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Pflegekosten: Wie hoch sind sie? Wer zahlt die Zeche?

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Anke Dembowski

Autorin

2. Januar 2024

Ein Umzug ins Altersheim kann für EhepartnerInnen und Kinder zur finanziellen Herausforderung werden. Wie hoch sind die Kosten? Wer zahlt?

Inhalt:

Wie hoch sind die Pflegekosten?

Wer zahlt die Kosten?

Leitsatz 1: Pflegegeld, Rente, Vermögen – zuerst geht es ans Geld der Eltern

Leitsatz 2: Bei finanzieller Not springt vorläufig das Sozialamt ein

Leitsatz 3: Das Amt kann sich einen Teil des Geldes von Angehörigen zurückholen

herMoney Tipp

Die wichtigsten Infos auf einen Blick:

Rente, Vermögen & Pflegegeld ausgeschöpft?

Wie hoch sind die Pflegekosten?

Wie viel kostet die Kurzzeitpflege, zum Beispiel nach einem Schlaganfall?

Am Tag bevor Maria K. in den Urlaub fahren wollte, erhielt sie einen Anruf, der ihr Leben auf den Kopf stellen sollte. Ihre Mutter hatte einen schweren Schlaganfall, der sie so weit lähmte, dass sie seither ans Bett gefesselt ist. Maria K. schaltete auf Anraten der Ärzte schon im Krankenhaus die Pflegekasse der Mutter ein. Der Medizinische Dienst (MD) stellte dann zügig fest, dass die Mutter mindestens für sechs Monate pflegerische Hilfe braucht und angesichts der Schlaganfall-Folgen Pflegegrad 4 anerkannt bekommt. Die Mutter ist fast vollständig gelähmt und muss rund um die Uhr betreut werden. Schnell war klar, dass dafür nur ein Pflegeheim in Frage kommt, denn Maria arbeitet Vollzeit. Doch von heute auf morgen gab es keinen Platz im nahegelegenen Heim, und so kam die Mutter zunächst in Kurzzeitpflege.

Eine dramatische Situation, die für Maria emotional belastend war, aber durchaus typisch ist: Denn ein hoher Anteil der BewohnerInnen von Alters- oder Pflegeheimen sind Frauen. Der Grund: Frauen leben statistisch gesehen vier bis fünf Jahre länger als Männer, so dass es mehr betagte Frauen als Männer gibt. Ein Pflegeheim muss dabei keine schlechte Lösung sein, doch die Pflegekosten sind hoch. Und damit beginnen die Fragen.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können für maximal acht Wochen beziehungsweise 56 Tage im Kalenderjahr Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dazu werden sie vollstationär in einem Seniorenheim betreut. Dabei ist von vornherein klar, dass dieser Aufenthalt zeitlich begrenzt ist. Diese Möglichkeit steht auch Pflegebedürftigen offen, die sonst zu Hause von Angehörigen betreut werden und diesen eine Auszeit ermöglichen wollen. Kurzzeitpflege kann auch mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.

Vorsicht: Ohne Pflegestufe oder nur mit Pflegegrad 1 ist zwar auch eine vorübergehende Betreuung möglich, allerdings sind in diesen Fällen die Kosten aus eigener Tasche zu zahlen.

Maria K. fand einen Platz in einem Altersheim, der für zwei Monate 4.000 Euro kosten sollte. Hinzu kamen sogenannte „Hotelkosten“ für Übernachtung und Verpflegung von 1.200 Euro (für zwei Monate). Die gesetzliche Pflegekasse übernahm davon monatlich 1.774 Euro. Der Restbetrag von 1.652 Euro (für zwei Monate) war aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Dazu wurde einerseits ein Teil der Rente der Mutter von 755 Euro monatlich verwendet. Zudem hatte sie eine Pflegeversicherung abgeschlossen, einen so genannten Pflege-Bahr, der bei Pflegegrad 4 etwa 240 Euro monatlich zahlte. Wichtig war für Maria und ihre Mutter, in dieser Zeit überhaupt einen Platz in einem Pflegeheim gefunden zu haben.

