auch nach der Scheidung gemeinsame EigentümerInnen. Darum solltet ihr euch von vornherein einigen, was im Falle der Trennung mit der Immobilie geschieht, ob ihr verkauft oder der eine den anderen mit einem Geldbetrag auszahlt. Um sicherzugehen, sollte die Vereinbarung notariell festgehalten werden.
Wurde nichts vor der Heirat vereinbart, könnt ihr einen Schätzwert als Verhandlungsgrundlage ansetzen. Könnt ihr euch nicht einigen, wird ein Sachverständiger eingeschaltet. Seid ihr euch danach immer noch nicht einig, ermittelt das Gericht zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags über einen Gutachter oder eine Gutachterin den Wert. Berechnungsgrundlage ist der Verkehrswert.
Wurde ein Haus oder eine Wohnung vor der Ehe erworben, bleibt dieses Vermögen dem Eigentümer oder der Eigentümerin. Lebten beide PartnerInnen vor der Trennung in dem Haus, kann nach der Scheidung der Eigner darin wohnen bleiben.
Verstirbt der Partner oder die Partnerin, ohne ein Testament zu hinterlassen, ist der Zugewinnausgleich im Sterbefall im Paragrafen 1371 des BGB festgelegt. Hier steht, dass im Todesfall keine Erbschaftssteuer auf den Zugewinn anfällt. Das bedeutet, dass du bei der gesetzlichen Erbfolge 25 Prozent des Vermögens als pauschalen Zugewinnausgleich zugeschlagen bekommst.
Neben dem regulären gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehepartners in Höhe von 25 Prozent „erhält der überlebende Ehepartner, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, aus dem fiktiven Zugewinnausgleich von § 1371 BGB ein weiteres Viertel von dem Erbe“, erklärt die Kanzlei Dory & Kollegen. Der überlebende Partner oder die Partnerin bekommt also die Hälfte des Erbes.
Bei Kindern des Partners aus erster Ehe müsstest du aus deinem zusätzlichen Anteil den Nachkömmlingen die Mittel für eine „angemessene Ausbildung“ finanzieren. Außerdem haben Kinder aus erster Ehe immer Anrecht auf den Pflichtteil. Selbst wenn sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen, erlischt dieser Anspruch nicht. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Mehr über den Pflichtteil erfährst du hier.
Gibt es allerdings ein Testament, in dem steht, dass der Ehepartner nichts erbt, so kann er den Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der Paragrafen 1373 bis 1383, 1390 verlangen. „Der Pflichtteil des überlebenden Partners oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.“
Am Ende der Ehe wird der „Zugewinn” errechnet und ausgeglichen. „Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ist der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns. An diesem Tag haben Sie ein bestimmtes Endvermögen. Am Tage Ihrer Heirat hatten Sie ein Anfangsvermögen. Die Differenz beider Vermögensstände stellt Ihren Zugewinn dar“, erklärt Anwältin Hartman-Hilter.
Im Fall der Fälle muss einer der beiden PartnerInnen ausbezahlt werden. Die Berechnung der Vermögenswerte einer Zugewinngemeinschaft erklärt Hartmann-Hilter am folgenden Beispiel:
1. a) Zugewinn des Mannes
Anfangsvermögen bei Heirat am 01.01.2010 | 10.000 Euro |
Endvermögen am Stichtag | |
Sparbuch | 10.000 Euro |
Fahrzeug | 20.000 Euro |
Einfamilienhaus | 500.000 Euro |
Depot | 20.000 Euro |
Summe der Vermögenswerte | 550.000 Euro |
abzgl. Passiva (Bankschulden) | 140.000 Euro |
Endvermögen somit | 410.000 Euro |
Zugewinn (410.000 Euro minus 10.000 Euro) | 400.000 Euro |
1. b) Zugewinn der Frau (Berechnung s. o.) z. B. 0 Euro
Die Frau kann vom Mann die Hälfte der Differenz fordern:
400.000 Euro minus 300.000 Euro = 100.000 Euro
geteilt durch 2 = 50.000 Euro
„Die Beispielrechnung verdeutlicht Ihnen, dass der Ehegatte keinen Anspruch auf Übertragung einzelner Vermögensgegenstände hat. Die Zugewinnausgleichsforderung ist immer eine reine Geldforderung“, erklärt die Expertin für Familienrecht. „Einzelne Vermögensgegenstände werden zu den jeweiligen Stichtagen saldiert.“
Wenn du dich absichern willst (beispielsweise, weil du ein Unternehmen betreibst oder ein großes Erbe erwartest), schließe einen Ehevertrag und lasse ihn beim Notar beurkunden. In der Regel werden darin Verfügungen hinsichtlich des Ehegüterrechts, des Versorgungsausgleiches und des Unterhalts dokumentiert. Besser ist es, den Ehevertrag vor der Hochzeit festzuzurren, aber man kann das auch während der Ehe nachholen.
