KBV einfach erklärt: Was das Kurs-Buchwert-Verhältnis bei Aktien bedeutet
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19. Januar 2024
Seit Anfang 2023 haben mehr RentnerInnen Anspruch auf Wohngeld als bisher. Wir erklären, welche Voraussetzungen du erfüllen musst.
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss für MieterInnen und EigenheimbesitzerInnen, die ein niedriges Einkommen haben, aber keine Grundsicherung bekommen.
Ob du Wohngeld beziehen kannst, hängt unter anderem von der Höhe deiner Rente und deinem Wohnort ab.
Die durchschnittliche Altersrente von Frauen lag 2021 laut Statista bei 890 Euro. Damit haben viele Rentnerinnen gute Chancen auf Wohngeld.
Die Höhe des Wohngeldes hängt unter anderem vom Wohnort ab und beträgt im Schnitt 370 Euro im Monat. Die nächste Fortschreibung des Anpassung nach § 43 Wohngeldgesetz (Anpassung der Höchstbeträge und des allgemeinen Leistungsniveaus) kommt im Januar 2025.
Der permanente Anstieg der Kosten rund um das Wohnen wird zunehmend zur Belastung – vor allem für einkommensschwache Gruppen. Dazu gehören auch viele RentnerInnen. Die gute Nachricht: Viele RentnerInnen können seit Anfang 2023 Wohngeld beantragen, denen diese Leistung früher verwehrt war.
Seit Anfang 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit geringem Einkommen Anspruch auf Wohngeld-Plus. Zu der Gruppe der 4,5 Millionen Menschen zählen auch die RentnerInnen.
RentnerInnen stellen unter den einkommensarmen Gruppen bei den Wohngeldansprüchen den größten Anteil, teilt die Bundesregierung mit. Sie machen fast 50 Prozent der Anspruchsberechtigten aus.
Mit der Reform des als Wohngeld-Plus bezeichneten Gesetzes wird die Einkommensgrenze für das Wohngeld angehoben. Damit wird der Kreis der Wohngeldberechtigten von derzeit 600.000 auf rund zwei Millionen Haushalte erweitert. Jetzt haben also doppelt so viele Menschen als bisher Anspruch auf den Wohngeldzuschuss. Darunter viele RentnerInnen. Zudem gibt es jetzt mehr vom Staat, um die Härten der Energiepreisexplosionen und Mieterhöhungen abzudämpfen.
Eckpunkte der Reform
Einen kurzen Überblick bietet auch der Erklärfilm des Bundesbauministeriums:
Ob du Anspruch auf Wohngeld hast, hängt davon ab, wie hoch dein Einkommen ist (Rente, Kapitalerträge, Nebenjob etc.), wo du wohnst, wie viel Miete du zahlst und wie viele Personen in deinem Haushalt leben.
Wohngeldrechner für RentnerInnen
Ob du zu den Berechtigten zählst und wie viel Wohngeld dir als Rentnerin zusteht, kannst du mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen herausfinden. Du findest ihn hier. Doch letztendlich prüft die Wohngeldstelle bei deiner Gemeinde- oder Stadtverwaltung deinen Anspruch und entschiedet.
Faustformel
Um die Sache zu vereinfachen, hier eine Faustformel: RentnerInnen haben in der Regel Anspruch auf Wohngeld, die eine Rente in Höhe des Mindestlohns beziehen. Das wären Pi mal Daumen laut Deutschem Gewerkschaftsbund 2.080 Euro brutto monatlich.
Berechnung
Von deinem Nettoeinkommen (zu dem auch Mieteinnahmen, Einnahmen aus der betrieblichen Altersvorsorge etc. zählen) werden eine Reihe von Freibeträgen abgezogen:
Beispiel
Hier ein Beispiel, das sich an der Berechnung des Bundesbauministeriums orientiert: Lisa war früher als Sachbearbeiterin tätig und ist etwas kürzergetreten, als ihre Tochter Anna geboren wurde. Weil sie einige Zeit lediglich halbtags gearbeitet hat, erhält sie nun eine monatliche Bruttorente von nur 860 Euro. Sie hat keine weiteren Einnahmen und muss keine Einkommenssteuer zahlen. Aktuell wohnt sie in Jüterborg, eine Gemeinde der Mietenstufe I. Abzugsfähig sind nur ihre Beiträge
zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der Werbungskostenpauschbetrag.
