Elternunterhalt: Wonach sich die Zahlung bemisst
11. Oktober 2018
Kinder zahlen unter Umständen für die Pflege der Eltern. Wie viel, hängt von ihrem Einkommen ab. Wie Sie rechtzeitig vorsorgen.
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Ein Umzug ins Pflegeheim kann für Angehörige zur finanziellen Herausforderung werden. Wie hoch sind die Kosten? Wer zahlt?
Die Höhe der Pflegekosten hängt vom Umfang und Pflegegrad ab. Je mehr Pflege jemand benötigt, desto teurer wird es. Ein Altenheim kostet im Schnitt 3.100 Euro.
Die gesetzliche oder private Pflegekasse übernimmt davon nur einen Teil. Durchschnittlich müssen im ersten Jahr 2.800 Euro pro Monat selbst bezahlt werden.
Die Pflegebedürftigen müssen erst selbst dafür aufkommen. Reicht ihr Geld nicht aus, müssen die EhepartnerInnen und Kinder ab einem bestimmten Einkommen das Pflegeheim zahlen.
Laut dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erhalten im Jahr 2022 rund 5,2 Millionen Menschen in Deutschland Leistungen aus der Pflegeversicherung – der Großteil davon ambulant. Mit zunehmendem Alter steigt auch das Risiko, irgendwann pflegebedürftig zu werden. Wie das Statistische Bundesamt im Jahr 2021 feststellt, sind vor allem Personen ab 75 Jahren betroffen.
Pflegebedürftigkeit kennt allerdings kein Alter und kann jede Person treffen. Aus diesem Grund solltest du dich mit dem Thema einmal beschäftigen. Oft steht die Frage im Raum: Wer zahlt das Pflegeheim? Wer trägt die Pflegekosten?
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Bei der Höhe der Pflegekosten kommt es auf den Umstand und den Pflegegrad an. Kannst du dich um die pflegebedürftige Person zu Hause kümmern, kommst du am günstigsten weg. Muss die Person nur in eine Kurzzeitpflege, sind die Kosten niedriger als für einen festen Platz Altenheim. Pauschal lässt sich daher keine Aussage treffen.
Im Schnitt kostet ein deutsches Pflegeheim monatlich 3.100 Euro. Je nach Bundesland kann es mehr oder weniger sein. Das übernimmt die gesetzliche oder private Pflegekasse nicht komplett. Im ersten Jahr müssen viele noch etwa 2.800 Euro aus eigener Tasche beisteuern. Im zweiten Jahr sind es laut Verband der Ersatzkassen (VDEK) circa 2.600 Euro.
Beachte: Ohne Pflegestufe oder nur mit Pflegegrad 1 ist zwar auch eine vorübergehende Betreuung möglich, jedoch sind in diesen Fällen die Kosten komplett aus eigener Tasche zu zahlen.
In die Alten- und Pflegeheimkosten fließen vier Positionen mit ein:
Dabei zahlen die Pflegekassen lediglich die reinen Pflegekosten. Hotel- und Investitionskosten sind selbst zu tragen. Die BetreiberInnen kalkulieren die Kosten für ihr Haus selbst, müssen sie allerdings von den Sozialbehörden genehmigen lassen.
Aufgrund der variierenden Kosten ist es sinnvoll, Angebote zu vergleichen, wenn die Familie ein Pflegefall trifft. Die Website „Pflegelotse“ des VDEK gibt einen bundesweiten Überblick über Pflegeheime und deren Kosten. Der „Pflegenavigator“ der AOK stellt mehr als 15.000 Heime vor. Dabei sind für die Angehörigen aber nicht nur die Höhe der Pflegeheimkosten, sondern vor allem der Eigenanteil relevant, der in der Regel von den Heimen separat ausgewiesen wird.
Du fragst dich nun vermutlich: Wer zahlt das Pflegeheim, wenn die Rente des Pflegebedürftigen nicht reicht? Es hängt vom Einkommen der Angehörigen ab, welchen Teil der Pflegeheimkosten sie stemmen müssen.
Für die Pflegebedürftigen selbst gilt: Bei einer Heimunterbringung steht jedem Pflegebedürftigen ein sogenanntes Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro zu (Alleinstehende 10.000 Euro, Eheleute 20.000 Euro). Diese Summe können Pflegebedürftige behalten.
Zunächst ist ein Kassensturz angesagt, bevor klar ist, wer für die Kosten eines Pflegeheims oder einer häuslichen Pflege zahlt. Denn es gilt herauszufinden, wie viel die Pflegebedürftigen selbst finanzieren können. Wie hoch ist also die Rente oder Pension? Wie viel Geld schießen Pflegeversicherungen zu? Und gibt es sonst noch Vermögen, mit dem sich die Kosten fürs Pflegeheim decken lassen?
