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Pflegegeld für Angehörige 2025: So viel bekommen Pflegepersonen

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Anke Dembowski

Autorin

9. Dezember 2024

Wer Angehörige pflegt, leistet viel und kann dafür Pflegegeld bekommen. Mit wie viel du rechnen kannst.

Inhalt

Pflegegeld 2025 für Angehörige: Das Wichtigste in Kürze

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn sie mindestens Pflegegrad 2 haben und bei leichten Haushaltstätigkeiten eingeschränkt sind.

2025 sind es je nach Pflegegrad laut Bundesverwaltungsamt 347 bis 990 Euro pro Monat. Angehörige müssen das Pflegegeld nicht versteuern, Bekannte häufig schon.

Der oder die Pflegebedürftige beantragt das Pflegegeld, indem er oder sie bei der Krankenkasse anruft. Fachpersonal (ÄrztInnen oder GutachterInnen) kommt dann vorbei und prüft, ob und wenn ja, welcher Pflegegrad vorliegt. Eine genaue Übersicht zum Pflegegeld 2025 für jeden Pflegegrad findest du hier.

Natürlich wollen wir alle, dass unsere Angehörigen im Alter möglichst fit bleiben. Aber auch bei robuster Gesundheit benötigen ältere Menschen oft die eine oder andere Hilfe. Dass man mit 90 häufig nicht mehr gut allein die Gardinen abhängen und waschen kann, versteht sich von selbst.

Aber irgendwann werden auch die tägliche Körperhygiene oder kleinere Haushaltstätigkeiten beschwerlich bis unmöglich. Das kann selbst dann vorkommen, wenn die ältere Person ansonsten noch gut allein in ihren vier Wänden zurechtkommt und dort auch bleiben möchte. In dem Fall hilft das Pflegegeld weiter. Darüber erfährst du in diesem Artikel mehr.

Wer bekommt Pflegegeld?

Pflegegeld bekommt jede Person, die mindestens ein halbes Jahr lang in erheblichem oder höherem Maße auf die Hilfen anderer angewiesen ist und die häusliche Pflege selbst organisiert. Auf das Alter des oder der Pflegebedürftigen kommt es dabei nicht an. Er oder sie darf allerdings nicht in einem Pflegeheim untergebracht sein.

Die Pflegeversicherung, die sowohl der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung angeschlossen ist, überweist das Pflegegeld monatlich direkt auf das Konto des oder der Pflegebedürftigen. Eine direkte Geldleistung für Angehörige gibt es nicht. Er oder sie kann dann selbst bestimmen, wie das Pflegegeld ausgegeben wird. Es kann ehrenamtlichen Pflegepersonen wie dem Kind oder Enkel beziehungsweise der Enkelin gegeben werden – oder auch anderen HelferInnen wie NachbarInnen oder FreundInnen, die im Prinzip ehrenamtlich pflegen. Eine Nachweispflicht, ob und wie das Geld ausgegeben wurde, gibt es nicht.

Wichtig: Beim Pflegegeld dürfen die Pflegepersonen nicht professionell pflegerisch arbeiten. Sie dürfen den Antragsteller oder die Antragstellerin nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung unterstützen. Für professionelle Pflegekräfte gibt es andere Maßnahmen.

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Für was darf das Pflegegeld verwendet werden?

In den niedrigeren Pflegegraden ist das Pflegegeld dafür gedacht, dass man netten Angehörigen, NachbarInnen oder Bekannten eine kleine finanzielle Anerkennung für ihre Mühe geben kann. So braucht die pflegebedürftige Person deren Hilfsbereitschaft nicht dauerhaft kostenlos in Anspruch zu nehmen. Es ist in dem Sinne kein Arbeitsentgelt (mehr zur Versteuerung findest du weiter unten).

Die Pflegeleistungen können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Sie reichen von körperbezogenen Pflegemaßnahmen wie Hilfe beim Waschen oder Anziehen, über Betreuungsmaßnahmen wie Vorlesen oder Gedächtnis-Übungen, bis hin zur Unterstützung bei der Haushaltsführung wie das Einkaufen, Kochen oder Putzen.

Was sind die Voraussetzungen für Pflegegeld?

Um pflegegeldberechtigt zu sein, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss pflegebedürftig sein und mindestens den Pflegegrad 2 anerkannt bekommen haben. Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es leider kein Pflegegeld.
  • Die erforderliche Hilfe muss zu Hause, also nicht in einer Einrichtung, erfolgen.
  • Der oder die Pflegebedürftige lässt regelmäßig einen Beratungsbesuch durch ausgebildete Fachkräfte durchführen.

