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Pflegegrad 1: Geld & weitere Leistungen für Angehörige & Pflegebedürftige

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Saskia Weck

11. Juli 2023

„Was steht mir zu?“ Diese Frage kommt schnell auf, wenn der Medizinische Dienst den Pflegegrad 1 bescheinigt hat. Wir klären auf.

Inhalt

Leistungen bei Pflegegrad 1: Das Wichtigste in Kürze

Pflegegrad 1 erhalten Personen, die in ihrer Selbstständigkeit nur ein wenig beeinträchtigt sind. Sie haben ein Recht auf den Entlastungsbetrag (125 Euro pro Monat), den sie zum Beispiel für eine Haushaltshilfe nutzen können.

Die Pflegeversicherung kommt auch für einen Hausnotruf, Pflegehilfsmittel wie etwa Bettschutzeinlagen und eine Wohnraumanpassung auf. Außerdem gibt es Wohngruppenförderungen.

Angehörige ersten und zweiten Grades haben keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, Bekannte und Nachbarn unter Umständen schon.

2017 wurden die Pflegestufen 1 bis 3 im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetz durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Dank der neuen Abstufungen erhalten nun beispielsweise auch Demenzkranke mehr Unterstützung. Denn als Voraussetzung für Pflegegrad 1 gilt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“, die bei dementen Menschen zu Beginn der Krankheit auftreten kann. Wie viel Geld und welche Leistungen stehen Versicherten mit Pflegegrad 1 im Jahr 2023 zu? Mit welchem Trick können auch Freunde für ihre Unterstützung bezahlt werden?

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Vereinfacht lässt sich sagen: je höher der Pflegegrad, desto höher die Geldleistung. Wer Pflegegrad 1 hat, bekommt also den niedrigsten Betrag von der Pflegekasse. Der steht dir zu, wenn du bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (gesetzlich Versicherte) oder Medicproof (privat Versicherte) zwischen 12,5 und 27 Punkte erreicht hast.

Geldleistungen bei Pflegegrad 1 für das Jahr 2023 (Tabelle)

Leistung Höhe und Frequenz
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro pro Monat
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 40 Euro pro Monat
Hausnotruf einmalig 10,49 Euro für die Installation; 25,50 Euro pro Monat für den Betrieb
Wohnraumanpassung einmalig 4.000 Euro für die Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss 214 Euro pro Monat

Wie genau diese Leistungen definiert werden, sehen wir uns im Folgenden an.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegeversicherten mit Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag zu. Er beträgt 125 Euro pro Monat und wird von der Pflegekasse gewährt. Das Geld soll – wie der Name schon sagt – genutzt werden, um die Person mit Pflegegrad zu betreuen oder um pflegende Angehörige zu entlasten.

Bezahlen kannst du davon zum Beispiel:

  • einen Platz in einer Betreuungsgruppe für leicht Hilfsbedürftige
  • eine Alltagsbegleiterin
  • eine Einkaufs- oder Haushaltshilfe

Im Gegensatz zu den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der „körperbezogenen Selbstversorgung“ genutzt werden. Das bedeutet, der oder die Pflegeversicherte darf das Geld verwenden, um beispielsweise Hilfe beim Duschen oder Baden in Anspruch zu nehmen. Auch für das Angebot der Tages- oder Nachtpflege, das bei Pflegegrad 1 eigentlich nicht gefördert wird, kannst du den Entlastungsbetrag nutzen. Das Gleiche gilt für die Kurzzeitpflege.

Rechnungen einreichen!

Der Entlastungsbetrag wird nicht einfach pauschal monatlich auf das Konto der oder des Versicherten überwiesen. Die Person mit Pflegegrad 1 muss die Rechnungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemeinsam mit dem Antrag auf Erstattung der Kosten bei der Pflegekasse einreichen. Sie bekommt dann bis zu 125 Euro pro Monat (1.500 Euro pro Jahr) erstattet.

Wird der Entlastungsbetrag nicht voll ausgeschöpft, verfällt der Restbetrag nicht. Er kann auch auf den Folgemonat übertragen werden. Restliches Guthaben kann bis Ende Juni des folgenden Jahres aufgebraucht werden.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Um eine hygienisch einwandfreie Pflege im häuslichen Umfeld der Person mit Pflegegrad 1 sicherzustellen, schießt die Pflegekasse jeden Monat 40 Euro für Pflegehilfsmittel zu, die zum Verbrauch bestimmt sind.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Bettschutzeinlagen
  • Einmalhandschuhe
  • medizinische Gesichtsmasken
  • Desinfektionsmittel

Ein Rezept dafür wird bei der Anschaffung nicht benötigt.