So viel vorweg: Übersteigen die Kosten der Pflege den Betrag, den die Versicherungen zahlt, müssen die Betroffenen die Lücke schließen. Dazu weiter unten mehr.
Der Eigenanteil fürs Pflegeheim ist von den Betroffenen zu tragen und errechnet sich aus der Höhe der Pflegekosten abzüglich der Summe, die die Pflegeversicherung übernimmt. Denn egal, ob gesetzlich oder privat versichert: Wer hierzulande in eine Krankenversicherung einzahlt, muss auch einen Beitrag zur Pflegeversicherung leisten. Bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegeversicherung dann einen Teil der Pflege- oder Heimkosten.
Wie oben bereits erwähnt, liegt der Eigenanteil laut VDEK 2024 im ersten Jahr im bundesweiten Durchschnitt bei 2.800 Euro im Monat. Darin sind neben der Pflege auch Unterkunft, Essen und weitere Nebenkosten enthalten. Allerdings gab es auch bei dieser Summe erhebliche Unterschiede im Ländervergleich: Während in Sachsen-Anhalt ein Heimplatz (bei einer Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten) im Schnitt für die Bewohner 2.373 Euro kostete, waren es in Hamburg 2.857 Euro und in Baden-Württemberg sogar 3.180 Euro.
Mit dem Pflegekostenrechner der Pflegeberatung kannst du herausfinden, wie hoch der Anteil ist, den du privat übernehmen musst.
Seit 1. Januar 2024 gelten bei den Zuschüssen für die Pflegekosten bei vollstationärer Versorgung neue Sätze. Die Höhe der Zuschüsse für den zu zahlenden Eigenanteil der Pflegekosten ist dabei abhängig von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim.
Je länger die BewohnerInnen in der Einrichtung der vollstationären Pflege leben, desto höher ist der sogenannte Leistungszuschlag, beziehungsweise desto geringer der Eigenanteil.
Für Heimbewohnende mit Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag seit 1. Januar 2024:
in einem Pflegeheim leben.
Grundsätzlich unterstützt die gesetzliche Pflegekasse sowohl eine Versorgung im Alten- oder Pflegeheim als auch den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes oder die Hilfe durch Angehörige daheim. Die Wahl trifft jeweils die pflegebedürftige Person.
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistungen | Leistungsbetrag vollstationäre Pflege |
1 | 131 € | 131 € | 131 € |
2 | 347 € | 796 € | 805 € |
3 | 599 € | 1.497 € | 1.319 € |
4 | 800 € | 1.859 € | 1.855 € |
5 | 990 € | 2.299 € | 2.096 € |
Pflegebedürftige, die sich Pflege durch Angehörige oder Freunde organisieren, erhalten ab 2025 je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 Euro im Monat (siehe Tabelle), die sie an die Pflegenden weiterreichen können. Obendrauf gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf zusätzliche 131 Euro pro Monat zu stellen – als Entlastung für die pflegenden Angehörigen. Dieses Geld, also der Entlastungsbetrag, fließt aber erst nach Vorlage von Quittungen.
Wer Angehörige zuhause pflegt, für den zahlt die Pflegeversicherung zudem Rentenbeiträge bis zur Höhe eines Durchschnittsverdienenden ein. Berufstätige können für die Pflege eine Auszeit beantragen. Alternativ kann ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden. Diese sogenannten ambulanten „Pflegesachleistungen“ bezuschusst die Pflegeversicherung ab 2025 je nach Pflegegrad mit 796 Euro bis 2.299 Euro.
Wichtig: Grundsätzlich ist es ratsam, die Pflegeversicherung rasch zu informieren, wenn ein Pflegefall eintritt oder sich an der Pflege etwas ändert. Andernfalls bleiben Betroffene auf den Kosten sitzen. Während ein schwerer Schlaganfall oft als Notfall rasch bearbeitet wird, tritt Pflegebedürftigkeit in vielen anderen Fällen schleichend ein. Hier muss man mit etwa fünf Wochen Bearbeitungszeit rechnen, in der Betroffene anfallende Kosten oft vorfinanzieren müssen.
Zum Weiterlesen: Pflegegeld für Angehörige: So viel bekommen Pflegepersonen 2025
Eine Lücke bei anfallenden Pflegekosten können private Pflegezusatzversicherungen teilweise decken. Die Pflegekosten-Tarife orientieren sich an der Praxis der Krankenversicherer. Sie erstatten entstandene Pflegekosten bis zu einem Höchstbetrag oder bis zu einem gewissen Prozentsatz – sofern sie durch Rechnungen nachgewiesen werden.
Bei einem Aufenthalt im Pflegeheim sind Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei manchen Tarifen allerdings nicht inklusive. Die Begründung: Unterkommen und verpflegen muss sich jeder Mensch. Auch familiäre Hilfe wird kaum unterstützt. Dafür sind Kostensteigerungen bei Pflegeeinrichtungen meist abgedeckt.
