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Pflegegeld für Angehörige: So viel bekommen Pflegepersonen 2024

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Anke Dembowski

Autorin

1. Januar 2024

Wer Angehörige pflegt, leistet Enormes und kann dafür eine finanzielle Anerkennung bekommen. Mit wie viel du rechnen kannst.

Inhalt

Wer bekommt Pflegegeld?

Was sind die Voraussetzungen?

Pflegegeld-Tabelle: Wie hoch sind die Geldleistungen für Pflegepersonen?

So beantragst du Pflegegeld

Wann Pflegegeld steuerfrei und wann es steuerpflichtig ist

Welche Hilfen erhalten diejenigen, die nur Pflegegrad 1 sind?

Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Was ist, wenn du verreist oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht helfen kannst?

Was ist, wenn zeitweise Profis einspringen müssen?

herMoney Tipp

Pflegegeld für Angehörige: Das Wichtigste in Kürze

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn sie mindestens Pflegegrad 2 haben und bei leichten Haushaltstätigkeiten eingeschränkt sind. Das Pflegegeld können sie an Angehörige weitergeben, die sie unterstützen.

Je nach Pflegegrad sind es 316 bis 901 Euro pro Monat. Angehörige müssen das Pflegegeld nicht versteuern, Bekannte häufig schon.

Der Pflegebedürftige beantragt das Pflegegeld, indem er bei seiner Krankenkasse anruft. Ein Arzt oder Gutachter kommt dann vorbei und prüft, ob und wenn ja welcher Pflegegrad vorliegt.

Bei regelmäßigen Beratungsbesuchen prüfen Fachkräfte, ob die Pflege richtig durchgeführt wird, und geben bei Bedarf Tipps.

Natürlich wollen wir alle, dass unsere Angehörigen möglichst fit alt werden. Aber auch bei robuster Gesundheit benötigen ältere Menschen oft die eine oder andere Hilfe. Dass man mit 90 häufig nicht mehr gut allein die Gardinen abhängen und waschen kann, versteht sich von selbst.

Aber irgendwann werden auch die tägliche Körperhygiene oder kleinere Haushaltstätigkeiten beschwerlich oder sogar unmöglich. Das ist selbst dann der Fall, wenn die ältere Person ansonsten noch gut alleine in ihren vier Wänden zurechtkommt und dort auch bleiben möchte. In dem Fall hilft das Pflegegeld weiter.

Alle Infos auch im Video:

Wer bekommt Pflegegeld?

Pflegegeld bekommt jeder, der mindestens ein halbes Jahr lang in erheblichem oder höherem Maße auf die Hilfen anderer angewiesen ist und die häusliche Pflege selbst organisiert. Auf das Alter des Pflegebedürftigen kommt es dabei nicht an. Er darf allerdings nicht in einem Pflegeheim untergebracht sein.

Die Pflegeversicherung, die sowohl der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung angeschlossen ist, überweist das Pflegegeld monatlich direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen. Er oder sie kann dann selbst bestimmen, wie das Pflegegeld ausgegeben wird. Es kann ehrenamtlichen Pflegepersonen wie dem Kind oder Enkel gegeben werden, oder auch anderen Helfern wie Nachbarn oder Freunden, die im Prinzip ehrenamtlich pflegen. Eine Nachweispflicht, ob und wie das Geld ausgegeben wurde, gibt es nicht.


Mehr Leistungen im Alter?
Wann sich die private Pflegezusatzversicherung lohnt


Beim Pflegegeld dürfen die Pflegepersonen nicht professionell pflegerisch arbeiten: Sie dürfen den Antragsteller nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung unterstützen. Für professionelle Pflegekräfte gibt es andere Maßnahmen.

Für was darf das Pflegegeld verwendet werden?

In den niedrigeren Pflegegraden ist das Pflegegeld im Prinzip dafür gedacht, dass man netten Angehörigen, NachbarInnen oder Bekannten eine kleine finanzielle Anerkennung für ihre Mühe geben kann. So braucht die pflegebedürftige Person deren Hilfsbereitschaft nicht dauerhaft kostenlos in Anspruch zu nehmen. Es ist in dem Sinne kein Arbeitsentgelt (mehr zur Versteuerung findest du weiter unten).

Die Pflegeleistungen können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Sie reichen von körperbezogenen Pflegemaßnahmen wie Hilfe beim Waschen oder Anziehen, über Betreuungsmaßnahmen wie Vorlesen oder Gedächtnis-Übungen, bis hin zur Hilfe bei der Haushaltsführung wie Einkaufen, Kochen oder Putzen.

Was sind die Voraussetzungen?

