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Pflegegeld 2025: Tabelle zeigt Leistungen für jeden Pflegegrad

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Saskia Weck

20. Januar 2025

Du hast dich im Pflege-Dschungel verirrt? Unsere Tabellen zeigen dir, wie hoch die Pflegegelder für verschiedene Pflegegrade sind.

Inhalt

Pflegegeld 2025 nach Pflegegrad: Das Wichtigste in Kürze

Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 steht Pflegegeld zu. Es beträgt 2025 monatlich zwischen 347 Euro und 990 Euro und ist für die häusliche Pflege gedacht. Das sind 4,5 Prozent mehr als noch 2024.

Zusätzliche Zahlungen sind möglich, zum Beispiel für die Kurzzeitpflege oder Pflegehilfsmittel. Die Höhe der jeweiligen Leistungen pro Pflegegrad listen wir dir in diesem Ratgeber auf.

Die nächste Erhöhung beim Pflegegeld ist für 2028 angedacht.

Je mehr Unterstützung eine Person im Alltag braucht, desto teurer die Pflege. Als Faustregel kannst du dir deshalb merken: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Geld gibt es von der Pflegekasse.

Wie genau das Pflegegeld 2025 und andere Leistungen je Pflegegrad aufgeschlüsselt sind, erfährst du in diesem Ratgeber.

Pflegegrade und ihre Bedeutung

Pflegegrad Bedeutung des Pflegegrads
1 Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
2 Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
3 Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
4 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
5 Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Quelle: Bundesgesundheitsministerium (BMG), (Stand: Dezember 2024)

Tabelle: Pflegegeld-Erhöhung 2025

Ab dem 1. Januar 2025 gibt es mehr Geld für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.  Die Berechtigten erhalten die Erhöhung von 4,5 Prozent automatisch – es ist also kein Antrag nötig. In der nachfolgenden Tabelle findest du die Erhöhung aller Pflegestufen noch einmal übersichtlich aufgelistet.

Pflegegrad Pflegegeld ab 2025
Pflegegrad 1 0 €
Pflegegrad 2 347 €
Pflegegrad 3 599 €
Pflegegrad 4 800 €
Pflegegrad 5 990 €

Quelle: Bundesverwaltungsamt (Stand: Dezember 2024)

Wie hoch die Zuschüsse der Pflegekasse letztendlich sind, hängt nicht zuletzt davon ab, welche Leistungen der oder die Pflegebedürftige in Anspruch nimmt. Den nachstehenden Tabellen kannst du entnehmen, wie viel Geld Personen mit verschiedenen Pflegegraden (früher „Pflegestufen“) 2024 und 2025 beantragen können.

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Pflegegeld-Tabelle für Pflegegrad 1

Leistung Höhe
Entlastungsbetrag 2024: 125 € (Monat), 2025: 131 € (Monat)
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 2024: 214 € (Monat), 2025: 224 € (Monat)
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind 2024: 40 € (Monat), 2025: 42 € (Monat)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds 2024: 4.000 € (je Maßnahme), 2025: 4.180 € (je Maßnahme)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen 2024: 50 € (Monat), 2025: 53 € (Monat)
Hausnotruf Bis zu 25,50 € (Monat)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen 50 Euro (Monat)

Quelle: Pflege.de (Stand: Dezember 2024)

Pflegegeld-Tabelle für Pflegegrad 2

Leistung Höhe
Pflegegeld für häusliche Pflege 2024: 332 € (Monat), 2025: 347 € (Monat)
Alternativ dazu: Pflegesachleistungen 2024: 761 € (Monat), 2025: 796 € (Monat)
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder 1,5-facher Satz des monatlichen Pflegegeldes für sechs Wochen
Verhinderungspflege durch sonstige Personen 2024: 1.612 € (für bis zu 6 Wochen im Jahr), 2025: 1.685 €
Kurzzeitpflege 2024: 1.774 € (für bis zu 8 Wochen im Jahr), 2025: 1.854 €
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege 2024: 689 € (Monat), 2025: 721 € (Monat)
Entlastungsbetrag 2024: 125 € (Monat), 2025: 131 € (Monat)
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 2024: 214 € (Monat), 2025: 224 € (Monat)
Vollstationäre Pflege 2024: 770 € (Monat), 2025: 805 € (Monat)
Pflege von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten i.S.d. § 43a SGB XI i.V.m. § 71 Abs. 4 SGB XI: 15 % der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung 2024: höchstens 266 € pro Monat, 2025: höchstens 278 € pro Monat
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind 2024: 40 € (Monat), 2025: 42 € (Monat)
Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel 100 % der Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlung von 10 % zu leisten, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds 2024: 4.000 € (je Maßnahme), 2025: 4.180 € (je Maßnahme)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen 2024: 50 € (Monat), 2025: 53 € (Monat)
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen 177,53 € (West), 174,01 € (Ost)
Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen 45,96 Euro (West), 45,05 Euro (Ost)
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit (Stand: 2024) 192,07 € (Monat, Krankenversicherung), 40,06 € (Monat, Pflegeversicherung)
Pflegeunterstützungsgeld (brutto) für Beschäftigte während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (für insgesamt bis zu 10 Arbeitstage) 90 % bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe, 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts

Quelle: Pflege.de, Bundesgesundheitsministerium (BMG), (Stand: Dezember 2024)

Pflegegeld-Tabelle für Pflegegrad 3

Leistung Höhe
Pflegegeld für häusliche Pflege 2024: 573 € (Monat), 2025: 599 € (Monat)
Alternativ dazu: Pflegesachleistungen 2024: 1.432 € (Monat), 2025: 1.497 € (Monat)
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder 1,5-facher Satz des monatlichen Pflegegeldes für 6 Wochen
Verhinderungspflege durch sonstige Personen 2024: 1.612 € (für bis zu 6 Wochen im Jahr), 2025: 1.685 €
Kurzzeitpflege 2024: 1.774 € (für bis zu 8 Wochen im Jahr), 2025: 1.854 €
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege 2024: 1.298 € (Monat), 2025: 1.357 € (Monat)
Entlastungsbetrag 2024: 125 € (Monat), 2025: 131 € (Monat)
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 2024: 214 € (Monat), 2025: 224 € (Monat)
Vollstationäre Pflege 2024: 1.262 € (Monat), 2025: 1.319 € (Monat)
Pflege von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten i.S.d. § 43a SGB XI i.V.m. § 71 Abs. 4 SGB XI: 15 % der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung 2024: höchstens 266 € (Monat), 2025: höchstens 278 € (Monat)
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind 2024: 40 € (Monat), 2025: 42 € (Monat)
Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel 100 % der Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds 2024: 4.000 € (je Maßnahme), 2025: 4.180 € (je Maßnahme)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen 2024: 50 € (Monat), 2025: 53 € (Monat)
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen 282,73 € (West), 277,13 € (Ost)
Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen 45,96 Euro (West), 45,05 Euro (Ost)
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit (Stand: 2024) 192,07 € (Monat, Krankenversicherung), 40,06 € (Monat, Pflegeversicherung)
Pflegeunterstützungsgeld (brutto) für Beschäftigte während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (für insgesamt bis zu 10 Arbeitstage) 90 % bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe, 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts

Quelle: Bundesgesundheitsministerium (BMG), (Stand: Dezember 2024)

Pflegegeld-Tabelle für Pflegegrad 4

Leistung Höhe
Pflegegeld für häusliche Pflege 2024: 765 € (Monat), 2025: 800 € (Monat)
Alternativ dazu: Pflegesachleistungen 2024: 1.778 € (Monat), 2025: 1.859 € (Monat)
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder 1,5-facher Satz des monatlichen Pflegegeldes für sechs Wochen
Verhinderungspflege durch sonstige Personen 2024: 1.612 € (für bis zu 6 Wochen im Jahr), 2025: 1.685 €
Kurzzeitpflege 2024: 1.774 € (für bis zu 8 Wochen im Jahr), 2025: 1.854 €
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege 2024: 1.612 € (Monat), 2025: 1.685 € (Monat)
Entlastungsbetrag 2024: 125 € (Monat), 2025: 131 € (Monat)
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 2024: 214 € (Monat), 2025: 224 € (Monat)
Vollstationäre Pflege 2024: 1.775 € (Monat), 2025: 1.855 € (Monat)
Pflege von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten i.S.d. § 43a SGB XI i.V.m. § 71 Abs. 4 SGB XI: 15 % der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung 2024: höchstens 266 € (Monat), 2025: höchstens 278 € (Monat)
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind 2024: 40 € (Monat), 2025: 42 € (Monat)
Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel 100 % der Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds 2024: 4.000 € (je Maßnahme), 2025: 4.180 € (je Maßnahme)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen 2024: 50 € (Monat), 2025: 53 € (Monat)
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen 460,26 € (West), 451,14 € (Ost)
Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen 45,96 Euro (West), 45,05 Euro (Ost)
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit (Stand: 2024) 192,07 € (Monat, Krankenversicherung), 40,06 € (Monat, Pflegeversicherung)
Pflegeunterstützungsgeld (brutto) für Beschäftigte während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (für insgesamt bis zu 10 Arbeitstage) 90 % bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe, 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts

Quelle: Bundesgesundheitsministerium (BMG), (Stand: Dezember 2024)

Pflegegeld-Tabelle für Pflegegrad 5

Leistung Höhe
Pflegegeld für häusliche Pflege 2024: 947 € (Monat), 2025: 990 € (Monat)
Alternativ dazu: Pflegesachleistungen 2024: 2.200 € (Monat), 2025: 2.299 € (Monat)
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder 1,5-facher Satz des monatlichen Pflegegeldes für sechs Wochen
Verhinderungspflege durch sonstige Personen 2024: 1.612 € (für bis zu 6 Wochen im Jahr), 2025: 1.685 €
Kurzzeitpflege 2024: 1.774 € (für bis zu 8 Wochen im Jahr), 2025: 1.854 €
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege 2024: 1.995 € (Monat), 2025: 2.085 € (Monat)
Entlastungsbetrag 2024: 125 € (Monat), 2025: 131 € (Monat)
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 2024: 214 € (Monat), 2025: 224 € (Monat)
Vollstationäre Pflege 2024: 2.005 € (Monat), 2025: 2.096 € (Monat)
Pflege von Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten i.S.d. § 43a SGB XI i.V.m. § 71 Abs. 4 SGB XI: 15 % der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Vergütung 2024: höchstens 266 € (Monat), 2025: höchstens 278 € (Monat)
Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind 2024: 40 € (Monat), 2025: 42 € (Monat)
Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel 100 % der Kosten, unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Zuzahlung von 10 %, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds 2024: 4.000 € (je Maßnahme), 2025: 4.180 € (je Maßnahme)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen 2024: 50 € (Monat), 2025: 53 € (Monat)
Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen 657,51 € (West), 644,49 € (Ost)
Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen 45,96 Euro (West), 45,05 Euro (Ost)
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegepersonen bei Pflegezeit (Stand: 2024) 192,07 € (Monat, Krankenversicherung), 40,06 € (Monat, Pflegeversicherung)
Pflegeunterstützungsgeld (brutto) für Beschäftigte während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (für insgesamt bis zu 10 Arbeitstage) 90 % bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit unabhängig von deren Höhe, 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts

Quelle: Bundesgesundheitsministerium (BMG), (Stand: Dezember 2024)

Tabelle: Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag je Pflegegrad

Die Pflegegrade 2 bis 5 haben einen Anspruch auf Pflegesachleistungen, wenn sie keine Verwendung für das Pflegegeld in der häuslichen Pflege haben. Pflegesachleistungen umfassen Leistungen von professionellen Pflegekräften. Dazu gehören zum Beispiel die Hilfe bei der Körperpflege und beim Toilettengang, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, der Einnahme von Medikamenten sowie der Mobilität.

In der folgenden Tabelle siehst du, wie sich die Pflegesachleistungen pro Pflegegrad von 2024 auf 2025 erhöhen.

Erhöhung der Pflegesachleistungen 2024 auf 2025

Pflegegrad Höhe Pflegesachleistungen 2024 pro Monat Höhe Pflegesachleistungen 2025 pro Monat
2 761 € 796 €
3 1.432 € 1.497 €
4 1.778 € 1.859 €
5 2.200 € 2.299 €

Quelle: Verbraucherzentrale (Stand: Dezember 2024)

Zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade in Höhe von 125 Euro (2025: 131 Euro) pro Monat. Er soll dazu dienen, pflegende Angehörige zu entlasten. Sie können ihn nutzen, um unterstützende Dienstleistungen und Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, um die Pflege und Betreuung zu Hause zu verbessern.

Sie können davon beispielsweise Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen, Pflegepersonal für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege sowie Betreuungsangebote und Freizeitaktivitäten für Pflegebedürftige bezahlen. Mehr über die Verwendung von Pflegegeld für Haushaltshilfen erfährst du hier.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, reichst du einfach die entsprechenden Rechnungen bei der Pflegekasse ein. Alternativ kannst du eine Abtretungserklärung mit dem Pflegedienst vereinbaren. Dann kümmert er sich um die Abrechnung mit der Pflegekasse.

Pflegegeld und Pflegesachleistung: Tabelle für Kombileistungen 2025

Wer mindestens Pflegegrad 2 hat, darf sogenannte Kombinationsleistungen (umgangssprachlich „Kombileistungen“) in Anspruch nehmen. Sie setzen sich aus dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen zusammen.

Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse zur freien Verfügung überwiesen. Das Geld für die Pflegesachleistung hingegen bekommt in der Regel der Pflegedienst für die häusliche Pflege einer Person mit mindestens Pflegegrad 2.