Wie teuer ist ein Altersheim?

Grundsätzlich fließen bei Alters- und Pflegeheimen drei beziehungsweise vier Kostenpositionen in die Pflegeheimkosten mit ein:

  • Pflegekosten
  • Aufwand für Unterbringung und Verpflegung („Hotelkosten“)
  • Investitionskosten (eine Art Instandhaltungskosten für das Haus)
  • eventuelle Zusatzleistungen etwa bei Inkontinenz oder die sogenannte „Ausbildungsumlage“

Dabei zahlen die Pflegekassen lediglich die reinen Pflegekosten. Hotel- und Investitionskosten sind selbst zu tragen.

Die BetreiberInnen kalkulieren die Kosten für ihr Haus selbst, muss sie allerdings von den Sozialbehörden genehmigen lassen.

Je nach Pflegestufe, Bundesland und Einrichtung rangieren die Kosten zwischen monatlich 1.800 Euro und 3.990 Euro, heißt es bei der Caritas. Es ist daher sinnvoll, Angebote zu vergleichen, wenn die Familie ein Pflegefall trifft. Die Website “Pflegelotse” des vdek gibt einen bundesweiten Überblick über Pflegeheime und deren Kosten. Der “Pflegenavigator” der Krankenkasse AOK stellt mehr als 15.000 Heime vor. Dabei sind für die Angehörigen aber nicht nur die Höhe der Pflegeheimkosten, sondern vor allem der Eigenanteil relevant, der in der Regel von den Heimen separat ausgewiesen wird.

Eine wichtige Frage stellt sich:  Wer zahlt das Pflegeheim, wenn die Rente des Pflegebedürftigen nicht reicht? Welchen Teil der Pflegeheim-Kosten Angehörige stemmen müssen, hängt von deren Einkommen ab. Im Folgenden informieren wir dich über die Freibeträge!

Leitsatz 1: Pflegegeld, Rente, Vermögen – zuerst geht es ans Geld der Eltern

Wie hoch ist der Eigenanteil des Betroffenen?

Zunächst ist ein Kassensturz angesagt, bevor klar ist, wer für die Kosten eines Pflegeheims oder einer häuslichen Pflege zahlt. Denn es gilt herauszufinden, wie viel die Pflegebedürftigen selbst finanzieren können. Wie hoch ist also die Rente oder Pension? Wie viel Geld schießen Pflegeversicherungen zu? Und gibt es sonst noch Vermögen, mit dem sich die Kosten decken lassen?


Der Eigenanteil ist von den Betroffenen zu tragen und errechnet sich aus der Höhe der Pflegekosten abzüglich der Summe, die die Pflegeversicherung übernimmt. Denn egal, ob gesetzlich oder privat versichert: Wer hierzulande in eine Krankenversicherung einzahlt, muss auch einen Beitrag zur Pflegeversicherung leisten. Bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegeversicherung dann einen Teil der Pflege- oder Heim-Kosten.

Laut Verbandes der Ersatzkassen (VDEK) lag der Eigenanteil 2023 im bundesweiten Durchschnitt bei 2.468 Euro im Monat. Darin sind neben der Pflege auch Unterkunft, Essen und weitere Nebenkosten enthalten. Allerdings gab es auch bei dieser Summe erhebliche Unterschiede im Ländervergleich: Während in Sachsen-Anhalt ein Heimplatz im Schnitt für die Bewohner 1.868 Euro kostete, waren es in Nordrhein-Westfalen 2.767 Euro und im Saarland sogar 2.847 Euro.

Mit dem Pflegekostenrechner der ARAG kannst du herausfinden, wie hoch der Anteil ist, den du privat übernehmen musst.