Um pflegegeldberechtigt zu sein, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss pflegebedürftig sein und mindestens den Pflegegrad 2 anerkannt bekommen haben. Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es leider kein Pflegegeld.
  • Die erforderliche Hilfe muss zu Hause, also nicht in einer Einrichtung, erfolgen.
  • Der oder die Pflegebedürftige lässt regelmäßig einen Beratungsbesuch durch ausgebildete Fachkräfte durchführen.

Die Beratungsbesuche dienen zum einen dazu, dass die Pflegebedürftigen und ihre Helfer beraten werden, welche Leistungen und Hilfen ihnen zustehen. Zum anderen soll dabei auch die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt werden, dass beispielsweise die pflegebedürftige Person nicht vernachlässigt wird. Außerdem werden die pflegenden Angehörigen oder Freunde dort auch theoretisch und praktisch angeleitet, wie sie die Pflege durchführen können. Schließlich sind sie keine ausgebildeten Pflegekräfte und freuen sich meistens über Pflege-Tipps!

Die Beratungsbesuche dienen zum einen dazu, dass die Pflegebedürftigen und ihre Helfer beraten werden, welche Leistungen und Hilfen ihnen zustehen. Zum anderen soll dabei auch die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden. Die pflegenden Angehörigen oder Freunde werden hier und dort theoretisch und praktisch angeleitet, wie sie die Pflege durchführen können. Schließlich sind sie keine ausgebildeten Pflegekräfte!

Die gesetzliche Lage bei Pflegebedürftigkeit ist komplex und ändert sich gelegentlich. Außerdem haben ältere oder hilfsbedürftige Menschen verschiedene Ansprüche, auf die man oft erst nach und nach kommt, wenn man in der jeweiligen Situation ist. Daher ist es sinnvoll, die Beratungsgespräche in Anspruch zu nehmen. Dabei können auch Pflegeprobleme besprochen oder Tipps über Pflegehilfsmittel eingeholt werden.

Auch Menschen, die lediglich Pflegegrad 1 haben und daher keine verpflichtenden Beratungsgespräche wahrnehmen müssen, oder Empfänger von Kombinations- oder Pflegesachleistungen (mehr dazu weiter unten), können sich auf Wunsch freiwillig beraten lassen. Auch dafür übernimmt die Pflegekasse die Kosten – einmal pro Halbjahr.

In dieser Folge spricht Anne mit Annika Peters über die private Pflegeversicherung:

Tabelle: Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegeldes hängt davon ab, welcher Pflegegrad offiziell anerkannt wurde. Dieser hängt wiederum davon ab, wie gravierend die Einschränkungen des Antragstellers im täglichen Leben sind .

Von 2017 bis 2023 hat sich die Höhe des Pflegegelds nicht verändert. Aber es gibt einen Lichtblick: Zum 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld (und auch die ambulanten Sachleistungsbeträge) um 5% erhöht. Es braucht noch nicht einmal ein Antrag auf Erhöhung gestellt zu werden, sondern die Leistungen werden automatisch angepasst. Geplant ist, ab 1. Januar 2025 das Pflegegeld erneut zu erhöhen, dann um 4,5%, und zum 1. Januar 2028 soll es eine weitere Anpassung an die Preisentwicklung geben.

Pflegegrad  Pflegegeld pro Monat (ab 1. Januar 2024)
1 0 Euro
2 332 Euro
3 572 Euro
4 764 Euro
5 946 Euro

Übrigens: Falls Sie noch das Wort „Pflegestufe“ im Hinterkopf haben: Das wurde durch das Pflegestärkungsgesetz II im Jahr 2017 geändert. Damals wurde eine Neu-Einstufung von Pflegestufe auf Pflegegrad vorgenommen. Damit wurde unter anderem der Tatsache Rechnung getragen, dass die häusliche Betreuung von Demenz-Kranken für Angehörige sehr aufwendig ist und Angehörige für deren Pflege eine Vergütung erhalten sollten.

Zur Veranschaulichung: Pflegegrad 2 hat eine Person beispielsweise, wenn sie beim Laufen und bei leichten Tätigkeiten im Haushalt eingeschränkt und vielleicht etwas tüdelig ist.

In unserem weiteren Artikel zum Pflegegeld findest du auch eine große Übersicht aller Pflegestufen.

So beantragst du Pflegegeld

Voraussetzung für die Auszahlung von Pflegegeld ist, dass der Antragsteller seine Pflegebedürftigkeit nachweist. Dazu musst du keine langen Briefe schreiben und mühsame Situationen schildern, sondern du stellst einfach bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad. Ein Anruf bei der gesetzlichen Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung genügt. Sie leitet dich dann an die richtigen Ansprechpartner in der angeschlossenen Pflegekasse weiter.