Rechnung:
= 851,50 Euro
= monatliches Gesamteinkommen: 766,35 Euro
= Wohngeld: 250,00 Euro
Gut zu wissen: Gegebenenfalls besteht zusätzlich ein Anspruch auf Berücksichtigung des Grundrentenfreibetrags beim Wohngeld, sofern in der Rente ein Zuschlag für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen (sog. Grundrentenzuschlag) enthalten ist. Mehr über die Grundrente erfährst du hier.
Nicht nur die Höhe deiner Rente ist entscheidend, wenn es um den Bezug von Wohngeld geht. Was gilt bei diversen Sonderfällen, zum Beispiel bei vermögenden RentnerInnen, EigenheimbesitzerInnen oder Schwerbehinderten?
Wohngeld für Rentner mit selbst genutztem Eigenheim (Lastenzuschuss)
Das Wohngeld ist nicht nur ein Mietzuschuss, sondern kann in abgewandelter Form auch RentnerInnen gewährt werden, die ein Eigenheim bewohnen. In diesem Fall hat die Leistung einen anderen Namen: In der Amtssprache wird das „Wohngeld“ für EigenheimbesitzerInnen als „Lastenzuschuss“ bezeichnet und kann für Instandhaltungskosten oder Kreditzinsen verwendet werden.
Wohngeld für RenterInnen mit Vermögen
Vermögen wird angerechnet, wenn du mehr als 60.000 Euro auf der hohen Kante hast. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die Grenze um jeweils 30.000 Euro.
Wohngeld für schwerbehinderte RentnerInnen
Menschen mit Behinderung können bei der Einkommensberechnung einen zusätzlichen Freibetrag ansetzen, der vom Jahreseinkommen abgezogen wird. Die Summe beträgt 1.800 Euro, wenn eine 100-Prozent-Einschränkung vorliegt (siehe auch Freibeträge).
Einen Freibetrag gibt es außerdem bei einem anerkannten Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent und bei Pflegebedürftigkeit mit häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege. Wohngeld-Plus wird auch für RentnerInnen im Pflegeheim bezahlt.
Wohngeld bei Grundsicherung
Doch was ist, wenn du einen Anspruch auf Grundsicherung hast? Kannst du dann auch Wohngeld beantragen? Leider nein. Bei der Grundsicherung kommt der Staat bereits für Miete und Heizung auf. Ob für dich als Rentnerin Grundsicherung oder Wohngeld besser ist, kannst du beim Sozialamt erfragen. Wohngeld wird auch bei Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz nicht gewährt.
Bei der Berechnung spielt eine große Rolle, wo du wohnst. Das macht Sinn, denn eine Wohnung auf dem Lande ist in der Regel günstiger als in der Stadt. Außerdem sind die Lebenshaltungskosten nicht in allen Städten gleich. Darum ist unser Land nach Mietenstufen unterteilt.
Leipzig beispielsweise hat die Mietenstufe II, während Frankfurt die Stufe VI hat. Welche Mietenstufe in deiner Kommune gilt, kannst du hier nachschauen.