Die Kombileistung funktioniert wie folgt: Der oder die Pflegebedürftige hat die Möglichkeit, einen Teil des Pflegegeldes zu nutzen, um davon Pflegesachleistungen einzukaufen. Andersherum ist es möglich, die Leistungen für die Pflegesachleistungen anteilig zu nutzen, um das Pflegegeld zu erhöhen. Durch die Inanspruchnahme der Kombinationsleistung kann der oder die Berechtigte die eigene Pflege maximal flexibel gestalten. Wie das aussehen kann, zeigt folgende Tabelle am Beispiel von Pflegegrad 3.

Beispiel: Kombileistung bei Pflegegrad 3

Sachleistung / Pflegegrad Sachleistung Pflegegeld
100 % / 0 % 1.432 € 0 €
80 % / 20 % 1.145,60 € 114,60 €
60 % / 40 % 859,20 € 229,20 €
40 % / 60 % 572,80 € 343,80 €
20 % / 80 % 286,40 € 458,40 €
0 % / 100 % 0 € 573 €

Quelle: Pflege.de (Stand: Dezember 2024)

Im § 38 des Sozialgesetzbuches (SGB) steht dazu: „Nimmt der (oder die) Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er (oder sie) daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37“. Dort schreibt der Gesetzgeber, dass das Pflegegeld „die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise“ sicherstellen soll.

Auch Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden im kommenden Jahr 2025 um 4,5 Prozent erhöht.

Tabelle zur Tages- und Nachtpflege: Geld je nach Pflegegrad 2025

Dein Angehöriger oder deine Angehörige hat Pflegegrad 2 bis 5 und ist tagsüber oder nachts in einer Pflegeeinrichtung untergebracht? Dann gewähren die Pflegekassen einen Zuschuss zu den Kosten für die Tages- und Nachtpflege. Von 2024 zu 2025 ändern sich die Zuschüsse folgendermaßen:

Tages- und Nachtpflege: Zuschüsse von 2024 auf 2025

Pflegegrad Zuschusshöhe für die teilstationäre Tages- & Nachtpflege (pro Monat) 2024 Zuschusshöhe für die teilstationäre Tages- & Nachtpflege (pro Monat) 2025
2 689 € 721 €
3 1.298 € 1.357 €
4 1.612 € 1.685 €
5 1.995 € 2.085 €

Quelle: Verbraucherzentrale (Stand: Dezember 2024)

Die Kosten für die Tages- und Nachtpflege können – je nach Einrichtung – variieren. Das bedeutet, dass die Leistungen der Krankenkasse nicht unbedingt die tatsächlichen Kosten für die Tages- und Nachtpflege decken müssen.

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Tabelle: So viel Geld gibt es, wenn ein Pflegefall ins Pflegeheim muss

Wird dein Angehöriger oder deine Angehörige rund um die Uhr in einem Pflegeheim oder einer Senioreneinrichtung betreut, gibt es von der Pflegekasse Zuschüsse für die Unterkunft, Verpflegung, Pflege, Betreuung und medizinische Versorgung. Um die Leistungen der vollstationären Pflege beziehen zu können, ist ein Pflegegrad notwendig.

Pflegegrad Zuschüsse für vollstationäre Pflege (pro Monat) 2024 Zuschüsse für vollstationäre Pflege (pro Monat) 2025
2 770 € 805 €
3 1.262 € 1.319 €
4 1.775 € 1.855 €
5 2.005 € 2.096 €

Quelle: Verbraucherzentrale (Stand: Dezember 2024)

herMoney Tipp

Das ganze Pflegethema erscheint dir im ersten Moment wahrscheinlich undurchdringlich und kompliziert. Verschenke kein Geld und vereinbare eine Beratung bei deiner Pflegekasse. Dort erklärt man dir, welche Leistungen dir zustehen und wie du sie clever miteinander kombinierst.

Vielleicht bist du angesichts der Zahlungen erschrocken, weil die gesetzlichen Leistungen nicht reichen, um die Pflege deiner Angehörigen zu bezahlen. Um diesem Schicksal selbst zu entgehen, bietet sich eine private Pflegeversicherung an.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Hinweis: Dieser Artikel wurde ursprünglich von Saskia Weck verfasst und zuletzt von Katrin Gröh im Dezember 2024 überarbeitet.

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Saskia Weck

Saskia Weck hat Germanistik und Geschichte studiert, bevor sie zum Finanzjournalismus fand. Sie ist seit vielen Jahren als Redakteurin tätig und hat von 2021 bis 2023 für herMoney geschrieben. Saskia ist begeisterte Investorin und stürzt sich liebend gern auf alle Themen rund um „Geld und Familie“, "Karriere", "Steuern" und "Altersvorsorge".

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