Maria K.s Mutter zog nach den acht Wochen Kurzzeitpflege zunächst in ein Pflegeheim um, das nahe am ursprünglichen Wohnort lag. Doch sie haderte mit der Situation und fühlte sich dort nicht wohl. Daher machte sich ihre Tochter erneut auf die Suche und so ging es einige Zeit später in ein Altersheim, das nahe am Wohnort der Tochter lag. Hier beträgt der Eigenanteil 2.200 Euro monatlich. Die Mutter kann dank Rente und Pflege-Bahr davon maximal 1.300 Euro aus eigener Kraft bestreiten. Für den Rest gibt es ein Guthaben der Eltern, mit dem sich die Differenz für etwa ein Jahr abdecken lässt. In dieser Frist soll das nun leerstehende Elternhaus verkauft werden. Dafür hat die Mutter ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt (in dem Fall eine notarielle, denn es geht um Immobilien. Bei Immobilien-Transaktionen ist immer ein Notar notwendig). Finanziell ist die Lage damit in diesem Fall erst einmal geregelt.

Ab 1. Januar 2024 gelten bei den Zuschüssen für die Pflegekosten bei vollstationärer Versorgung neue Sätze (sie waren zuletzt zum 1. Januar 2022 angehoben worden). Die Höhe der Zuschüsse für den zu zahlenden Eigenanteil der Pflegekosten ist dabei abhängig von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim . Je länger die BewohnerInnen in der Einrichtung der vollstationären Pflege leben, desto höher ist der sogenannte Leistungszuschlag, beziehungsweise desto geringer der Eigenanteil. Ab 1. Januar 2024 erhalten die PflegeheimbewohnerInnen bei mehr als 36 Monaten Aufenthalt im Pflegeheim einen Zuschlag von 75 Prozent auf den Eigenanteil (vor 2024 waren es 70 Prozent).

Für Heimbewohnende mit Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Leistungszuschlag ab 1. Januar 2024

  • 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monate,
  • 30 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 50 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 75 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate

in einem Pflegeheim leben.

Beispiel: Frau Schmidt lebt im Januar 2024 seit 24 Monaten in einem Pflegeheim. Deshalb erhält sie im Januar einen Leistungszuschlag von 30 Prozent. Im Februar 2024 lebt sie 25 Monate in einem Pflegeheim, damit erhöht sich der Zuschuss auf 50 Prozent.

Was leistet die gesetzliche Pflegeversicherung?

Grundsätzlich unterstützt die gesetzliche Pflegekasse sowohl eine Versorgung im Alters- oder Pflegeheim als auch den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes oder die Hilfe durch Angehörige daheim. Die Wahl trifft jeweils die pflegebedürftige Person.

Die Zuschüsse der gesetzlichen Pflegeversicherung sind 2017 mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz reformiert und angehoben worden, und zum 1. Januar 2024 gab es durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) eine weitere Erhöhung. Für die stationäre Versorgung in einem Alters- oder Pflegeheim schießt die Kasse ab Anfang 2024 je nach Pflegegrad zwischen 125 bis maximal 2.200 Euro im Monat zu.

Zuschüsse der Pflegeversicherung zu den Kosten, abhängig vom sogenannten Pflege-Grad:

Pflege
-Grad
Geld-Leistung („Pflegegeld“) (ambulant) Pflegesachleistungen (Unterstützung bei ambulanter Versorgung) Leistungsbetrag (Unterstützung bei vollstationärer Versorgung)
1 125 €* 125 €* 125 Euro*
2 332 Euro 761 Euro 770 Euro
3 572 Euro 1.432 Euro 1.262 Euro
4 764 Euro 1.778 Euro 1.775 Euro
5 946 Euro 2.200 Euro 2.005 Euro

* Entlastungsbetrag

Quelle: www.buerger-geld.org

Pflegebedürftige, die sich Pflege durch Angehörige oder Freunde organisieren, erhalten seit Anfang 2024 je nach Pflegegrad zwischen 332 und 946 Euro im Monat (siehe Tabelle), die sie an die Pflegenden weiterreichen können. Obendrauf gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf zusätzliche 125 Euro pro Monat zu stellen – als Entlastung für die pflegenden Angehörigen. Dieses Geld (also der Entlastungsbetrag) fließt aber erst nach Vorlage von Quittungen.