Die Beratungsbesuche dienen zum einen dazu, dass die Pflegebedürftigen und ihre HelferInnen beraten werden, welche Leistungen und Hilfen ihnen zustehen. Zum anderen soll dabei auch die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt werden, dass beispielsweise die pflegebedürftige Person nicht vernachlässigt wird. Außerdem werden die pflegenden Angehörigen oder Freunde dort auch theoretisch und praktisch angeleitet, wie sie die Pflege durchführen können. Schließlich sind sie keine ausgebildeten Pflegekräfte und freuen sich meistens über Pflege-Tipps.

Die gesetzliche Lage bei Pflegebedürftigkeit ist komplex und ändert sich gelegentlich. Außerdem haben ältere oder hilfsbedürftige Menschen verschiedene Ansprüche, auf die man oft erst nach und nach kommt, wenn man in der jeweiligen Situation ist. Daher ist es sinnvoll, die Beratungsgespräche in Anspruch zu nehmen. Dabei können auch Pflegeprobleme besprochen oder Tipps über Pflegehilfsmittel eingeholt werden.

Auch Menschen, die lediglich Pflegegrad 1 haben und daher keine verpflichtenden Beratungsgespräche wahrnehmen müssen, oder EmpfängerInnen von Kombinations- oder Pflegesachleistungen (mehr dazu weiter unten), können sich auf Wunsch freiwillig beraten lassen. Auch dafür übernimmt die Pflegekasse die Kosten – einmal pro Halbjahr.

In dieser Folge spricht Anne mit Annika Peters über die private Pflegeversicherung:

Tabelle: Wie hoch ist das Pflegegeld?

Bei der Höhe des Pflegegeldes kommt es auf den offiziellen Pflegegrad an. Dieser hängt davon ab, wie gravierend die Einschränkungen des Antragstellers oder der Antragstellerin im täglichen Leben sind.

Bereits zum 1. Januar 2024 hat sich das Pflegegeld erhöht. 2025 kommt die nächste Erhöhung. Anschließend (planmäßig) erst 2028 wieder. Dafür braucht es keinen Antrag. Die Leistungen werden automatisch angepasst.

Pflegegeld 2025: Erhöhung von 2024 zu 2025

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat 2024 Pflegegeld pro Monat 2025
1 0 € 0 €
2 332 € 347 €
3 572 € 599 €
4 764 € 800 €
5 946 € 990 €

Quelle: Bundesverwaltungsamt (Stand: Dezember 2024)

Gibt es also ab Pflegegrad 2 eine Geldleistung für Angehörige? Ja, wenn die pflegebedürftige Person das Geld an die Angehörigen weitergibt. Ab 2025 stehen dir als Pflegeperson dann in Theorie 347 Euro pro Monat zu. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es darauf – wie weiter oben bereits erwähnt – allerdings nicht.

Übrigens: Falls du noch das Wort „Pflegestufe“ im Hinterkopf hast: Das wurde durch das Pflegestärkungsgesetz II im Jahr 2017 geändert. Damals wurde eine Neu-Einstufung von Pflegestufe auf Pflegegrad vorgenommen. Damit wurde unter anderem der Tatsache Rechnung getragen, dass die häusliche Betreuung von Demenz-Kranken sehr aufwendig ist und es bei der Pflege durch Angehörige eine Vergütung geben sollten.

Zur Veranschaulichung: Pflegegrad 2 hat eine Person beispielsweise, wenn sie beim Laufen und bei leichten Tätigkeiten im Haushalt eingeschränkt und vielleicht etwas tüdelig ist. In unserem weiteren Artikel zum Pflegegeld findest du auch eine große Übersicht aller Pflegestufen.

Auch interessant: Vermögen vor dem Pflegeheim retten: Was ist das Schonvermögen?

So beantragst du Pflegegeld

Voraussetzung für die Auszahlung von Pflegegeld ist, dass der oder die AntragstellerIn die Pflegebedürftigkeit nachweist. Dazu musst du keine langen Briefe schreiben und mühsame Situationen schildern, sondern einfach bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Ein Anruf bei der gesetzlichen Krankenkasse oder der privaten Krankenversicherung genügt. Sie leitet dich dann an die richtigen AnsprechpartnerInnen in der angeschlossenen Pflegekasse weiter.