Im Anschluss schickt die Pflegekasse bei gesetzlich Versicherten einen Prüfer des Medizinischen Dienstes (MD, früher MDK) ins Haus des oder der Pflegebedürftigen. Der Besuchstermin wird natürlich im Vorfeld abgestimmt. Bei privat Versicherten ist es kein Prüfer des MD, sondern ein Gutachter von MEDICPROOF. Die machen dasselbe wie der MD: Gutachter sollen im Gespräch mit dem Pflegebedürftigen und gegebenenfalls seiner Angehörigen oder Helfern den Pflegegrad feststellen. Je nach Pflegegrad genehmigt die Pflegekasse dann das Pflegegeld.

Wichtig: Wenn einer deiner Angehörigen pflegebedürftig wird und den Termin mit dem Prüfer des MD wahrnimmt, sollest du ihn im Vorfeld darüber informieren und darauf einstimmen. Gerade ältere Pflegebedürftige sind manchmal der falschen Auffassung, es handle sich um eine persönliche Leistungsprüfung. Sie legen dann oft einen ungeahnten Ehrgeiz an den Tag, die geforderten Übungen (z.B. Heben des Arms, Auf- und Absteigen auf der Treppe, kleine Rechenaufgaben) möglichst gut zu meistern. Ihnen gelingen dann in der „Prüfungssituation“ Dinge, die sie im normalen Alltag gar nicht mehr bewältigen.

Es ist daher gut, wenn eine Pflegeperson oder du selbst an diesem Termin anwesend seid, um den Prüfer dabei zu unterstützen, die Dinge richtig einzuordnen. Er oder sie soll sich schließlich ein Bild davon machen, was im Alltag nicht mehr geht und welche Hilfe benötigt wird.

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Wann Pflegegeld steuerfrei und wann es steuerpflichtig ist

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung, die steuerfrei an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Er oder sie kann es an nahe Verwandte, Freunde oder Nachbarn weitergeben. Die Auszahlung von Pflegegeld an einen Pflegebedürftigen hat keinen Einfluss auf dessen Rente.

Wird das Pflegegeld als Einkommen gerechnet?

Wenn Verwandte das Geld nicht als Vergütung einer professionellen Pflegeleistung, sondern quasi als nettes Dankeschön für die geleistete Hilfe erhalten, müssen sie keine Steuern darauf bezahlen. Das erhaltene Geld zählt dann nicht zum zu versteuernden Einkommen, zumindest bis zur Höhe des Pflegegeldes. Allerdings erhöht es umgekehrt auch nicht die Rentenansprüche.

Dies gilt aber nur für „pflegende Angehörige“. Zu diesen nahen Verwandten zählen:

  • EhepartnerInnen, LebenspartnerInnen, Verlobte, Verlobter
  • Bruder, Schwester
  • Neffen, Nichten
  • Eltern, Kinder
  • Pflegeeltern, Pflegekinder
  • Onkel, Tanten
  • Schwägerin, Schwager

Wenn der oder die Pflegende nicht näher mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie nicht sittlich zum Helfen verpflichtet sind. Sie müssen dann ihr erhaltenes Pflegegeld bei der Steuererklärung angeben und das Arbeitsverhältnis ist auch der Minijobzentrale anzuzeigen.

Es gibt allerdings Ausnahmen: nämlich dann, wenn der Pflegebedürftige und die pflegende Person eine enge Beziehung haben, ohne miteinander verwandt zu sein. In solchen Fällen ist es ratsam, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, die Situation zu klären und sich nach Möglichkeit bestätigen zu lassen, dass es eine sittliche Verpflichtung zur Hilfe gibt. Dann kannst du das Pflegegeld auch ohne Verwandtschaftsverhältnis steuerfrei erhalten.

Summen, die über das Pflegegeld hinaus gezahlt werden, sind sowohl bei nahen Verwandten als auch bei Nicht-Angehörigen steuerpflichtig. Auch Personen, die Pflegeleistungen gegen Bezahlung erbringen und einen Arbeitsvertrag mit dem Pflegebedürftigen geschlossen haben, müssen dieses Einkommen versteuern, wenn es höher als das Pflegegeld ist.

Hier kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um nahe Verwandte oder um Fremde handelt, denn die Pflege ähnelt dann eher einem ordentlichen Arbeitsverhältnis als einem freundschaftlichen Gefallen. Wenn der Pflegende bereits in Rente ist, wird das Pflegegeld in solchen Fällen bei der Versteuerung einfach zum zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert.

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Welche Hilfen erhalten diejenigen, die nur Pflegegrad 1 sind?