Hier verlinken auf den Beitrag „Pflegegeld für Angehörige: So viel bekommen Pflegepersonen 2024

Wer Angehörige zuhause pflegt, für den zahlt die Pflegeversicherung zudem Rentenbeiträge bis zur Höhe eines Durchschnittsverdienenden ein. Berufstätige können für die Pflege eine Auszeit beantragen. Alternativ kann ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden. Diese sogenannten ambulanten „Pflegesachleistungen“ bezuschusst die Pflegeversicherung je nach Pflegegrad mit 761 bis 2.2.200 Euro (seit 01.01.2024, siehe Tabelle oben).

Wichtig: Grundsätzlich ist es ratsam, die Pflegeversicherung rasch zu informieren, wenn ein Pflegefall eintritt oder die Pflege grundsätzlich geändert wird. Andernfalls bleiben Betroffene auf den Kosten sitzen. Während ein schwerer Schlaganfall oft als Notfall rasch bearbeitet wird, tritt Pflegebedürftigkeit in vielen anderen Fällen schleichend ein. Hier muss man mit etwa fünf Wochen Bearbeitungszeit rechnen, in der Betroffene anfallende Kosten oft vorfinanzieren müssen.

Was zahlt die beihilfekonforme Pflegeversicherung von Beamten?

Beamte sind hierzulande fast immer in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die öffentliche Hand bezuschusst Behandlungskosten im Krankheitsfall mit einer Beihilfe von mindestens 50 Prozent. Nur für die restlichen Behandlungskosten benötigen Beamte eine Krankenversicherung. Diese Option bieten fast immer nur private Krankenversicherungen an.

Verbeamtet oder nicht: Wer eine private Krankenversicherung abschließt, muss seit 1995 auch eine private Pflegeversicherung nachweisen können. Beamte brauchen eine beihilfekonforme Pflegeversicherung, die dieselben Leistungen erbringt wie die gesetzliche Pflegekasse.

Unterm Strich reichen jedoch weder die Leistungen der gesetzlichen noch der beihilfekonformen Pflegeversicherung, um die Kosten insbesondere bei einer vollstationären Pflege in einem Alters- oder Pflegeheim zu decken.

Private Pflegezusatzversicherungen decken den Eigenanteil nur teilweise

Die Lücke können private Pflegezusatzversicherungen zumindest teilweise decken. Lohnt sich also eine private Pflegezusatzversicherung?

Hier gibt es grundsätzlich drei Varianten: Die Pflegekosten-Tarife orientieren sich an der Praxis der Krankenversicherer. Sie erstatten entstandene Pflegekosten bis zu einem Höchstbetrag oder bis zu einem gewissen Prozentsatz, sofern sie durch Rechnungen nachgewiesen werden. Bei einem Aufenthalt im Pflegeheim sind Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei manchen Tarifen allerdings nicht inklusive. Die Begründung: Unterkommen und verpflegen muss sich jeder Mensch. Auch familiäre Hilfe wird kaum unterstützt. Dafür sind Kostensteigerungen bei Pflegeeinrichtungen meist abgedeckt.

Gängiger sind Pflegetagegeld-Versicherungen. Abhängig vom Pflegegrad zahlt der Versicherer eine feste Summe pro Tag – unabhängig von den konkreten Pflegeleistungen. Die Höhe des vereinbarten Tagegelds hängt von den gezahlten Beiträgen ab. Und bei Pflegerentenversicherungen zahlt der Versicherer ab Beginn der festgestellten Pflegebedürftigkeit eine monatliche Rente. Auch hier können Bezieher frei über das erhaltene Geld verfügen.