Antrag stellen

Das Geld gibt es auf Antrag von der Pflegekasse. Solch einen Antrag kannst du oftmals über den Anbieter für Pflegehilfsmittel stellen. Die Anbieter übernehmen dann die Abwicklung – häufig ohne dass der oder die Pflegebedürftige die Kosten vorschießen muss.

Oder aber man stimmt während der Pflegebegutachtung den Empfehlungen der GutachterInnen des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder von Medicproof (bei privat Versicherten) zu. Diese Zustimmung gilt ebenfalls als erfolgreicher Antrag. Die Pflegekasse übernimmt im Anschluss die Abwicklung. Ebenso läuft es, wenn den Empfehlungen durch Pflegekräfte, zum Beispiel eines ambulanten Dienstes, zugestimmt werden.

Ist die Person mit Pflegegrad 1 privat versichert, muss sie die Kosten in der Regel vorstrecken. Sie werden dann von dem privaten Versicherungsunternehmen erstattet, sobald die Rechnung für die Pflegehilfsmittel eingegangen ist.

Hausnotruf

Vor allem jene Seniorinnen und Senioren mit Pflegegrad 1, die alleine leben, fühlen sich vielleicht unsicher in den eigenen vier Wänden. Ein Sturz zu Hause kann zu einer echten Herausforderung werden, wenn das Telefon nicht in Reichweite ist. Auch Angehörigen bereitet dieses Problem oft Kopfzerbrechen.

Deshalb bezuschusst die Pflegekasse Hausnotrufsysteme. Das sind mobile Notrufsysteme, die innerhalb der eigenen Wohnung oder auch unterwegs genutzt werden können. Die Auswahl ist schier unendlich! Am besten lassen sich InteressentInnen in einem Fachgeschäft beraten.

Von der Pflegekasse gibt es für Versicherte mit Pflegegrad 1 einmalig 10,90 Euro für die Installation sowie 25,50 Euro pro Monat für den laufenden Betrieb eines Hausnotrufs.

Wohnraumanpassung

Wen dauerhaft die ersten Wehwehchen plagen, der kann sich in seinen eigenen vier Wänden vielleicht nicht mehr so sicher bewegen wie zuvor. Eine Lösung bietet der Zuschuss zur altersgerechten Wohnraumanpassung.

Die Pflegekasse zahlt einmalig bis zu 4.000 Euro für die Reduzierung von Barrieren. Dafür können sich die Versicherten dann zum Beispiel einen Treppenlift oder eine ebenerdige Dusche einbauen lassen. Wenn sich der Hilfsbedarf einmal ändert, kann der Zuschuss gegebenenfalls nochmals beantragt und ausgezahlt werden.

Wohngruppenzuschuss: Weitere Leistungen bei Pflegegrad 1

Nicht alle Seniorinnen und Senioren möchten ihr Dasein allein in einem großen leeren Haus fristen. Sie ziehen dann in eine Einrichtung für betreutes Wohnen oder gründen eine SeniorInnen-WG. Die Pflegekasse unterstützt das Zusammenleben von Personen mit Pflegegrad in Wohngruppen.

Den MitbewohnerInnen eines solchen Projektes wird ebenfalls der Zuschuss zur Wohnraumanpassung gewährt, jedoch in einer etwas abgewandelten Form. Höchstens vier Versicherte mit mindestens Pflegegrad 1 erhalten jeweils eine Einmalzahlung von 2.500 Euro (10.000 Euro pro WG), wenn sie sich für eine ambulant betreute Wohngruppe oder eine SeniorInnen-WG entscheiden. Hinzu kommt ein monatlicher Zuschuss von 214 Euro pro Person, um eine Organisationskraft zu bezahlen.

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Worauf besteht kein Anspruch?

Keinen Anspruch haben Versicherte mit Pflegegrad 1 auf

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • vollstationäre Pflege

Wer bekommt das Geld und die Leistungen bei Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 bekommen häufig ältere Menschen mit leichteren Einschränkungen oder PatientInnen mit einer beginnenden Demenz bescheinigt. Einigen dieser Personen fällt die Abrechnung mit der Krankenkasse schwer. Schließlich gehen die Pflegebedürftigen zumeist finanziell in Vorleistung, müssen dann Rechnungen und Quittungen sammeln und sie gemeinsam mit dem Erstattungsantrag an die Pflegekasse schicken. Glücklicherweise gibt es ein paar Tricks, um dieses Hin und Her zu umgehen.

Bürokratie dem Pflegedienst überlassen

Wer Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nimmt, kann sich das Leben etwas leichter machen. Der oder die Versicherte kann eine Abtretungserklärung unterschreiben, die es dem Pflegedienst ermöglicht, die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.