Gängiger sind Pflegetagegeld-Versicherungen. Abhängig vom Pflegegrad zahlt der Versicherer eine feste Summe pro Tag – unabhängig von den konkreten Pflegeleistungen. Die Höhe des vereinbarten Tagegelds hängt von den gezahlten Beiträgen ab. Und bei Pflegerentenversicherungen zahlt der Versicherer ab Beginn der festgestellten Pflegebedürftigkeit eine monatliche Rente. Auch hier können Bezieher frei über das erhaltene Geld verfügen.
Wichtig: Da sowohl bei der gesetzlichen als auch bei privaten Pflegeversicherungen der Pflegegrad ausschlaggebend ist, sollte eine Veränderung der Pflegebedürftigkeit rasch mitgeteilt werden. Gute Auskünfte und Hilfestellung geben hier die Pflegekassen.
Für eine Pflegezusatzversicherung ist eine Gesundheitsprüfung nötig. Für Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen wurde der sogenannte Pflege-Bahr eingeführt. Das ist eine staatlich geförderte Pflegetagegeldversicherung, die im höchsten Pflegegrad immerhin monatlich bis zu 600 Euro (bei Pflegegrad 5) zahlt.
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Übersteigen die Kosten der Pflege den Betrag, den die Versicherungen zahlt, müssen die Betroffenen die Lücke schließen. Die erste Anlaufstelle ist die Rente. Danach können gegebenenfalls Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte oder Vermögen herangezogen werden.
Geldvermögen ist einfach aufzulösen. Doch was, wenn die Eltern eine Immobilie besitzen und sonstige Vermögenswerte aufgebraucht oder nicht vorhanden sind? Dann wird das Sozialamt in der Regel das Haus zunächst beleihen und schließlich verkaufen. Um Notverkäufe zu verhindern, ist es besser, Angehörige übernehmen rechtzeitig diese Aufgabe oder finden andere Wege, die Pflegekosten zu tragen.
Wichtig: Rechtzeitig mit den Eltern reden und sich eine Vorsorgevollmacht geben lassen. Nur mit notarieller Vollmacht können Angehörige oder beauftragte Fremde Immobilien verkaufen.
Was aber, wenn die Mutter in einem Altenheim lebt, der Vater aber weiter im gemeinsamen Haus? Dann gilt das Haus zunächst als Schonvermögen – sofern eine bestimme Wohnfläche nicht überschritten wird.
Und wenn das Haus bereits an spätere Erben oder Erbinnen übertragen wurde? Dann gilt eine Frist von zehn Jahren. Bei Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums kann sich das Sozialamt dennoch Ansprüche sichern. Schließlich versuchen sie, die Pflegeheimkosten möglichst zu vermeiden.
Reicht die Rente nicht und gibt es kein Vermögen, das oberhalb der zu Beginn genannten Freigrenze von 10.000 bzw. 20.000 Euro liegt, haben Betroffene Anspruch auf Pflegekostenübernahme durch das Sozialamt. Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen können hier einen Antrag auf die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ stellen.
Um Unterstützung vom Staat zu erhalten, sind nicht nur die monatlichen Kosten nachzuweisen; der oder die Pflegebedürftige muss auch das eigene Einkommen – zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, monatliche Bezüge aus der Rentenkasse oder aus Versicherungen – auflisten und das Vermögen offenlegen. Darüber hinaus verlangt das Amt auch Auskunft über die Vermögensverhältnisse aller im Haushalt lebenden Personen – geprüft werden unter anderem Sparbücher, Kfz-Papiere und Lebensversicherungen.
Ist der Antrag auf finanzielle Unterstützung vom Staat erfolgreich, strecken die Sozialhilfeträger die Zahlungen zunächst vor. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Pflegebedürftigen nicht mehr um einen Antrag kümmern können und es keine Angehörigen gibt. Auch wenn die Kosten für Unterbringung und Pflege nicht vollständig vom Betroffenen oder den Bevollmächtigten bezahlt werden, wendet sich die Pflegeeinrichtung automatisch an das Sozialamt, das die Rechnungen zunächst übernimmt.
Wer im selben Haushalt mit dem oder der Pflegebedürftigen lebt, muss mit einer Überprüfung der eigenen finanziellen Verhältnisse rechnen. Somit können auch LebenspartnerInnen belangt werden. EhegattInnen zahlen unabhängig davon, wie lange sie verheiratet sind. Handelt es sich dabei um eine Patchwork-Situation, wird es oft kompliziert.
Hat der Pflegebedürftige etwa zweimal geheiratet und der neue Partner oder die neue Partnerin kommt für die Pflegekosten auf, dann bleibt ihm oder ihr womöglich für die eigene Pflege zu wenig – und die Kinder müssen dann später Unterhalt zahlen.