Wurde eine Gütertrennung vereinbart, bedeutet das bei einer Scheidung, dass es zu keinem Zugewinnausgleich kommt. Stirbt der Partner oder die Partnerin, kann das für seine bessere Hälfte steuerliche Nachteile haben. Denn in dem Fall wird der Zugewinn steuerpflichtig.
Das geht aber auch umgekehrt: Ein Ehepaar könnte eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Durch diesen Akt wird das voreheliche Vermögen der beiden Partner durch die Ehe verschmolzen. Das kann man romantisch finden. Doch vereinbarst du das, bist du auch für die Schulden des Gatten oder der Gattin haftbar.
Wer keinen Ehevertrag abschließen möchte, hat die Möglichkeit, die gesetzliche Regelung in bestimmten Teilen anzupassen. Das ist sehr nützlich, wenn ein Partner oder eine Partnerin eine zu erwartende Erbschaft, eine Schenkung oder einen Betrieb aus dem gemeinsamen Vermögen ausklammern will. Damit vermeidet man den Zugewinnausgleich für die ausgeschlossenen Bestandteile bei einer Scheidung oder im Todesfall.
Die klassische Zugewinngemeinschaft ist noch nicht an das neue Lebensmodell angepasst, dass beide Eheleute ein Einkommen haben. Sie ist in erster Linie für die Paare gut, bei denen einer zu Hause bei den Kindern bleibt und der andere das Geld verdient. Diese Grundlage der klassischen Zugewinnvereinbarung kannst du aber auf deine Bedürfnisse anpassen, zum Beispiel bei Streitthemen wie dem Aufteilen des Vermögens oder des Nachlasses.
Ihre beide könnt bei einer modifizierten Zugewinnvereinbarung festlegen, dass nur im Todesfalle ein Zugewinnausgleich vorgenommen werden soll. Bei einer Trennung würde die Ausgleichszahlung somit wegfallen. Eine weitere Variante wäre, eine Frist festzulegen, ab wann ein Zugewinn ausgeglichen wird. Hält beispielsweise die Ehe nur ein Jahr, könnte nichts verrechnet werden.
Bei der modifizierten Zugewinnregelung kann man auch den Versorgungsausgleich individuell regeln. Ein wichtiger Punkt ist die Entwicklung der Familie. Kommen Kinder, sollte die Güterregelung auf den Prüfstand. Denn es könnten sich ja dadurch die Einkommensverhältnisse eines Partners ändern – und das ist in aller Regel bei Frauen der Fall.
Es ist sinnvoll, das Vermögen, das du mit in die Ehe bringst, schriftlich festhalten und den Wert zu beziffern. Damit können mögliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Erfasst ihr das Anfangsvermögen nicht, vermutet der Gesetzgeber, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt (§ 1377 Abs. 3 BGB). Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Und das wiederum kann zu regelrechten Rosenkriegen führen.
Zum Weiterlesen: Was eine Scheidung eigentlich kostet, erklären wir dir hier.
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