Wichtig: Da sowohl bei der gesetzlichen als auch bei privaten Pflegeversicherungen der Pflegegrad ausschlaggebend ist, sollte eine Veränderung der Pflegebedürftigkeit rasch mitgeteilt werden. Gute Auskünfte und Hilfestellung geben hier die Pflegekassen.

Für eine Pflegezusatzversicherung ist eine Gesundheitsprüfung nötig. Für Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen wurde daher der sogenannte Pflege-Bahr eingeführt. Das ist eine staatlich geförderte Pflegetagegeldversicherung, die im höchsten Pflegegrad immerhin monatlich bis zu 600 Euro (bei Pflegegrad 5) zahlt.

Was tun, wenn das Elternhaus verkauft werden muss?

Übersteigen die Kosten der Pflege den Betrag, den die Versicherung bzw. die Versicherungen zahlen, müssen die Betroffenen die Lücke schließen – über ihre Rente, eventuelle Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte oder über ihr Vermögen.

Geldvermögen ist einfach aufzulösen. Dramatisch kann es jedoch werden, wenn die Eltern eine Immobilie besitzen und sonstige Vermögenswerte aufgebraucht oder nicht vorhanden sind. Denn dann wird das Sozialamt in der Regel das Haus zunächst beleihen und schließlich verkaufen. Um Notverkäufe zu verhindern, ist es besser, Angehörige übernehmen rechtzeitig diese Aufgabe oder finden andere Wege, die Pflegekosten zu tragen. Wichtig dabei: Rechtzeitig mit den Eltern zu reden und sich eine Vorsorgevollmacht geben zu lassen. Nur wenn eine notarielle Vollmacht erteilt wird, können Angehörige oder beauftragte Fremde auch Immobilien verkaufen, denn bei Immobilien-Transaktionen muss immer ein Notar involviert sein.

Doch was passiert, wenn die Mutter in einem Altersheim lebt, der Vater aber weiter im gemeinsamen Haus wohnt? Dann gilt das Haus zunächst als Schonvermögen, sofern eine bestimme Wohnfläche nicht überschritten wird. Der Ehepartner oder die Ehepartnerin muss also nur in bestimmten Fällen das Haus verkaufen, wenn seine bzw. ihre bessere Hälfte ins Pflegeheim muss.

Und wenn das Haus bereits an spätere Erben übertragen wurde? Dann gilt eine Frist von zehn Jahren. Bei Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums kann sich das Sozialamt dennoch Ansprüche sichern. Schließlich versucht das Sozialamt, die Pflegeheimkosten möglichst zu vermeiden.

Leitsatz 2: Bei finanzieller Not springt vorläufig das Sozialamt ein

Was wird geprüft, wenn das Sozialamt zahlt?

Reicht die Rente nicht und gibt es kein Vermögen, das oberhalb der Freigrenze von 10.000 Euro liegt (dieser Betrag gilt seit 1. Januar 2023)? Betroffene, die kein Geld haben, haben Anspruch auf Pflegekostenübernahme durch das Sozialamt. Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen können hier einen Antrag auf die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ stellen.

Freibeträge KapitaleinkünfteUm Unterstützung vom Staat zu erhalten, sind nicht nur die monatlichen Kosten nachzuweisen; der oder die Pflegebedürftige muss auch ihr Einkommen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, monatliche Bezüge aus der Rentenkasse oder aus Versicherungen auflisten und das Vermögen offenlegen. Darüber hinaus verlangt das Amt auch Auskunft über die Vermögensverhältnisse aller im Haushalt lebenden Personen – geprüft werden unter anderem Sparbücher, Kfz-Papiere und Lebensversicherungen.