Im Anschluss schickt die Pflegekasse bei gesetzlich Versicherten einen Prüfer oder eine Prüferin des Medizinischen Dienstes (MD, früher MDK) ins Haus des oder der Pflegebedürftigen. Der Besuchstermin wird natürlich im Vorfeld abgestimmt. Bei privat Versicherten ist es niemand vom MD, sondern ein Gutachter oder eine Gutachterin von der Medicproof GmbH. Die machen dasselbe wie der MD: GutachterInnen sollen im Gespräch mit dem oder der Pflegebedürftigen und gegebenenfalls den Angehörigen beziehungsweise HelferInnen den Pflegegrad feststellen. Je nach Pflegegrad genehmigt die Pflegekasse dann das Pflegegeld.

Wichtig: Wenn einer deiner Angehörigen pflegebedürftig wird und den Termin mit dem MD wahrnimmt, sollest du ihn oder sie im Vorfeld darüber informieren und darauf einstimmen. Gerade ältere Pflegebedürftige sind manchmal der falschen Auffassung, es handle sich um eine persönliche Leistungsprüfung. Sie legen dann oft einen ungeahnten Ehrgeiz an den Tag, die geforderten Übungen (zum Beispiel Heben des Arms, Auf- und Absteigen auf der Treppe, kleine Rechenaufgaben) möglichst gut zu meistern. Ihnen gelingen dann in der „Prüfungssituation“ Dinge, die sie im normalen Alltag gar nicht mehr bewältigen.

Es ist daher gut, wenn eine Pflegeperson an diesem Termin anwesend ist, um den Prüfer oder die Prüferin dabei zu unterstützen, die Dinge richtig einzuordnen. Er oder sie soll sich schließlich ein Bild davon machen, was im Alltag nicht mehr geht, und welche Hilfe benötigt wird.

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Wann Pflegegeld steuerfrei und wann es steuerpflichtig ist

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung, die steuerfrei an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Er oder sie kann es an nahe Verwandte, FreundInnen oder NachbarInnen weitergeben. Die Auszahlung von Pflegegeld an eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen hat keinen Einfluss auf dessen Rente.

Wird das Pflegegeld als Einkommen gerechnet?

Wenn Verwandte das Geld nicht als Vergütung einer professionellen Pflegeleistung, sondern quasi als nettes Dankeschön für die geleistete Hilfe erhalten, müssen sie keine Steuern darauf bezahlen. Das erhaltene Geld zählt dann nicht zum zu versteuernden Einkommen, zumindest bis zur Höhe des Pflegegeldes. Allerdings erhöht es umgekehrt auch nicht die Rentenansprüche.

Dies gilt aber nur für „pflegende Angehörige“. Zu diesen nahen Verwandten zählen:

  • EhepartnerInnen, LebenspartnerInnen, Verlobte, Verlobter
  • Bruder, Schwester
  • Neffen, Nichten
  • Eltern, Kinder
  • Pflegeeltern, Pflegekinder
  • Onkel, Tanten
  • Schwägerin, Schwager

Wenn der oder die Pflegende nicht näher mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie nicht sittlich zum Helfen verpflichtet sind. Sie müssen dann ihr erhaltenes Pflegegeld bei der Steuererklärung angeben und das Arbeitsverhältnis ist auch der Minijobzentrale anzuzeigen.

Es gibt allerdings Ausnahmen: nämlich dann, wenn der oder die Pflegebedürftige und die pflegende Person eine enge Beziehung haben, ohne miteinander verwandt zu sein. In solchen Fällen ist es ratsam, sich mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, die Situation zu klären und sich nach Möglichkeit bestätigen zu lassen, dass es eine sittliche Verpflichtung zur Hilfe gibt. Dann kannst du das Pflegegeld auch ohne Verwandtschaftsverhältnis steuerfrei erhalten.

Summen, die über das Pflegegeld hinaus gezahlt werden, sind sowohl bei nahen Verwandten als auch bei Nicht-Angehörigen steuerpflichtig. Auch Personen, die Pflegeleistungen gegen Bezahlung erbringen und einen Arbeitsvertrag mit dem Pflegebedürftigen geschlossen haben, müssen dieses Einkommen versteuern, wenn es höher als das Pflegegeld ist.

Hier kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um nahe Verwandte oder um Fremde handelt, denn die Pflege ähnelt dann eher einem ordentlichen Arbeitsverhältnis als einem freundschaftlichen Gefallen. Wenn der oder die Pflegende bereits in Rente ist, wird das Pflegegeld in solchen Fällen bei der Versteuerung einfach zum zu versteuernden Einkommen hinzuaddiert.

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Welche Hilfen erhält man mit Pflegegrad 1?

Wer als Pflegegrad 1 eingestuft wurde, erhält kein Pflegegeld. Aber auch diese Personen haben kleinere Einschränkungen in ihrem täglichen Leben und benötigen daher ebenfalls gelegentlich Hilfe. Ihnen steht ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu.