Wohngeld-Tabelle für alleinlebende RentnerInnen:
Mietenstufe | Monatliches Höchsteinkommen | Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente |
I | 1.372 | 476,60 |
II | 1.405 | 521,60 |
III | 1.435 | 567,20 |
VI | 1.466 | 620,60 |
V | 1.492 | 669,60 |
VI | 1.516 | 720,60 |
VII | 1.542 | 780,60 |
Wohngeld für Rentner-Ehepaare (oder zwei ledige Haushaltsmitglieder):
Mietenstufe | Monatliches Höchsteinkommen | Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente |
I | 1.854 | 587,40 |
II | 1.896 | 641,40 |
III | 1.936 | 697,40 |
VI | 1.976 | 762,40 |
V | 2.009 | 821,40 |
VI | 2.041 | 883,40 |
VII | 2.074 | 955,40 |
Wohngeld-Tabelle für drei Haushaltsmitglieder:
Mietenstufe | Monatliches Höchsteinkommen | Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente |
I | 2.316 | 700,80 |
II | 2.365 | 763,80 |
III | 2.411 | 830,80 |
VI | 2.458 | 907,80 |
V | 2.497 | 977,80 |
VI | 2.534 | 1.052,80 |
VII | 2.572 | 1.136,80 |
Wohngeld-Tabelle für vier Haushaltsmitglieder:
Mietenstufe | Monatliches Höchsteinkommen | Höchstbetrag für Wohngeld inkl. Heiz- und Klimakomponente |
I | 3.132 | 816,20 |
II | 3.197 | 891,20 |
III | 3.256 | 969,20 |
VI | 3.318 | 1.057,20 |
V | 3.370 | 1.141,20 |
VI | 3.419 | 1.227,20 |
VII | 3.470 | 1.327,20 |
Quelle: Immowelt.de, Stand 12.09.2023
Die Explosion der Energiekosten sind für RentnerInnen oft nicht zu stemmen. Darum gibt es seit der Neuregelung des Wohngelds einen Heizkostenzuschuss. Insgesamt können ihn 2,1 Millionen BürgerInnen beantragen, davon 1,6 Millionen WohngeldempfängerInnen.
Für Wohngeldhaushalte wird der Heizkostenzuschuss laut Angaben der Bundesregierung nach Haushaltsgröße gestaffelt. Durchschnittlich kommen zum Wohngeld noch 1,20 Euro je Quadratmeter dazu.
Anzahl der Mitglieder im Haushalt | Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung | Betrag der dauerhaften Heizkomponente | monatlicher Gesamtbetrag |
1 | 14,40 € | 96 € | 110,40 € |
2 | 18,60 € | 124 € | 142,60 € |
3 | 22,20 € | 148 € | 170,20 € |
4 | 25,80 € | 172 € | 197,80 € |
5 | 29,40 € | 196 € | 225,40 € |
für jedes weitere Mitglied | 3,60 € | 24 € | 27,60 € |
Quelle: immowelt.de, Stand 12.09.2023
Der Zuschuss muss für bisherige Wohngeldempfänger nicht extra beantragt werden. Er wird automatisch ausgezahlt.
Obendrauf addiert sich noch die Klimakomponente. Sie soll bewirken, dass die Mieten durch energetische Sanierungen oder energieeffizienten Neubau nicht zu sehr steigen.
Den staatlichen Lasten- oder Mietzuschuss können RentnerInnen bei den örtlich zuständigen Wohngeldämtern der Heimatkommune beantragen. Viele Bundesländer bieten darüber hinaus die Beantragung auf digitalem Weg an.
Nämlich:
Die Formulare für den Online-Antrag findest du hier.
Wenn der Antrag eingereicht ist, dauert es einige Wochen. Normalerweise müsste jedoch nach 6 Wochen der Bescheid vorliegen. Ist das nicht der Fall, frage nach.
Was brauchen RentnerInnen für einen Antrag auf Wohngeld?
Bevor es du aufs Amt gehst oder online das Wohngeld beantragst, solltest du nach Auskunft der Behörden folgende Unterlagen heraussuchen:
Für HauseigentümerInnen, die den Lastenzuschuss beantragen möchten:
Gut zu wissen: Wenn du bereits Wohngeld beziehst, bekommst du zunächst das Wohngeld-Plus automatisch. Aber nur so lange, bis der laufenden Bewilligungszeitraum endet. Dann musst du das Wohngeld-Plus neu beantragen. Leben mehrere Personen im Haushalt, kann nur eine den Wohngeldantrag stellen.
Dank des Wohngeldes bleibt dir wahrscheinlich deutlich mehr von deiner Rente. Sollte es immer noch knapp sein, könnte dir ein Haushaltsbuch helfen, unnötige Ausgabe zu identifizieren. Alternativ findest du hier ein paar Tipps, wie du im Alltag schnell viel Geld sparen kannst.
Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Dieser Artikel wurde ursprünglich von Christiane Habrich-Boecker am 21.09.2023 verfasst und zuletzt am 19. Januar 2024 von Christiane Habrich-Boecker aktualisiert.