Ist der Antrag auf finanzielle Unterstützung vom Staat erfolgreich, strecken die Sozialhilfeträger die Zahlungen zunächst vor. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Pflegebedürftigen nicht mehr um einen Antrag kümmern können und es keine Angehörige gibt. Auch wenn die Kosten für Unterbringung und Pflege nicht vollständig vom Betroffenen oder den Bevollmächtigten bezahlt werden, wendet sich die Pflegeeinrichtung automatisch an das Sozialamt, das die Rechnungen zunächst übernimmt.

Leitsatz 3: Das Amt kann sich einen Teil des Geldes von Angehörigen zurückholen

Womit müssen Ehe- und Lebenspartner rechnen?

Wer im selben Haushalt mit dem Pflegebedürftigen lebt, muss mit einer Überprüfung seiner finanziellen Verhältnisse rechnen. Somit können auch LebenspartnerInnen belangt werden. Ehegatten zahlen unabhängig davon, wie lange sie verheiratet sind. Handelt es sich dabei um eine Patchwork-Situation, wird es oft kompliziert. Hat der Pflegebedürftige etwa zweimal geheiratet und die neue Ehefrau kommt für die Pflegekosten auf, dann bleibt ihr womöglich für ihre eigene Pflege zu wenig, und ihre Kinder müssen ihr dann später Unterhalt zahlen.

Laut Gesetz kann sogar der oder die geschiedene EhepartnerIn zur Kasse gebeten werden, wenn sein bzw. ihr Einkommen das Schonvermögen übersteigt und der oder die Ex-PartnerIn ins Pflegeheim muss. Wenn kein Angehöriger die Freigrenzen übersteigt, ist mit einer Kostenübernahme des Sozialamtes zu rechnen.

Warum können Kinder zur Kasse gebeten werden?

Maria K. hatte Glück. ihre Mutter konnte die Pflegekosten selbst stemmen. Bei anderen liegt schnell ein Schreiben der Stadt im Briefkasten. Ein Beispiel: Das Sozialamt der Stadt bittet die Tochter darum, ihr Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Grund: Vater oder Mutter können sich ihre Pflege nicht mehr leisten – und das Amt prüft, ob sich das nötige Geld bei den erwachsenen Kindern holen lässt. Womit ist zu rechnen? Geht jetzt das ganze Ersparte an das Sozialamt? Was ist mit dem Geld, das für die eigenen Kinder eingeplant ist? Steht womöglich die Existenz auf dem Spiel?

„Der Elternunterhalt wird zwar so berechnet, dass er die Existenz grundsätzlich nicht gefährden kann. Wer das Geld aber anderweitig verplant hat, kann mit der Unterhaltszahlung vor einer großen finanziellen Belastung stehen“, sagt Martin Wahlers, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht in der Nähe von Darmstadt. Er rät dazu, auf jeden Fall einen Anwalt oder eine Anwältin einzuschalten oder sich zumindest an die Rechtsberatung der Verbraucherzentralen zu wenden, wenn ein solcher Brief eintrifft.

Das könnte in Zukunft weniger häufig passieren. Denn die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft gesetzt. Es besagt, dass niemand mit weniger als 100.000 Euro Jahres-Bruttoeinkommen mit den Pflegekosten von Verwandten oder Eltern belastet werden soll. Die Einkommensgrenze gilt übrigens nur für das Einkommen des Kindes – das Einkomme des Ehegatten des Kindes wird nicht angerechnet.

Grundsätzlich müssen Kinder ihre Eltern finanziell unterstützen, wenn diese bei der Pflege in Geldnot geraten – auch dann, wenn kein Kontakt mehr besteht. Das ist gesetzlich verankert. „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“, steht dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter Paragraf 1601. Eltern zahlen für ihre Kinder und andersherum, ist damit gemeint. Um den Elternunterhalt kommt also grundsätzlich niemand herum.

Daher holten sich die Sozialhilfeträger bisher oft das Geld zurück. Dafür wandten sie sich zunächst an EhepartnerInnen und an Kinder von Pflegebedürftigen. „Oft kam es dabei zu schwierigen Situationen und Streit in der Familie ist programmiert,“ moniert Margit Winkler vom Institut für Generationenberatung.

