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BetriebsrätInnen vermitteln zwischen Chefetage und MitarbeiterInnen. Mit etwas Fingerspitzengefühl können sie den Joballtag verbessern.
Der Betriebsrat kann MitarbeiterInnen etwa darin unterstützen, eine Fortbildung zu besuchen, Überstunden zu vermeiden oder genauso viel zu verdienen wie männliche Kollegen. Tatsächlich sind die Löhne in Firmen mit Betriebsrat laut IG Metall generell höher als in Unternehmen ohne.
Im Fall einer drohenden Kündigung kann der Betriebsrat vermitteln und versuchen, Alternativen aufzuzeigen.
BetriebsrätInnen dürfen auch bei Neueinstellungen und Umgruppierungen mitmischen – und beispielsweise für mehr Teilzeitstellen eintreten.
Die wohl bekannteste Betriebsrätin in Deutschland dürfte Danielle Cavallo sein. Als Konzernbetriebsrätin der Volkswagen Group vertritt sie weltweit rund 675.800 MitarbeiterInnen. Das ist eine große Verantwortung und Cavallo kann auf ihrem Posten viel bewegen. Doch auch in kleineren Unternehmen können BetriebsrätInnen eine Menge bewirken. Aber nicht überall gibt es ein solches Gremium. Wann können MitarbeiterInnen einen Betriebsrat gründen? Was können sie dadurch verändern?
Ein Betriebsrat ist ein von den MitarbeiterInnen gewähltes und legitimiertes Gremium, das die Interessen der ArbeitnehmerInnen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Welche Aufgaben er dabei wahrnimmt, ist im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt.
Wie bei einer Legislaturperiode der Regierung gilt auch hier eine Wahlperiode für vier Jahre. Die KandidatInnen werden von Beschäftigten oder von Gewerkschaften vorgeschlagen. Grundsätzlich ist das Amt einer Betriebsrätin ein Ehrenamt. Die Unternehmensleitung muss aber die Mitglieder für die Zeit ihrer Tätigkeiten von ihrer Arbeit freistellen.
Ab einer Unternehmensgröße von über 200 Beschäftigen können sich BetriebsrätInnen auch komplett freistellen lassen. Die Kosten für die Tätigkeit der Arbeitnehmervertretung hat laut Betriebsverfassungsgesetz die Firma zu tragen. BetriebsrätInnen haben außerdem einen speziellen Kündigungsschutz.
Die Größe des Gremiums variiert von einer Person bei 5 bis 20 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen bis zu über 35 Mitgliedern bei mehr als 9.000 Beschäftigten.
BetriebsrätInnen sind in Deutschland keine Pflicht, sondern ein Recht der ArbeitnehmerInnen. Laut Statistischem Bundesamt haben hierzulande 45 Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft ArbeitnehmervertreterInnen. Im öffentlichen Dienst liegt der Anteil bei knapp 90 Prozent.
Wenn ein Unternehmen mindestens fünf ständige wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen beschäftigt, kann ein Betriebsrat gegründet werden. Zudem sollten drei KandidatInnen bereit sein, das Amt zu übernehmen. Sie müssen über 18 Jahre alt sein und mindestens seit einem halben Jahr im Betrieb angestellt sein. Es sei denn, das Unternehmen wurde gerade gegründet. Zudem müssen die BetriebsrätInnen in spe das aktive Wahlrecht haben (sie dürfen keine Personalverantwortung haben und zu den leitenden Angestellten zählen).
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Der Betriebsrat hat die Interessen der ArbeitnehmerInnen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, Anregungen der KollegInnen zu prüfen und an die Unternehmensverantwortlichen weiterzuleiten. Aufgabe des Betriebsrats ist es darüber hinaus, die Gesetze, Verordnungen und Unfallsicherheit, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der ArbeitnehmerInnen zu überwachen.