Möchtest du solch eine Regelung in Anspruch nehmen, solltest du dich zusätzlich an die Pflegekasse wenden und ihr mitteilen, dass die Gutschrift direkt an den Pflegedienst überwiesen werden darf. Sonst geht der Zahlungseingang auf dem Konto der oder des Pflegebedürftigen ein.

Pflegegrad 1: Können auch Angehörige Geldleistungen erhalten?

Leider nein, da Angehörige nur Pflegegeld bekommen können, das erst ab Pflegegrad 2 gewährt wird. Der Entlastungsbetrag kann nicht an Angehörige ersten oder zweiten Grades ausgezahlt werden. Übernimmt also zum Beispiel die Enkelin einmal pro Woche den Einkauf und möchte ihr Großvater ihr dafür gerne die Geldleistung in Höhe von 125 Euro geben, funktioniert das leider nicht.

Wer bekommt die 125 Euro bei Pflegegrad 1 dann? Der Entlastungsbetrag wird nur nach Vorlage der Rechnungen beziehungsweise Quittungen zusammen mit einem Antrag auf Kostenerstattung von der Pflegekasse ausgezahlt. Das Geld geht entweder auf das Konto der oder des Pflegebedürftigen ein oder aber wird direkt an den Pflegedienst überwiesen.

Tipp: Wie Prof. Katharina Gröning auf dem Portal „Angehörige pflegen“ berichtet, sind 70 Prozent der pflegenden Angehörigen Frauen. Aber nur 6 Prozent der pflegenden Angehörigen leben in einer klassischen Hausfrauenehe und haben somit genug Zeit für die Pflege. Vielen berufstätigen Frauen wird die Pflege laut Gröning fast schon „aufgebürdet“, da es der traditionellen Rollenverteilung entspricht. Sie müssen dann Beruf und Pflege zugleich stemmen. Hier kann es helfen, alle Leistungen der Pflegekassen voll auszuschöpfen, sich Unterstützung zu holen und auch männliche Angehörige einzubeziehen. Etwa Supermarkteinkäufe könnten durchaus auch Söhne oder Enkel übernehmen!

Pflegst du eine Angehörige oder einen Angehörigen, könntet ihr auch über eine Kontovollmacht nachdenken. Dann darfst du über das Geld auf dem Konto der oder des zu Pflegenden verfügen. In diesem Artikel findest du ein kostenloses Muster für eine Bankvollmacht.

Pflegegrad 1: Geld für pflegende Freunde oder Nachbarn?

Auch wenn Freunde oder Nachbarn aushelfen, bekommen sie den Entlastungsbetrag leider nicht. Die Unterstützung muss von einer anerkannten Einrichtung erfolgen, zum Beispiel einem Pflegedienst, damit sie mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann.

Anders sieht es aus, wenn die Freundin oder die Nachbarin eine (Online-)Pflegeschulung besucht hat und sich ehrenamtlich als Pflegeperson beziehungsweise Begleitperson bei der Pflegekasse registrieren lässt.

Dann ist es unter Umständen möglich, der Freundin beziehungsweise Nachbarin eine Entschädigung im Rahmen der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zukommen zu lassen, also bis zu 125 Euro monatlich. Die Abrechnung erfolgt über eine Aufwandsentschädigung.

Empfohlen wird eine Aufwandsentschädigung von 5 bis 10 Euro pro Stunde. Dafür kann die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe, auch „ehrenamtlich tätige Einzelperson“ genannt, zum Beispiel für die Pflegebedürftige einkaufen gehen, für sie putzen, mit ihr spazieren, shoppen oder ins Theater gehen, ihr vorlesen oder Spiele-Nachmittage veranstalten.

Auch hier gilt die Voraussetzung für die Auszahlung, dass die Freundin oder Nachbarin nicht ersten oder zweiten Grades mit der versicherten Person verwandt oder verschwägert sein darf.

Wie und ob das funktioniert, erfahren InteressentInnen bei der zuständigen Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen.

Weitere Leistungen bei Pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 hast du neben dem Entlastungsbetrag sowie Zuschüssen für Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und Umbaumaßnahmen zusätzlich Anspruch auf weitere Leistungen.

Pflegekurse für Angehörige

Pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche können kostenlos an einem Pflegekurs teilnehmen. Dort erfahren sie Wissenswertes über die Grundlagen der Pflege, zum Beispiel über das Waschen und Pflegen im Bett, über das rückenschonende Heben und Tragen sowie über die richtige Nutzung von Pflegehilfsmitteln.