Und noch eine Pflicht muss laut BGB jeder erfüllen: Auskunft erteilen über die eigenen Einkünfte und das Vermögen. Konkret bedeutet das: Meldet sich das Sozialamt per Brief mit der Aufforderung, die Finanzen offenzulegen, führt kein Weg an einer ehrlichen Antwort vorbei. Wer das Schreiben ignoriert oder absichtlich falsche Angaben macht, muss mit Konsequenzen rechnen: etwa gerichtlich zur Auskunft verpflichtet zu werden oder gar wegen versuchten Sozialbetrugs vom Staatsanwalt verfolgt zu werden.

Haben die Eltern mehrere Kinder, erhalten die Geschwister in der Regel gleichzeitig ein Schreiben. Das Amt prüft, wer von ihnen finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Die Last soll dabei auf alle verteilt werden, die es sich leisten können. Hier raten Rechtsanwälte, sich im Familienkreis auszutauschen und nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen.

 

Wer welche Kosten trägt, fasst ein Rechtsanwalt in diesem Video zusammen:

Was ist mit den Geschwistern des Pflegebedürftigen?

Bei pflegebedürftigen Geschwistern sind Brüder und Schwestern nicht dazu verpflichtet, Kosten zu übernehmen. Nur Verwandte in gerader Linie können zu Zahlungen aufgefordert werden, also Kinder oder Eltern.

Müssen Ehepartner für Schwiegereltern zahlen?

Grundsätzlich besteht zwischen Schwiegerkindern und Schwiegereltern keine Verpflichtung zu einer Übernahme von Pflegekosten, denn Schwiegerkinder sind mit ihren Schwiegereltern nicht verwandt. Allerdings gehört rechtlich gesehen das Einkommen des Schwiegerkindes zu einem gewissen Teil auch zum Einkommen der EhepartnerInnen. Aus dieser Gesamtkonstellation heraus kann ein Anteil der zu zahlenden Forderung errechnet werden. Besonders unvorteilhaft kann diese Konstellation werden, wenn das Schwiegerkind finanziell sehr leistungsfähig ist und der eigentlich verpflichtete Ehepartner der Schwiegereltern nicht.

Kann ich mich gegen Elternunterhalt wehren?

Gegen den Elternunterhalt rechtlich vorzugehen, ist schwierig. Selbst wer jahrelang keinen Kontakt zu Mutter oder Vater hatte, muss in der Regel zahlen – sofern er die finanziellen Mittel hat. In Extremfällen gibt es aber die Möglichkeit, sich auf die sogenannte Verwirkung zu berufen. Die Regel aus Paragraf 1611 BGB besagt, dass kein Unterhalt gezahlt werden muss, wenn sich der betreffende Elternteil sittlich verschuldet hat, etwa durch Missbrauch oder Gewalt.

Wichtig: Hier verlangt das Gericht stichhaltige Beweise wie schriftliche Dokumente oder Zeugenaussagen naher Verwandter. Betroffene sollten daher unbedingt darauf achten, mögliche Nachweise aufzubewahren. Laut Rechtsanwalt Wahlers lassen sich entsprechende Papiere wie Arztbriefe oder Gerichtsurteile auch bereits früh beim Amt einreichen, sodass Betroffene im Zweifelsfall gar nicht erst kontaktiert werden.

Auch gegen eine zu hoch bezifferte Forderung kann man sich wehren. Nachdem die erwachsenen Kinder mitgeteilt haben, wie viel sie verdienen und wie viel Vermögen sie besitzen, berechnet das Sozialamt den genauen Betrag und schickt erneut einen Brief. Dieses Schreiben habe nicht sofort eine Auswirkung, sagt Rechtsanwalt Wahlers. Es handle sich um ein Aufforderungsschreiben, und nicht um eine bindende Entscheidung. Wenn das Sozialamt seine Forderung durchsetzen wolle, müsse es erst noch zum Familiengericht gehen. An dieser Stelle lohne es sich, genau hinzusehen und das Schreiben auf mögliche Fehler zu prüfen. Im Zweifel sollten Betroffene dem Amt zurückschreiben, um nicht mehr bezahlen zu müssen als nötig.