Dadurch berühren laut Gesetzgeber die Mittbestimmungsrechte drei Bereiche:
Wenn du dich weiterbilden möchtest, kann dich der Betriebsrat bei der Unternehmensleitung unterstützen. Das Gremium kann aber auch selbst ein Programm vorschlagen und die Beschäftigten dazu animieren.
Die Gleichbehandlung von Frau und Mann steht ebenfalls auf der Pflichtagenda. Beschwerst du dich beispielsweise darüber, dass dein männlicher Kollege für dieselbe Tätigkeit mehr verdient (Gender Pay Gap), kannst du den Betriebsrat einschalten. Die Diversifizierung in Betrieben wie die Integration ausländischer Beschäftigte gehört auch zu den Aufgabenfeldern.
Aber der Betriebsrat hat noch mehr Mitbestimmungsrechte. Nach der Definition der IG Metall sind folgende Bereiche mitbestimmungspflichtig:
Informationsrecht des Betriebsrats
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig informieren (§ 80 Abs. 2 BetrVG) – etwa über Entgelte, Löhne und Gehälter oder über den Einsatz von LeiharbeiterInnen und Werkvertragsfirmen. Bei Fragen des Arbeits- und Umweltschutzes im Betrieb muss das Unternehmen den Betriebsrat hinzuziehen (§ 89).
Mitbestimmungsrecht und Beratung bei organisatorischen Änderungen
Dazu ein Beispiel: Die engagierten BetriebsrätInnen der Helios-Klinik Sangerhausen haben 2020 Schwung in die Organisation der Azubis gebracht. An einem runden Tisch kamen sie mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, internen LeiterInnen und anderen zusammen, um die Probleme zu lösen, die Azubis laut Umfragen in der Klinik haben. Das Ergebnis: Eine umfassende Betriebsvereinbarung, die die Ausbildungssituation vor Ort sehr verbessert. Heute können Azubis unter anderem ihren Dienstplan selbst schreiben und ihre Urlaubszeit selbst festlegen.
Du siehst also: Der Betriebsrat kann spürbaren Einfluss auf die Organisation einer Firma nehmen.
Die Mitbestimmungsrechte beziehen sich auf:
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Darüber hinaus hat der Betriebsrat eine ganze Reihe von Beteiligungsrechten insbesondere in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Anhörungsrecht der Arbeitnehmervertretung bei Kündigungen
Stell dir vor, bei deinem Arbeitgeber herrscht gerade miese Stimmung. Die Auftragslage ist schlecht und es ist unklar, ob alle Beschäftigten bleiben können. Wenn es einen Betriebsrat gibt, kann deine Chefin nicht von heute auf morgen Kündigungen beschließen.
Denn der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber muss über die Gründe informieren. Wird die Arbeitnehmervertretung nicht angehört, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat kann der Kündigung mit Begründung widersprechen – etwa, wenn eine Weiterbeschäftigung möglich ist.
Vorteil für ArbeitnehmerInnen: Wenn sie gegen die Kündigung klagen, muss der Arbeitgeber sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterbeschäftigten. Verbieten kann der Betriebsrat die Kündigung jedoch nicht. Solltest du als Arbeitnehmerin also eine Kündigung erhalten, gehe zum Betriebsrat. Wurde er nicht unterrichtet, ist dein Entlassungsschreiben wirkungslos. Auch bei Abmahnungen sollte man das Gremium anrufen.
Ein Beispiel: Während der Corona-Krise wurde den MitarbeiterInnen der Linde Material Handling GmbH Standortschließungen angedroht. Daraufhin ging der Betriebsrat in mehrstufige Verhandlungen mit allen Stake-Holdern, die sich teilweise als sehr schwierig erwiesen. Das Ergebnis: Statt betriebsbedingter Kündigungen wurde kräftig investiert, etwa in neue Anlagen und Logistikprozesse. Ganze 70 Millionen Euro machte die Chefetage locker! Für diese herausragende Leistung erhielten die Beteiligten sogar den Deutscher-Betriebsräte-Preis 2022.