Wählen können InteressentInnen zwischen Kursen, die allgemeines oder spezielles Wissen vermitteln, zum Beispiel mit dem Schwerpunkt Demenz. Auch können pflegende Angehörige hier in den Austausch mit Gleichgesinnten kommen, was zusätzlich unterstützend wirken kann.

Pflegekurse werden von Pflegediensten, Sozialstationen, Pflegestützpunkten und Bildungsvereinen angeboten. Achte bei der Buchung darauf, dass der Anbieter einen Vertrag mit der Pflegekasse der oder des Pflegebedürftigen hat. Anderenfalls kann der Kurs nicht mit der Kasse abgerechnet werden. Die Pflegekassen unterstützen InteressentInnen bei der Suche nach einem geeigneten Angebot.

Beratungseinsatz durch Pflegefachkraft

Einmal je Halbjahr können sich Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen zu Hause durch eine zugelassene Pflegefachkraft beraten lassen. Mit dieser Maßnahme möchte die Pflegekasse erreichen, dass frühzeitig auf die sich verändernden Bedürfnisse der Person mit Pflegegrad 1 eingegangen werden kann. Anfragen können Interessierte solche individuellen Pflegeberatungen zum Beispiel bei ihrer Pflegekasse oder einem ambulanten Pflegedienst.

Wie gelingt der Wechsel von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2?

Wer Pflegegrad 1 hat, meistert seinen Alltag im Großen und Ganzen noch ganz gut allein. Nur wenig Unterstützung ist nötig, zum Beispiel beim Fensterputzen, Treppensteigen oder Haarewaschen. Verschlechtert sich der Zustand im Laufe der Zeit, kann eine neue Einstufung sinnvoll sein.

Dann sollte eine Höherstufung bei der Pflegekasse beantragt werden. Sie beauftragt dann erneut den Medizinischen Dienst. Er begutachtet den Patienten beziehungsweise die Patientin anschließend noch einmal und vergibt Punkte in Bezug auf die Selbstständigkeit. Hat sie abgenommen und liegt nun zwischen 27 und 47,5 Punkten, erfolgt der Wechsel von Pflegegrad 1 zu Pflegegrad 2. Pflegegrad 2 bedeutet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt.

Diese zusätzlichen Leistungen gibt es bei Pflegegrad 2

Ist der Pflegebedarf gestiegen, bekommt der oder die Versicherte umfangreichere und höhere Leistungen von der Pflegeversicherung. In der Tabelle siehst du, wie sich ein Wechsel der Pflegegrade finanziell auswirkt.

Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2
Pflegegeld 0 Euro 316 Euro pro Monat
Pflegesachleistungen 0 Euro 724 Euro pro Monat
Verhinderungspflege 0 Euro 1.612 Euro pro Jahr
Tages- und Nachtpflege 0 Euro 689 Euro pro Monat
Kurzzeitpflege 0 Euro 1.774 Euro pro Jahr
Vollstationäre Pflege 0 Euro 770 Euro pro Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro pro Monat 125 Euro pro Monat
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 40 Euro pro Monat bis zu 40 Euro pro Monat
Hausnotruf 25,50 Euro pro Monat 25,50 Euro pro Monat
Wohnraumanpassung 4.000 Euro je Maßnahme 4.000 Euro je Maßnahme
Wohngruppenzuschuss 214 Euro pro Monat 214 Euro pro Monat

Mehr Geld für alle Pflegegrade!

Zum 1. Januar 2024 steigen das Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Rahmen der Pflegereform 2023 um jeweils 5 Prozent. Zum 1. Januar 2025 werden alle Beträge für Geld- und Sachleistungen um 4,5 Prozent angehoben.

Viele weitere nützliche Informationen zu den Leistungen des Pflegegrads 2 findest du hier.

herMoney Tipp

Wer zum Pflegefall wird, fragt sich natürlich, wie es weitergehen wird. Was, wenn es irgendwann nicht mehr möglich ist, in den eigenen vier Wänden zu bleiben? Wer trägt die Pflegekosten, wenn ein Umzug ins Pflegeheim ansteht? Wir prüfen, ob es möglich ist, das eigene Vermögen vor dem Pflegeheim zu retten.

Disclaimer: Alle Angaben sind ohne Gewähr. Trotz sorgfältiger Recherche kann herMoney keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehmen. Der Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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Saskia Weck

Saskia Weck hat Germanistik und Geschichte studiert, bevor sie zum Finanzjournalismus fand. Sie ist seit vielen Jahren als Redakteurin tätig und hat von 2021 bis 2023 für herMoney geschrieben. Saskia ist begeisterte Investorin und stürzt sich liebend gern auf alle Themen rund um „Geld und Familie“, "Karriere", "Steuern" und "Altersvorsorge".

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