Wie viel müssen Angehörige zahlen?

Wer ein höheres Bruttoeinkommen als 100.000 Euro hat, muss sich an den Kosten für die Pflege seiner Eltern beteiligen. Die berühmte Düsseldorfer Tabelle kommt dann zum Einsatz.

Demnach dürfen Betroffene einen gewissen Teil ihres Einkommens für sich behalten. Sie dürfen beispielsweiseeinen Betrag für die eigene Altersvorsorge, für die allgemeine Krankenvorsorge und für berufsbedingte Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten für den Job) abzweigen. Außerdem werden Unterhaltszahlungen an die eigenen Kinder oder Zahlungen aus Darlehensverbindlichkeiten angerechnet. Die Höhe der Zahlungen ist also gedeckelt.

Ist das Nettoeinkommen nach den Abzügen höher als der monatliche Selbstbehalt von 2.000 Euro bei Alleinstehenden und 3.600 Euro bei Verheirateten, muss die betroffene Person für ihre Eltern aufkommen – allerdings nur mit der Hälfte des Einkommens, das über den Freibetrag hinausgeht.

Erzielen die Kinder gar kein Einkommen, kann das Sozialamt trotzdem das Vermögen für den Elternunterhalt heranziehen. Hier wird es kompliziert: Welche Werte davon genau verschont bleiben und damit zum sogenannten Schonvermögen der Kinder zählen, hängt vom Einzelfall ab.

So setzt du Pflegekosten von der Steuer ab

Steuerlich kannst du Pflegekosten auf verschiedene Weisen geltend machen, je nachdem, für wen und wie sie anfallen. Wenn du deine eigenen Pflegekosten begleichst, kannst du einen Teil davon in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Kommst du für die Pflege deiner Eltern auf, kannst du die Pflegekosten als Unterhaltsleistungen geltend machen. Wenn du die Pflege selbst übernimmst, kannst du den Pflege-Pauschbetrag nutzen. Für Pflegegrad 2 beträgt er z.B. 600 Euro pro Jahr, bei höherem Pflegegrad gelten höhere Pauschbeträge.

herMoney Tipp

Mach dir frühzeitig Gedanken darüber, wer für die Kosten eines Pflegeheims zahlen wird und wie du die Pflege im Alter stemmen kannst – die deiner Eltern, aber auch die eigene! Eine Pflegezusatzversicherung macht Sinn, vor allem wenn du dein Geld vor Zuzahlungen ans Pflegeheim sichern willst. Je früher du eine solche Police abschließt, desto niedriger sind die Beiträge.

Eltern haften für ihre Kinder – und Kinder für ihre Eltern. Aber es gibt Grenzen der Belastbarkeit. Wenn das Sozialamt bei dir klingelt, um dich zum Elternunterhalt heranzuziehen: Hol dir juristischen Rat von einem Anwalt oder den Rechtsexperten der Verbraucherzentrale ein. Informiere dich, wie hoch der Eigenanteil für Angehörige in deinem Fall ist, wenn ein Pflegeheim unumgänglich geworden ist.

Zum Weiterlesen: In unserem Artikel „Elternunterhalt – Umstrittene Vorschriften“ findest du Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Dieser Artikel wurde zuletzt am 2. Januar 2024 von Anke Dembowski aktualisiert.

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Anke Dembowski

Autorin

Anke Dembowski ist Finanzjournalistin und Autorin verschiedener Investmentfonds- und anderer Finanzbücher. Sie ist außerdem Mit-Geschäftsführerin des Netzwerks „Fondsfrauen".