Der Entlastungsbetrag beträgt laut § 45b Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) bis zu 125 Euro pro Monat. 2025 erhöht er sich auf 131 Euro. Er kann beispielsweise eingesetzt werden für haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote oder Spaziergangs-BegleiterInnen. Der oder die Pflegebedürftige sucht sich die Leistungen aus, zahlt sie zunächst aus eigener Tasche, und kann sich dann die Kosten gegen Vorlage der Rechnungen von der Pflegeversicherung erstatten lassen.

Darüber hinaus erhalten Menschen mit Pflegegrad 1 (so wie auch Menschen mit höheren Pflegegraden) bei Bedarf Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmittel, Hygiene-Unterlagen, Einweg-Handschuhe und so weiter.

Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Pflegesachleistung sind Hilfen, die ambulante Pflegedienste erbringen, wenn sie pflegebedürftige Menschen zu Hause unterstützen, damit sie ihren Alltag daheim bewältigen können. Pflegedienste rechnen im Regelfall direkt mit der Pflegekasse ab.

Was aber ist, wenn du auf der einen Seite einen professionellen Pflegedienst einsetzt, um beispielsweise morgens beim Aufstehen sowie bei der Tablettengabe zu helfen, du aber zudem als Angehörige die pflegebedürftige Person darüber hinaus unterstützt?

In solchen Fällen wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Erkundige dich am besten im Vorfeld beim professionellen Pflegedienst, wie viel die Dienstleistung kostet, und lass dir dann von der Pflegekasse erklären, wie das Geld aufgeteilt wird.

Pflegegeld ohne Pflegeperson?

Wenn es keine Pflegeperson gibt, steht euch eigentlich kein Pflegegeld zu. Ausnahme: Wenn der gewerbliche Pflegedienst die Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, könnt ihr euch einen Teil des Pflegegeldes ausbezahlen lassen. Ein Beispiel: Wenn ihr nur 70 Prozent der Sachleistungen nutzt, könnt ihr 30 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Dafür ist ein Antrag notwendig.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bietet auf seiner Internetseite einen „Ratgeber Pflege“ an. Hier kannst du dir einen Überblick über die Leistungen machen, die ihr in Anspruch nehmen könnt und die euren Anforderungen entsprechen.

Aber auch die Verbraucherzentralen und social Startup-Unternehmen wie Verbund Pflegehilfe. haben Pflege-Experten und können bei Fragen kompetent weiterhelfen. Und deine gesetzliche oder private Pflegeversicherung natürlich sowieso.

Zum Weiterlesen: Pflegekosten: Wie hoch sind sie? Wer zahlt das Pflegeheim?

 

Was ist, wenn du verreist oder aus anderen Gründen nicht helfen kannst?

Natürlich kannst du als pflegende Angehörige selbst einmal krank sein oder du möchtest in den Urlaub fahren. In solchen Fällen sorgst du für Ersatz und setzt zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst ein. Man spricht hier von „Verhinderungspflege“, weil du vorübergehend verhindert bist. In solchen Fällen wird Pflegebedürftigen und Demenzkranken für bis zu 6 Wochen pro Jahr immerhin noch die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Was ist, wenn zeitweise Profis einspringen müssen?

Eine pflegebedürftige Person, die ansonsten mit leichter Unterstützung zu Hause gut zurechtkommt, kann zeitweise auch umfangreichere professionelle Pflege benötigen – zum Beispiel nach einer Krankheit oder einem Krankenhausaufenthalt. Für bis zu acht Wochen pro Jahr wird auch bei Kurzzeitpflege die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

herMoney Tipp

Jetzt weißt du, welche Geldleistungen Pflegepersonen für die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 erhalten. Doch es kommt nicht nur aufs Finanzielle an. Die Pflege naher Angehöriger ist eine enorme Aufgabe und Verpflichtung – und kann psychisch sehr belastend sein. Wer ein Familienmitglied pflegt, braucht daher häufig auch Rat und Zuspruch. Vielleicht kannst du dich mit anderen pflegenden Angehörigen austauschen. So könnt ihr gegenseitig von euren Erfahrungen und Kenntnissen profitieren.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Hinweis: Dieser Artikel wurde ursprünglich von Anke Dembowski verfasst und zuletzt im Dezember 2024 von Katrin Gröh aktualisiert.

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Anke Dembowski

Autorin

Anke Dembowski ist Finanzjournalistin und Autorin verschiedener Investmentfonds- und anderer Finanzbücher. Sie ist außerdem Mit-Geschäftsführerin des Netzwerks „Fondsfrauen".

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