Laut Gesetz kann sogar der oder die geschiedene EhepartnerIn für die Kosten aufkommen müssen, wenn sein beziehungsweise ihr Einkommen das Schonvermögen übersteigt und der oder die Ex-PartnerIn ins Pflegeheim muss. Wenn kein Angehöriger die Freigrenzen übersteigt, ist mit einer Kostenübernahme des Sozialamtes zu rechnen.
Können sich Vater oder Mutter die Pflege nicht (mehr) leisten, prüft das Sozialamt, ob sich das nötige Geld bei den erwachsenen Kindern holen lässt.
„Der Elternunterhalt wird zwar so berechnet, dass er die Existenz grundsätzlich nicht gefährden kann. Wer das Geld aber anderweitig verplant hat, kann mit der Unterhaltszahlung vor einer großen finanziellen Belastung stehen“, sagt Martin Wahlers, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht in der Nähe von Darmstadt. Er rät dazu, auf jeden Fall einen Anwalt oder eine Anwältin einzuschalten oder sich zumindest an die Rechtsberatung der Verbraucherzentralen zu wenden.
Es gibt jedoch Grenzen: Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft gesetzt. Es besagt, dass niemand mit weniger als 100.000 Euro Jahres-Bruttoeinkommen mit den Pflegekosten von Verwandten oder Eltern belastet werden soll. Die Einkommensgrenze gilt übrigens nur für das Einkommen des Kindes – das Einkommen des Ehegatten oder der Ehegattin des Kindes wird nicht angerechnet.
Grundsätzlich müssen Kinder ihre Eltern finanziell unterstützen, wenn diese bei der Pflege in Geldnot geraten – auch dann, wenn kein Kontakt mehr besteht. Das ist gesetzlich verankert. „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“, steht dazu im § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit ist gemeint: Eltern zahlen für ihre Kinder und andersherum.
Gegen den Elternunterhalt rechtlich vorzugehen, ist schwierig. Selbst wer jahrelang keinen Kontakt zu Mutter oder Vater hatte, muss in der Regel zahlen – sofern er oder sie die finanziellen Mittel hat. In Extremfällen gibt es aber die Möglichkeit, sich auf die sogenannte Verwirkung zu berufen. Unterhalt muss nicht gezahlt werden, wenn sich der betreffende Elternteil sittlich verschuldet hat – etwa durch Missbrauch oder Gewalt.
Wichtig: Hier verlangt das Gericht stichhaltige Beweise wie schriftliche Dokumente oder Zeugenaussagen naher Verwandter. Betroffene sollten daher unbedingt darauf achten, mögliche Nachweise aufzubewahren. Laut Rechtsanwalt Wahlers lassen sich entsprechende Papiere wie Arztbriefe oder Gerichtsurteile auch bereits früh beim Amt einreichen, sodass Betroffene im Zweifelsfall gar nicht erst kontaktiert werden.
Auch gegen eine zu hoch bezifferte Forderung kann man sich wehren. Nachdem die erwachsenen Kinder mitgeteilt haben, wie viel sie verdienen und wie viel Vermögen sie besitzen, berechnet das Sozialamt den genauen Betrag und schickt erneut einen Brief. Dieses Schreiben habe nicht sofort eine Auswirkung, sagt Rechtsanwalt Wahlers. Es handle sich um ein Aufforderungsschreiben – nicht um eine bindende Entscheidung.
Wenn das Sozialamt seine Forderung durchsetzen will, muss es erst noch zum Familiengericht gehen. An dieser Stelle lohnt es sich, genau hinzusehen und das Schreiben auf mögliche Fehler zu prüfen. Im Zweifel sollten Betroffene dem Amt zurückschreiben, um nicht mehr bezahlen zu müssen als nötig.
Mach dir frühzeitig Gedanken darüber, wie du die Pflege im Alter stemmen kannst – die deiner Eltern, aber möglicherweise auch deine eigene. Eine Pflegezusatzversicherung kann Sinn ergeben, wenn du dein Geld vor Zuzahlungen ans Pflegeheim sichern willst. Je früher du eine solche Police abschließt, desto niedriger sind die Beiträge. Alternativ solltest du anderweitig versuchen, Vermögen aufzubauen – zum Beispiel mit ETFs. Wie du damit anfangen kannst, erklären wir dir hier Schritt für Schritt.
Heißt konkret: Verlasse dich nicht auf die gesetzliche Rente. Wieso, erfährst du in unserem Ratgeber: So viel Rente gibt’s nach 35 bis 45 Beitragsjahren
Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Hinweis: Dieser Artikel wurde ursprünglich von Anke Dembowski verfasst und zuletzt im Dezember 2024 von Katrin Gröh aktualisiert.