Zustimmungsverweigerung
Der Betriebsrat kann auch die Zustimmung bei einer Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung (§ 99) verweigern. Aber erst ab einer Beschäftigtenzahl von mehr als 20 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen hat der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei jeder Einstellung ein Mitbestimmungsrecht.
Die Arbeitnehmervertretung muss seitens des Unternehmens vor jeder Neueinstellung umfassend informiert werden und die Zustimmung abwarten. Der Betriebsrat kann sie gegebenenfalls verweigern. Zu den möglichen Gründen zählt zum Beispiel, wenn sich der Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz eignet. In dem Fall muss die Ausschreibung einen Hinweis dazu aufführen.
Bedeutet das, dass der Betriebsrat eine Einstellung verhindern kann? Jein: Denn die Regel bezieht sich auf die betriebsinternen Stellenausschreibungen allgemein, also auf sämtliche Arbeitsplätze oder auf bestimmte Arten von Tätigkeiten.
Das Veto gilt
Betriebliche Mitbestimmung
Der Arbeitgeber darf manche Entscheidungen nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats treffen.
Die Mitbestimmung bezieht sich auf folgende Aspekte
Ein Beispiel: Würde der Arbeitgeber gerne Überstunden anordnen, um ein Projekt fristgerecht abschließen zu können, muss er den Betriebsrat fragen. Lehnt er diesen Wunsch ab, kann das Unternehmen nur eine Einigungsstelle anrufen. Das gilt natürlich auch im Fall von Kurzarbeit.
Die Arbeitszeit ist auch ein Tätigkeitsfeld des Betriebsrats. Kommen die ArbeitnehmerInnen beispielsweise überwiegend mit dem öffentlichen Nahverkehr zur Arbeitsstelle, kann der Betriebsrat vorschlagen, die Arbeitszeiten an den Fahrplan anzupassen.
Zum Weiterlesen: Vollzeit vs. Teilzeit: Wie viele Stunden muss ich arbeiten? Wo lauern Fallstricke?
Bei vielen dieser Themen kann der Betriebsrat rechtlich Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung erzwingen. Im Konfliktfall entscheidet eine Einigungsstelle, eine bei der Arbeitsgerichtsbarkeit angesiedelten Einrichtung mit einem Arbeitsrichter oder einer Arbeitsrichterin als Vorsitzenden.
Ja, aber nur dann, wenn ein Notfall vorliegt. Ein Beispiel gefällig? Stell dir vor, in einem Krankenhaus bricht ein Rohr und es besteht die Gefahr, dass Räume überflutet werden. Dann kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats anordnen, über die übliche Zeit hinaus die Einrichtung oder Geräte in Sicherheit zu bringen.
Eine detaillierte Aufstellung zu den Rechten des Betriebsrats hat das Institut für Mitbestimmung und Unternehmensförderung zusammengestellt.
Das Wahlrecht hängt von folgenden Kriterien ab:
Doch bevor es so weit ist, müssen drei wahlberechtigte KollegInnen zu einer Betriebsversammlung einladen. Dort wird ein Wahlvorstand bestimmt. Im Wahlvorstand sollten auch mindestens 3 KollegInnen sitzen, die die Betriebsratswahl in die Hand nehmen.
Der Betriebsrat kann für jeden Einzelnen sehr wichtig werden, wenn das Unternehmen eine Entlassungswelle plant. Dann sitzen die ArbeitnehmervertreterInnen am Verhandlungstisch. Darum sollte eine Kandidatin vor der Wahl auch daraufhin überprüft werden, ob sie Verhandlungsgeschick mitbringt. Wer mehr wissen will: Die Gewerkschaft ver.di hat ein PDF zusammengestellt, in dem du nicht nur eine Übersicht der Mitbestimmungsrechte findest, sondern auch noch viele weitere Informationen.
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