Wer als Pflegegrad 1 eingestuft wurde, erhält kein Pflegegeld. Aber auch diese Personen haben kleinere Einschränkungen in ihrem täglichen Leben und benötigen daher ebenfalls gelegentlich Hilfe. Ihnen steht gemäß dem Pflegestärkungsgesetz II ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 125 Euro pro Monat. Er kann beispielsweise eingesetzt werden für haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote oder Spaziergangs-Begleiter. Der Pflegebedürftige sucht sich die Leistungen aus, zahlt sie zunächst aus eigener Tasche, und kann sich dann die Kosten gegen Vorlage der Rechnungen von der Pflegeversicherung erstatten lassen.

Darüber hinaus erhalten Menschen mit Pflegegrad 1 (so wie auch Menschen mit höheren Pflegegraden) bei Bedarf Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmittel, Hygiene-Unterlagen, Einweg-Handschuhe und so weiter.

Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Pflegesachleistung sind Hilfen, die ambulante Pflegedienste erbringen, wenn sie pflegebedürftige Menschen zu Hause unterstützen, damit sie ihren Alltag daheim bewältigen können. Pflegedienste rechnen im Regelfall direkt mit der Pflegekasse ab.

Was aber ist, wenn du auf der einen Seite einen professionellen Pflegedienst einsetzt, um beispielsweise morgens beim Aufstehen sowie bei der Tablettengabe zu helfen, du aber zudem als Angehörige die pflegebedürftige Person darüber hinaus unterstützt?

In solchen Fällen wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Erkundige dich am besten im Vorfeld beim professionellen Pflegedienst, wie viel die Dienstleistung kostet, und lass’ dir dann von der Pflegekasse erklären, wie das Geld aufgeteilt wird.

Pflegegeld ohne Pflegeperson?

Wenn es keine Pflegeperson gibt, steht euch eigentlich kein Pflegegeld zu. Ausnahme: Wenn der gewerbliche Pflegedienst die Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, könnt ihr euch einen Teil des Pflegegeldes ausbezahlen lassen. Ein Beispiel: Wenn ihr nur 70 Prozent der Sachleistungen nutzt, könnt ihr 30 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Dafür ist ein Antrag notwendig.

Das Bundesministerium für Gesundheit bietet auf seiner Internetseite einen den „Ratgeber Pflege“ an. Hier kannst du dir einen Überblick über die Leistungen machen, die ihr in Anspruch nehmen könnt und die euren Anforderungen entsprechen.

Aber auch die Verbraucherzentralen und social Startup-Unternehmen wie Verbund Pflegehilfe. haben Pflege-Experten und können bei Fragen kompetent weiterhelfen. Und deine gesetzliche oder private Pflegeversicherung natürlich sowieso.


Wer zahlt, wenn ein Pflegeheim notwendig wird?
Wann Kinder oder Partner die Pflegekosten übernehmen müssen und wann der Staat zahlt


Was ist, wenn du verreist oder aus anderen Gründen nicht helfen kannst?

Natürlich kannst du als pflegende Angehörige selbst einmal krank sein oder du möchtest in den Urlaub fahren. In solchen Fällen wirst du für Ersatz sorgen und zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst einsetzen. Man spricht hier von „Verhinderungspflege“, weil du vorübergehend verhindert bist. In solchen Fällen wird Pflegebedürftigen und Demenzkranken für bis zu 6 Wochen pro Jahr immerhin noch die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Was ist, wenn zeitweise Profis einspringen müssen?

Ein Pflegebedürftiger, der ansonsten mit leichter Unterstützung zu Hause gut zurechtkommt, kann zeitweise auch umfangreichere professionelle Pflege benötigen, zum Beispiel nach einer Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt. Für bis zu acht Wochen pro Jahr wird auch bei Kurzzeitpflege die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

herMoney Tipp

Jetzt weißt du, welche Geldleistungen Pflegepersonen für die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 erhalten. Aber neben der finanziellen Unterstützung brauchen Pflegepersonen häufig auch Rat und Zuspruch. Denn die Pflege naher Angehöriger ist eine enorme Aufgabe und Verpflichtung. Tausche dich mit anderen pflegenden Angehörigen aus, so könnt ihr gegenseitig von euren Erfahrungen und Kenntnissen profitieren.

Weitere interessante Themen: Vorsorgevollmacht – Entscheide selbst!

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Dieser Artikel wurde ursprünglich von Anke Dembowski verfasst und zuletzt am 01.01.2024 von Anke Dembowski aktualisiert.

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Anke Dembowski

Autorin

Anke Dembowski ist Finanzjournalistin und Autorin verschiedener Investmentfonds- und anderer Finanzbücher. Sie ist außerdem Mit-Geschäftsführerin des Netzwerks „Fondsfrauen".